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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.364/2003 /kra 
 
Urteil vom 10. März 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, 
Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Parteien 
Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Andreas Maurer, 
 
Gegenstand 
Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 statt Ziff. 1 SVG), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 12. August 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ ist Garagist und hatte das Fahrzeug einer Kundin zu reparieren, das ab einer Geschwindigkeit von 120 km/h im Armaturenbrett Geräusche entwickelte. Nach erfolgter Reparatur entschloss er sich, die "Testfahrt" auf der Ausserortsstrecke zwischen Schüpbach und Häleschwand zu machen. Dabei überschritt er am 31. Juli 2002 die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 39 km/h. 
B. 
Der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald büsste B.________ am 14. November 2002 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit Fr. 200.--. 
 
Auf Appellation des Generalprokurators des Kantons Bern bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 12. August 2003 den erstinstanzlichen Schuldspruch und setzte die Busse auf Fr. 800.-- fest. 
C. 
Der Generalprokurator führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung respektive Verurteilung des Beschwerdegegners an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
B.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz erwägt, es stehe kein alltäglicher Fall von Widerhandlung gegen die Geschwindigkeitsvorschriften zur Beurteilung. Nicht alltäglich seien die Höhe der Überschreitung und insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdegegner ganz bewusst, ja gleichsam überlegt und geplant gegen die Vorschrift verstossen habe. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG sei zwar erfüllt, doch liege es auf der Hand, dass der Beschwerdegegner eine mindestens ernstliche abstrakte Gefährdung Dritter weder gewollt noch bewusst in Kauf genommen habe. Obschon er die gesetzlich vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich überschritten habe, stehe darum eine vorsätzlich begangene grobe Verkehrsregelverletzung nicht zur Diskussion. In der Folge argumentiert die Vorinstanz, dass aufgrund der konkreten Besonderheiten die subjektiven Voraussetzungen eines rücksichtslosen oder grobfahrlässigen Handelns nicht erfüllt seien. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner sei sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise klar bewusst gewesen. Wer wie er bei regnerischen Strassen- und Sichtverhältnissen und Gegenverkehr einen Tempoexzess auf nicht richtungsgetrennter Autostrasse von 39 km/h bewusst einkalkuliere, handle auch subjektiv grobfahrlässig im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG
 
Da der Beschwerdegegner die massive Geschwindigkeitsüberschreitung ganz bewusst, ja gleichsam überlegt und geplant in die Tat umsetzte, ist zunächst zu prüfen, ob er vorsätzlich gehandelt hat. Eine solche Prüfung bleibt im Rahmen des Antrags des Beschwerdeführers, wenn dieser geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht auf Art. 90 Ziff. 2 SVG erkannt (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Dass der Antrag mit grobfahrlässiger Begehung begründet wird, steht dem nicht entgegen (Abs. 2). 
2. 
Der Beschwerdegegner hat die Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 39 km/h überschritten. Damit hat er den Tatbestand des Art. 90 Ziff. 2 SVG objektiv erfüllt (BGE 124 II 259 E. 2c S. 263), was unbestritten ist. 
 
Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass sich der Täter rücksichtslos oder sonst wie schwerwiegend regelwidrig verhalten hat. Vorausgesetzt ist ein schweres Verschulden. Ein solches liegt vor, wenn sich der Täter der Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Bei fahrlässigem Handeln muss zumindest grobe Fahrlässigkeit gegeben sein (BGE 123 IV 88 E. 4a und c S. 93 f., 123 II 37 E. 1b, 106 E. 2a). Wer die Höchstgeschwindigkeit massiv überschreitet, tut das in der Regel vorsätzlich, mindestens aber grobfahrlässig (BGE 126 II 202 E. 1b, 122 IV 173 E. 2e S. 178, 121 IV 230 E. 2c S. 234). 
2.1 Der Beschwerdegegner war sich im klaren darüber, dass er das Fahrzeug auf der "Testfahrt" auf über 120 km/h beschleunigen musste, um prüfen zu können, ob die Reparatur erfolgreich war. Damit war ihm auch bewusst, dass er die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht nur ein wenig, sondern massiv überschreiten werde. Die vorinstanzliche Annahme, es liege auf der Hand, dass der Beschwerdegegner eine mindestens ernstliche abstrakte Gefährdung Dritter weder gewollt noch bewusst in Kauf genommen habe, geht von einem falschen rechtlichen Ansatz aus. Es stellt sich zunächst vielmehr die Frage, ob sich der Beschwerdegegner bewusst war, er werde durch seine "Testfahrt" auf über 120 km/h andere Verkehrsteilnehmer zumindest abstrakt ernstlich gefährden. Dass mit einer derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitung regelmässig eine nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung einher geht, kann allgemein als bekannt vorausgesetzt werden. Dieses Wissen muss auch dem Beschwerdegegner zugerechnet werden: 
 
Im Februar 2001 hatte der Beschwerdegegner die Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 27 km/h überschritten. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung führte wegen (mittelschwerer) Verkehrsgefährdung (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) zu einem einmonatigen Warnungsentzug. Um die Testfahrt erfolgreich durchführen zu können, musste der Beschwerdegegner die frühere Geschwindigkeitsüberschreitung nach seiner Vorstellung um gut etwa die Hälfte überbieten. Dass damit auch eine entsprechend höhere Gefährdung verbunden sein werde, konnte ihm nicht entgangen sein. Zudem fuhr er die "Teststrecke" zuerst mit normaler Geschwindigkeit ab, um sich zu vergewissern, dass am Radarort keine Autos standen, die er bei ihrem Einbiegen in die Hauptstrasse hätte gefährden können. Er wartete überdies den Gegenverkehr ab, bevor er seine "Testfahrt" begann. Das heisst aber auch, dass er sich bewusst war, durch seine "Testfahrt" entgegenkommende Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Die Vorinstanz hält fest, der genaue Verlauf und die Beschaffenheit des betreffenden Strassenstücks (Breite etc.) seien im Detail nicht aktenkundig. Nachdem der Beschwerdegegner zunächst entgegenkommende Fahrzeuge abgewartet hatte und dann auf der "Testfahrt" unmittelbar vor der Geschwindigkeitsmessung einen Personenwagen kreuzte, muss geschlossen werden, dass er bei Beginn seiner Fahrt jedenfalls nicht die gesamte Länge der "Teststrecke" überblicken konnte. Sonst hätte er auch den erwähnten Personenwagen abgewartet. 
 
Im Zeitpunkt der "Testfahrt" regnete es und die Fahrbahn war nass. Dass die Sichtverhältnisse bei Regen und die Haftung der Reifen auf nasser Fahrbahn beeinträchtigt sind, ist allgemein bekannt. Solche Umstände sind gerade bei weit übersetzter Geschwindigkeit besonders gefahrenträchtig (u.a. Gefahr des Aquaplanings ab Geschwindigkeiten von 80 km/h), was dem Beschwerdegegner als Garagist nicht unbekannt sein konnte. 
 
Aus dem Gesagten erhellt, dass sich der Beschwerdegegner bewusst war, er werde durch das Beschleunigen des Fahrzeugs auf mehr als 120 km/h unter den konkreten Voraussetzungen zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr schaffen. Ob der Beschwerdegegner diese Umschreibung der schweren Verkehrsregelverletzung durch die Rechtsprechung kannte, ist dabei nicht von Belang. Entscheidend ist vielmehr sein Wissen darum, dass die geplante massive Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit unter den konkreten Bedingungen auch eine entsprechende Gefährdung des Verkehrs mit sich bringen wird. 
2.2 Indem der Beschwerdegegner in Kenntnis der Gefahrenträchtigkeit seines Manövers die Höchstgeschwindigkeit massiv überschritt, brachte er auch seinen diesbezüglichen Willen zum Ausdruck. Das zeigt sich nicht zuletzt im Umstand, dass er seine "Testfahrt" selbst beim Anblick des entgegenkommenden Personenwagens nicht abbrach und diesen kreuzte, ohne seine Fahrt auch nur ein wenig verlangsamt zu haben. 
2.3 Ziel des Beschwerdegegners war es zu prüfen, ob die Reparatur am Fahrzeug der Kundin erfolgreich war. Dazu war es unumgänglich, das Fahrzeug auf über 120 km/h zu beschleunigen. Indem der Beschwerdegegner diese Fahrt "überlegt und geplant" auf der fraglichen Ausserortsstrecke unternahm, hat er die erhöhte abstrakte Gefährdung als notwendige Folge seiner Handlung in seinen Entschluss miteinbezogen. Damit hat der Beschwerdegegner vorsätzlich eine schwere Verkehrsregelverletzung begangen, was auch als "einfacher Vorsatz" bzw. "direkter Vorsatz zweiten Grades" bezeichnet wird (Rehberg/ Donatsch, Strafrecht I, 7. Auflage, S. 87 lit. b). Der vorinstanzliche Schuldspruch der einfachen Verkehrsregelverletzung verstösst somit gegen Bundesrecht. 
3. 
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdegegner wegen vorsätzlicher schwerer Verkehrsregelverletzung schuldig spreche und das Strafmass neu bestimme. 
 
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdegegner die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Eine Entschädigung an den Beschwerdeführer entfällt (Abs. 3). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. August 2003 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. März 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: