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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 37/03 
 
Urteil vom 10. März 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
1. X.________ AG, 
2. Vorsorgewerk der X.________ AG, 
3. A.________, 
4. B.________, 
5. C.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Advokat 
Dr. Roman Schnyder, Steinentorstrasse 13, 4010 Basel, 
 
gegen 
 
1. Sammelstiftung Y.________ für die berufliche Vorsorge, vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel, 
2. D.________, vertreten durch Advokat 
Dr. Thomas M. Petitjean, Rheinsprung 1, 4001 Basel, 
3. E.________, 
4. F.________, 
5. G.________, 
6. Bank Z.________, 
 
Beschwerdegegner, 3-6 vertreten durch Advokat 
Dr. Felix H. Thomann, Elisabethenstrasse 30, 4010 Basel 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 20. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 28. August/10. September 1996 schloss die X.________ AG mit der Sammelstiftung Y.________ für die berufliche Vorsorge, einem Gemeinschaftsunternehmen der Bank Z.________ und der Q.________ AG, einen Anschlussvertrag über die Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Nach Art. 7 des Vertrags legt die Sammelstiftung ihren Minimalzinssatz um 1 % höher als den BVG-Minimalzinssatz fest. Im Herbst 1998 löste die vermögensverwaltende Bank die bestehenden Aktienanlagen vollumfänglich auf, was mit hohen Kursverlusten verbunden war und eine praktisch vollständige Auflösung der Wertberichtigungsreserven per Ende 1998 erforderlich machte. Als im Frühjahr 1999 absehbar war, dass die Sarasura Sammelstiftung auf Grund der Verhältnisse auf den Finanzmärkten die angestrebte Rendite von 5 % nicht erreichen und für das laufende Jahr die notwendigen Erträge nicht erwirtschaften konnte, wurde die zuständige Aufsichtsbehörde informiert, welche die erforderlichen Sanierungsmassnahmen einleitete. Auf den 31. Dezember 1999 wurde eine Teilliquidation der Sammelstiftung vorgenommen, wobei die austretenden Vorsorgekassen, zu welchen auch das Vorsorgewerk der X.________ AG gehörte, die bestehende Unterdeckung anteilsmässig zu übernehmen hatten. 
B. 
Am 10. April 2001 reichten die X.________ AG, deren Vorsorgewerk sowie die Arbeitnehmer A.________, B.________ und C.________ Klage gegen die Sammelstiftung Y.________, den Stiftungsrat, bestehend aus D.________, E.________, F.________ und G.________, sowie gegen die Bank Z.________ ein mit dem Hauptbegehren, die Beklagten seien in solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 730'303.95, nebst Zins von 5 % seit 1. Januar 2000, an das Vorsorgewerk der X.________ AG zu verpflichten. 
Auf Antrag der Beklagten verfügte das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) am 28. Januar 2002, dass das Verfahren zunächst auf die Fragen der sachlichen Zuständigkeit des Versicherungsgerichts und diejenigen der Aktiv- und Passivlegitimation beschränkt werde. Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels trat es auf die Klage mit der Begründung nicht ein, dass den Klägern der Rechtsweg nach Art. 73 BVG nicht offen stehe, weil die sachliche Zuständigkeit des Gerichts zu verneinen sei (Entscheid vom 20. November 2002). 
C. 
Die vorinstanzlichen Kläger lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zum Entscheid über die Streitfrage sachlich zuständig sei, und es sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es über die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation sowie über die weiteren materiellen Rechtsfragen entscheide. 
Die Beschwerdegegner lassen sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist allein, ob die Vorinstanz zu Recht wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht eingetreten ist. Weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, gilt die eingeschränkte Kognition (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Es entscheidet zudem über Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52 und über den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1 BVG (Abs. 1). Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Abs. 4). 
2.2 Nebst der Voraussetzung, dass Art. 73 Abs. 1 BVG den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt (vgl. hiezu BGE 127 V 35 Erw. 3b mit Hinweisen), ist für die Zuständigkeit der in Art. 73 BVG genannten Gerichte erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Bereich beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 128 V 44 Erw. 1b). 
2.3 In Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen um Anschlussverträge (Art. 11 BVG) ist die sachliche Zuständigkeit gegeben, wenn es sich um eine Frage handelt, die Regelungsgegenstand des Anschlussvertrages bildet. Dementsprechend hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die sachliche Zuständigkeit des BVG-Gerichts beispielsweise bejaht, wo es um die Gültigkeit einer Kündigung des Anschlussvertrages vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist (BGE 120 V 299 ff.) oder um die Auslegung einer Kündigungsklausel und die Berechnung der Austrittsleistung ging (BGE 120 V 445 ff.). Bejaht wurde die Zuständigkeit ferner in einem Fall, in welchem die Frage streitig war, ob nach Kündigung des Anschlussvertrages die Renten beziehenden Personen bei der Sammelstiftung verbleiben oder von der neuen Vorsorgeeinrichtung zu übernehmen sind (BGE 127 V 377 ff.). Liegt die Streitigkeit nicht im Anschlussvertrag selbst begründet, sondern in einem davon zu unterscheidenden anderen Vertragsverhältnis, wie beispielsweise einem Gesamtarbeitsvertrag, ist nicht das Berufsvorsorgegericht, sondern das Zivilgericht zuständig (BGE 120 V 340 ff.). Das Gleiche gilt für Ersatzforderungen des Arbeitgebers aus Nicht- bzw. Schlechterfüllung eines Anschlussvertrages (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 3 = SZS 1997 S. 318; vgl. zum Ganzen Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung von Eidgenössischem Versicherungsgericht und Bundesgericht zum BVG, in: SZS 1995 S. 106). 
3. 
3.1 Im vorliegenden Fall haben sowohl der Arbeitgeber und dessen Vorsorgewerk als auch drei Arbeitnehmer gegen die Sammelstiftung und deren Organe sowie die vermögensverwaltende Bank Klage auf Bezahlung von Fr. 730'303.95, nebst Zins von 5 % ab 1. Januar 2000, an das Vorsorgewerk der X.________ AG eingereicht. Begründet wird die Klage im Wesentlichen damit, dass die Sammelstiftung und die (an dieser beteiligte) vermögensverwaltende Bank die vertraglich zugesicherte Verzinsung der Alterskapitalien von mindestens 5 % (1 % über dem BVG-Minimalzinssatz) nicht eingehalten hätten und die Bank im Herbst 1998 aus den Aktienanlagen ausgestiegen sei, was zur Teilliquidation der Sammelstiftung und dem eingetretenen Schaden geführt habe. 
3.2 Die Klage stützt sich auf den zwischen der X.________ AG und der Sammelstiftung Y.________ für die berufliche Vorsorge abgeschlossenen Anschlussvertrag vom 10. September 1996. Auf Grund dieses Vertrages richtet die Stiftung für das Mitglied eine Vorsorgekasse ein. Darin betreibt sie eine besondere Sparkasse zur Äufnung der Altersguthaben und schliesst zur Abdeckung der Risiken Tod und Invalidität die notwendigen Versicherungsverträge ab (Art. 3). Die Stiftung verpflichtet sich zur sachgerechten Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Massgabe von Stiftungsurkunde und Vorsorgereglement, welche integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrages bilden; sie verpflichtet sich, die Vorsorgeverhältnisse so zu gestalten, dass die Mindestvorschriften des BVG in jedem Fall erfüllt werden (Art. 5). Die Anlage der Sparbeiträge erfolgt im Rahmen des Anlagereglements und der geltenden bundesrätlichen Vorschriften für alle Vorsorgekassen gemeinschaftlich. Die Stiftung legt den Minimalzinssatz jeweils um 1 % über dem BVG-Minimalzinssatz fest (Art. 7). 
4. 
4.1 Soweit der Arbeitgeber - und dieser für das Vorsorgewerk, welches mangels Rechtspersönlichkeit nicht in eigenem Namen klagen kann (Jürg Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, § 17 N 23 u. Fn. 45; Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, § 3 N 5 u. 14) - die Nichteinhaltung der im Anschlussvertrag vereinbarten Ertragsgarantie auf den Vermögensanlagen der Vorsorgekasse (vgl. hiezu BGE 108 II 254; Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, N 27 f. zu Art. 80 ZGB) geltend macht und daraus Ersatzansprüche gegenüber der Sammelstiftung und der vermögensverwaltenden Bank ableitet, geht es nach dem Gesagten um zivilrechtliche Ansprüche gemäss Art. 97 ff. OR, welche grundsätzlich nicht in die sachliche Zuständigkeit der BVG-Gerichte fallen (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 3 = SZS 1997 S. 318; zur besonderen Regelung bei Streitigkeiten um die Rechtmässigkeit einer Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 2 FZG im Bereich der weitergehenden Vorsorge: vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil H. vom 10. Oktober 2003, B 19/01). An dieser Rechtsprechung ist auch im Lichte der mit der Gesetzesänderung vom 21. Juni 1996 (AS 1996 3067) auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit der BVG-Gerichte für Verantwortlichkeits- und Rückgriffsansprüche festzuhalten. Ausschlaggebend für den bis zur Gesetzesänderung massgebend gewesenen Ausschluss der Zuständigkeit im Rahmen von Art. 52 BVG war gerade die Tatsache gewesen, dass es sich dabei um zivilrechtliche Ansprüche (Haftung aus Vertrag gemäss Art. 97 ff. OR oder aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR) handelt (vgl. Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, § 2 N 72 ff.). Mit der Gesetzesänderung soll die Durchsetzung von Verantwortlichkeits- und Rückgriffsansprüchen in dem vom Gesetz bestimmten Umfang (vgl. Erw. 4.3 hienach) prozessual vereinfacht werden (BBl 1996 I 576 und BGE 128 V 126 Erw. 2). Dagegen bestand nicht die Absicht, die sachliche Zuständigkeit auch auf die Haftung für die Nicht- oder Schlechterfüllung von Anschlussverträgen auszudehnen, welche zivilrechtlicher Natur bleibt (vgl. Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: SBVR/Soziale Sicherheit, S. 15 Rz 36). Mit der vorliegenden Klage wird zudem nicht nur die Nichteinhaltung der Ertragsgarantie auf den Vermögensanlagen, sondern generell die Vermögensverwaltung (insbesondere die vollständige Auflösung der Aktienanlagen) durch die Bank bzw. die Sammelstiftung beanstandet, was nicht Gegenstand einer Klage nach Art. 73 BVG sein kann. Streitigkeiten bezüglich der Vermögensverwaltung (Art. 71 Abs. 1 BVG, Art. 49 ff. BVV 2) fallen in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde (Art. 62 BVG) und unterliegen - vorbehältlich Art. 52 BVG - dem Beschwerdeverfahren nach Art. 74 BVG, womit der Rechtsweg nach Art. 73 BVG ausgeschlossen ist (SZS 1995 S. 377). Das Gleiche gilt, soweit sich die Klage gegen die Rechtsfolgen der von der Aufsichtsbehörde verfügten Teilliquidation richtet (BGE 128 II 394 ff., 119 Ib 50 Erw. 1c, je mit Hinweisen, 119 V 198; SZS 1995 S. 373; Riemer, a.a.O., § 6 N 5; Hermann Walser, Der Rechtsschutz der Versicherten bei Rechtsansprüchen aus beruflicher Vorsorge, in: Festschrift 75 Jahre Eidgenössisches Versicherungsgericht, Bern 1992, S. 479; zur besonderen Regelung bei Streitigkeiten um freie Mittel im Rahmen des Vollzuges rechtskräftig genehmigter Verteilungspläne bei Teil- oder Gesamtliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen: vgl. Urteile R. [B 41/03] und R. [B 53/03] vom 14. November 2003). 
4.2 Die sachliche Zuständigkeit des BVG-Gerichts ist auch insoweit zu verneinen, als die Klage im Namen von Arbeitnehmern eingereicht wurde. Zwar bildet der Anschlussvertrag Teil des nach Art. 11 Abs. 1 BVG und Art. 7 Abs. 1 BVV 2 begründeten Vorsorgeverhältnisses (vgl. Jürg Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, § 21 N 19). Auch hat die in Art. 7 des Anschlussvertrages vereinbarte Verzinsung der angelegten Sparbeiträge Auswirkungen auf die anwartschaftlichen Ansprüche der Versicherten. Die Destinatäre können daraus jedoch keine direkten Ansprüche ableiten. Ob - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird - in der streitigen Klausel des Anschlussvertrags ein Vertrag zu Gunsten Dritter zu erblicken ist (vgl. hiezu Thomas Lüthy, Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Personalvorsorgestiftung, insbesondere der Anschlussvertrag mit einer Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung, Diss. Zürich 1989, S. 92 ff.), kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Versicherten nach der übereinstimmenden Willensmeinung der Vertragsparteien ein eigenes Forderungsrecht zukommen soll (Art. 112 Abs. 2 OR). Das Reglement räumt den Versicherten denn auch keinen Anspruch auf den im Anschlussvertrag genannten höheren Zinssatz ein. Vielmehr wird lediglich festgestellt, dass der Zinssatz auf Altersguthaben vom Stiftungsrat unter Beachtung des vom Bundesrat festgelegten Mindestsatzes bestimmt wird (Art. 18 Ziff. 7). Aus dem Reglement ergibt sich somit kein klagbarer Anspruch auf den im Anschlussvertrag vereinbarten Mindestzins. Ein höherer Zinssatz lässt sich allein aus dem Anschlussvertrag des Arbeitgebers mit der Sammelstiftung ableiten. Soweit die Arbeitnehmer die Klage auf die Nichteinhaltung dieses Vertrages stützen, machen sie - wie der Arbeitgeber - einen Schadenersatzanspruch aus Nicht- oder Schlechterfüllung dieses Vertrages (Art. 97 ff. OR) geltend, was nicht in die sachliche Zuständigkeit des BVG-Gerichts fällt. 
4.3 Auf die Klage kann schliesslich auch insoweit nicht eingetreten werden, als die Beschwerdeführer vom Stiftungsrat und den Stiftungsorganen Schadenersatz verlangen. Denn es kann darin keine gemäss Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BVG in die sachliche Zuständigkeit des BVG-Gerichts fallende Verantwortlichkeitsklage nach Art. 52 BVG erblickt werden. Letztere Bestimmung regelt die Verantwortlichkeit der mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen. Auf sie kann sich einzig die Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem umschriebenen Kreis der haftpflichtigen Personen berufen (vgl. BGE 128 V 127 Erw. 4a; Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in SBVR/Soziale Sicherheit, S. 15 Rz 35). Soweit Dritte, namentlich die versicherten Arbeitnehmer geschädigt werden, haben sie allfällige Schadenersatzansprüche auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen (vgl. Brühwiler, a.a.O., S. 15 Rz 36). Die auf den 1. Januar 1997 eingeführte Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts für Verantwortlichkeitsklagen hat nichts daran geändert, dass Art. 52 BVG auf mittelbaren Schaden, insbesondere auf Verantwortlichkeitsansprüche von Versicherten aus einer schlechten Anlage der Vorsorgeeinrichtung nicht anwendbar ist (Botschaft zum BVG vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I 258). Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht für solche Ansprüche nicht offen. 
5. 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit des BVG-Gerichts nicht eingetreten wurde, zu Recht besteht, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 156 Abs. 1 OG), welche die Beschwerdegegner zu entschädigen haben (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2500.- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Basel, und dem Beschwerdegegner 2, vertreten durch Advokat Dr. Thomas Petitjean, Basel, eine Parteientschädigung von je Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) und den Beschwerdegegnern 3-6, vertreten durch Advokat Dr. Felix Thomann, Basel, eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. März 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: