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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 617/02 
 
Urteil vom 10. März 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Therese Schwery, Alte Simplonstrasse 3, 3900 Brig 
 
Vorinstanz 
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten 
 
(Entscheid vom 15. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1940 geborene S.________, gelernter Automechaniker, arbeitete seit 1983 als Vorarbeiter bei der Firma X.________. Da ihm wegen zunehmender Rückenbeschwerden ein weiterer Einsatz an dieser Stelle nicht mehr möglich war, wurde das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 1999 aufgelöst. Seither übt er keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Am 5. Januar 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Wallis holte nebst Auskünften der ehemaligen Arbeitgeberin vom 24. Februar 2000 und einem Bericht der Zweigstelle für Eingliederung vom 22. März 2001 Erkundigungen bei Hausarzt Dr. med. K.________ vom 29. Februar 2000, 19. Mai 2001 und 26. Juni 2001 ein, denen Berichte von Dr. med. L.________, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 22. Dezember 1999, der Klinik für Röntendiagnostik und Nuklearmedizin am Spital Y.________ vom 11. Februar 1999, sowie von Dr. med. P.________, Spezialarzt für Ophtalmologie, vom 25. Januar 2001 beilagen. Zudem liess sie bei Dr. med. C.________, Spezialarzt für Orthopädie, ein Gutachten vom 18. Juli 2000 erstellen und holte Stellungnahmen des IV-Arztes Dr. med. F.________ vom 20. April 2000, 30. November 2000, 3. April 2001 und 2. August 2001 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie S.________ mit Verfügung vom 9. November 2001 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2000 zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das kantonale Versicherungsgericht des Wallis mit Entscheid vom 15. Juli 2002 gut und sprach S.________ ab 1. Juni 2000 eine ganze Invalidenrente zu. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung der Verfügung vom 9. November 2001. 
 
S.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) und die dabei den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit zukommende Bedeutung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw.1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Ebenso korrekt sind die Ausführungen betreffend den massgebenden Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG; BGE 125 V 352 f. Erw. 3, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob und inwiefern sich das Leistungsvermögen des Beschwerdegegners auf dem in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt. 
2.1 Die IV-Stelle rügt, das kantonale Gericht habe sich fälschlicherweise damit begnügt, den Schlussfolgerungen des IV-Berufsberaters vom 22. März 2001 zu folgen; es habe unterlassen, die nachträglich eingeholten medizinischen Unterlagen, namentlich den Bericht von Dr. med. P.________ vom 25. Januar 2001 sowie die Stellungnahme des IV-Arztes Dr. med. F.________ vom 2. August 2001 zu berücksichtigen, welche bewiesen, dass die Seh- und Hörschäden des Beschwerdegegners keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. 
2.2 Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit sämtlichen medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt und dabei insbesondere auch den Bericht von Dr. med. P.________ vom 25. Januar 2001 sowie die Stellungnahme von Dr. med. F.________ vom 2. August 2001 berücksichtigt. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt sich diesen ärztlichen Äusserungen nicht entnehmen, ob und allenfalls welche Auswirkungen die Seh- und Hörprobleme des Beschwerdegegners auf seine Arbeitsfähigkeit haben. Augenarzt Dr. med. P.________ hält - ohne sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern - in seinem Bericht fest, der Versicherte leide an einer leichten Hypermetropie, wünsche aber keine Fernkorrektur. Die etwas erhöhten Zuckerwerte würden die Hypermetropie ohnehin "wegnehmen", für die Nähe sei er auskorrigiert, die Druckwerte befänden sich im Normbereich, Anhaltspunkte für eine diabetische Retinopathie fänden sich nicht. In seiner Stellungnahme vom 2. August 2001 äussert sich Dr. med. F.________ zwar zu diversen Beschwerden des Versicherten, ohne aber auf den Hörschaden (Tinnitus) einzugehen. Auf eine genauere Abklärung der Seh- und Hörprobleme sowie allfälliger Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann jedoch verzichtet werden, da dem Beschwerdegegner - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auch ohne deren Berücksichtigung nicht mehr zumutbar ist. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden darf. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob ein Invalider die Möglichkeit hat, seine restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob er ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b, ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der dem Versicherten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihm Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen; Urteil W. vom 4. April 2002, I 401/01). 
3.2 
3.2.1 Nach Einschätzung von Dr. med. C.________ wären dem Beschwerdegegner trotz seiner körperlichen Gesundheitsschäden (chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei ausgeprägten mehrsegmentalen Osteochondrose- und Spondylarthroseveränderungen der mittleren bis unteren Lendenwirbelsäule, betont auf Niveau L4/5 und L5/S1, mit lumbospondylogenen linksbetonten Schmerzausstrahlungen ohne klinische radikuläre Komponente bei degenerativ bedingter Spinalkanalstenose und Diskusbulging von L3 bis S1; mässiggradige beidseitige Coxarthroseveränderungen mit aktivierter Perarthropathia coxae links; ausgeprägtes Übergewicht) manuelle und handwerkliche Tätigkeiten in mehrheitlich sitzender bis wechselbelastend sitzender/stehender/gehender Arbeitshaltung unter Vermeidung rein stehender Positionen und fixierter Körperhaltungen von mehr als einer Stunde - auch in sitzender Position - sowie von Arbeiten in stark gebückter oder vorgeneigter Oberkörperhaltung und wiederholter Hebe- und Tragbelastungen über 15 bis 20 kg weitgehend zumutbar. Dr. med. C.________ führt weiter aus, dass in einer angepassten Tätigkeit eine verminderte tägliche Arbeitszeit von rund fünf Stunden mit einer zwischenzeitlichen Erholungsphase erwartet werden könne. 
 
Im Beiblatt zum Arztbericht führte Hausarzt Dr. med. K.________ am 26. Juni 2001 aus, der Versicherte leide bei der kleinsten körperlichen Tätigkeit, z.B. wenn er etwas vom Boden aufheben müsse, unter einschiessenden Schmerzen, weshalb er im Bausektor nicht mehr arbeitsfähig sei. Als Bauarbeiter sei er vollständig arbeitsunfähig, einige Stunden Büroarbeit wären möglich. Diese Einschätzung bestätigte er im Wesentlichen im Verlaufsbericht vom 19. Mai 2001. Die Zweigstelle für Eingliederung verneinte aufgrund der Mehrfachbehinderung des Beschwerdegegners am 22. März 2001 eine Eingliederungsmöglichkeit. IV-Arzt Dr. med. F.________ gelangte zur Auffassung, dem Versicherten seien körperlich leichte Arbeiten (z.B. Überwachung auf dem Bau), vor allem sitzend und nicht in gebückter Stellung bzw. in wechselnder Stellung ohne Heben von Gewichten über 15 (bis 20) kg zumutbar, wobei medizinisch eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe (Stellungnahmen vom 30. November 2000 und 2. August 2001). 
3.2.2 Das kantonale Gericht ist unter Würdigung der medizinischen und erwerblichen Auskünfte zum Schluss gekommen, ein allen Anforderungen genügender Arbeitsplatz sei in der Industriebranche und im Gewerbe kaum auffindbar; unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdegegners sei deshalb die Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zu verneinen. Dagegen vertritt die IV-Stelle den Standpunkt, soweit der Versicherte sich für die Unmöglichkeit einer Selbsteingliederung auf sein Alter berufe, handle es sich dabei um einen invaliditätsfremden und daher unbeachtlichen Faktor. Von einer entsprechenden Verweisungstätigkeit könne sodann nicht gesagt werden, sie bilde auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage. 
3.2.3 Es trifft zwar zu, dass Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen vermag und die Invalidenversicherung daher nicht dafür einzustehen hat, dass ein Versicherter zufolge seines Alters keine seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Arbeit mehr findet. Soweit aber die Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten in Frage steht, stellt das fortgeschrittene Alter keinen invaliditätsfremden Faktor dar. Vielmehr ist diesfalls zu beurteilen, ob für den Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann (BGE 107 V 21 Erw. 2c; Urteil W. vom 4. April 2002, I 401/01). Im Rahmen der sowohl durch den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes als auch die Selbsteingliederungspflicht gebotenen Zumutbarkeitsprüfung gehört daher das fortgeschrittene Alter des Versicherten zu den seine erwerblichen Möglichkeiten und damit seine Invalidität beeinflussenden persönlichen Eigenschaften. 
3.3 Der am 10. Juni 1940 geborene Beschwerdegegner war in dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (9. November 2001) rund 61 ½ Jahre alt. Er ist gelernter Automechaniker und war ab 1983 bis zur gesundheitsbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Juni 1999 als Vorarbeiter bei der Firma X.________ tätig. Die ihm zumutbaren leichten Verweisungstätigkeiten (Montage, Recycling, leichtere Magazinertätigkeiten sowie reine Überwachungstätigkeiten auf dem Bau oder Büroarbeiten; vgl. Bericht der Zweigstelle für Eingliederung der IV-Stelle vom 22. März 2001 und Arztbericht Dr. med. K.________ vom 26. Juni 2001) wären - mit Ausnahme der Überwachungstätigkeit auf dem Bau - mit einem erneuten Berufswechsel verbunden und setzen daher ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit voraus. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdegegner auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich in einem reduzierten Umfang und mit zwischenzeitlicher Erholungspause eingesetzt werden kann. Dr. med. K.________ erachtet sodann eine Arbeitsfähigkeit im Bausektor als nicht mehr gegeben, was - zusammen mit der Tatsache, dass der Einsatz des Beschwerdegegners im Frühjahr 2000 für Überwachungsarbeiten auf dem Bau offenbar aus gesundheitlichen Gründen scheiterte - den Schluss nahe legt, dass sich das mögliche Tätigkeitsgebiet vorwiegend auf stundenweise Büroarbeit beschränkt (Bericht von Dr. med. K.________ vom 26. Juni 2001). Für Tätigkeiten im Bürobereich fehlt dem Versicherten jedoch jegliche Berufserfahrung. Stellt man diese persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass der Beschwerdegegner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr findet, der ihn für eine geeignete Tätigkeit einstellen würde, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass dem Beschwerdegegner im massgebenden Zeitpunkt lediglich eine relativ kurze Aktivitätsdauer von 3 ½ Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieb, was zusammen mit der beruflichen Unerfahrenheit und altersbedingt geringer Anpassungsfähigkeit einen durchschnittlichen Arbeitgeber mit grosser Wahrscheinlichkeit davon abhalten würde, den Versicherten einzustellen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die dem Beschwerdegegner verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann. Ist aber seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor und er hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, deren Beginn das kantonale Gericht mit zutreffender Begründung auf den 1. Juni 2000 festgesetzt hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Wallis hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: