Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.740/2004 /kil 
 
Urteil vom 10. März 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Xajë Berisha, Beratungsstelle für Ausländerfragen, 
 
gegen 
 
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, 1950 Sitten, 
Kantonsgericht Wallis, Justizgebäude, 
Av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 19. November 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 A.________, geb. 1953, stammt aus dem Kosovo. Nachdem er zuvor (seit 1982) als Saisonnier im Kanton Wallis gearbeitet hatte, erhielt er 1987 dort die Aufenthaltsbewilligung. Im Juli 1993 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 15. Dezember 1993 reiste er in den Kosovo, um dort mit seiner Familie die Weihnachts- und Neujahrsferien zu verbringen. Am 19. Januar 1994 wurde er von der serbischen Polizei in Haft genommen, welche auch seinen Pass beschlagnahmte. Nach drei Wochen wurde er freigelassen; den Pass konnte erst am 28. Juli 1996 wieder beschaffen. Am 29. Juli 1996 sodann reiste er wieder in die Schweiz ein. 
 
Am 3. März 1997 lehnte die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Kantons Wallis ein Gesuch von A.________ um Bewilligung des Aufenthalts ab; sie stellte fest, dass seine Niederlassungsbewilligung erloschen sei. Der Staatsrat des Kantons Wallis wies die dagegen erhobene Beschwerde am 26. November 1997 ab; er hielt fest, dass A.________ mehr als zwei Jahre im Ausland gewesen sei und nicht innert sechs Monaten seit der Ausreise eine längere Abwesenheit angemeldet habe; der Beschwerdeentscheid blieb unangefochten. 
1.2 Am 27. Januar 2003 reichte A.________ beim Staatsrat des Kantons Wallis ein Begehren um Revision des Entscheids vom 26. November 1997 ein. Er machte geltend, es lägen neue erhebliche Tatsachen bzw. Beweismittel vor. Dazu legte er eine Bestätigung der Mission der Vereinten Nationen in Kosova, UNMIK, vom 2. Dezember 2002 vor, worin bestätigt wird, dass A.________ am 19. Januar 1994 für drei Wochen in Haft genommen und gleichentags sein Pass beschlagnahmt worden sei, sowie dass er seinen Pass erst am 28. Juli 1996, gegen Bezahlung einer Schmiergeldsumme von Fr. 3'000.--, wieder habe erhältlich machen können. Der Staatsrat trat mit Entscheid vom 28. April 2004 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Das Kantonsgericht, öffentlichrechtliche Abteilung, des Kantons Wallis wies die gegen diesen regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. November 2004 ab, soweit darauf einzutreten war. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Dezember 2004 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung im Sinne der Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei das Urteil aufzuheben und festzustellen, dass seine Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei. Das Kantonsgericht und der Staatsrat des Kantons Wallis beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Migration stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
1.3 Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG und im Wesentlichen unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). 
2. 
2.1 Das Kantonsgericht hat einen Entscheid des Staatsrats geschützt, womit dieser die Revision seines Entscheids vom 26. November 1997 ablehnte. Mit dem Revisionsgesuch, welches sich irrtümlicherweise auf Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) stützte, war geltend gemacht worden, das Dokument der Mission der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2002 stelle ein neues Beweismittel dar bzw. belege eine neue Tatsache. 
 
Gemäss dem für die Revision staatsrätlicher Entscheidungen massgeblichen Art. 62 Abs. 2 lit. a des Walliser Gesetzes vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Gemäss Art. 62 Abs. 3 VVRG gelten Gründe im Sinne von Absatz 2 nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, hätte geltend gemacht werden können. 
2.2 Die kantonalen Instanzen anerkennen, dass es sich beim Dokument der Mission der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2002 um ein neues Beweismittel handelt, das im ursprünglichen Verfahren nicht vorgelegt werden konnte. Das Kantonsgericht hat indessen die Auffassung des Staatsrats bestätigt, dass es sich bei diesem Dokument nicht um ein erhebliches Beweismittel, d.h. um ein Beweismittel handle, das eine für den Rechtsstreit massgebliche Tatsache belege. Es hat angenommen, dass die Beibringung des Beweismittels im ersten Verfahren nicht zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheid geführt hätte. Wie es sich damit verhält, hängt von der Rechtsfrage ab, über die im ursprünglichen Verfahren zu entscheiden war. 
 
Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erlischt die Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält; auf ein vor Ablauf der sechs Monate gestelltes Begehren des Ausländers kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden. Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil umfassend und in jeder Hinsicht zutreffend dargelegt, wie diese Gesetzesbestimmung zu verstehen ist; es kann vollumfänglich auf seine Erwägungen (insbesondere S. 3 unten bis S. 5 Mitte) verwiesen werden, welche im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen (nebst BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372 und 112 Ib 1 E. 2a S. 2 zahlreiche unveröffentlichte Urteile, s. etwa 2A.14/2004 vom 4. Juni 2004 E. 2.1, mit Hinweisen auf andere Urteile und Literatur). Die Auslandabwesenheit im Sinne von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG stellt einen zwingenden Erlöschensgrund dar, der sich unabhängig von den Gründen für die Dauer des Auslandaufenthalts verwirklicht. Was den Fall des Beschwerdeführers betrifft, ist vorerst nicht ersichtlich, warum das Fehlen des Passes ihn davon abgehalten haben sollte, vor Ablauf der sechsmonatigen Frist die Fremdenpolizeibehörde über die längere Dauer der Auslandabwesenheit zu informieren; den Arbeitgeber hat er jedenfalls kontaktiert (angefochtenes Urteil S. 5 unten); diesbezügliche Rechtsunkenntnis würde ihm nicht helfen (Urteil 2A.514/2003 vom 3. November 2003 E. 3.2). Ohnehin aber war der Beschwerdeführer weit über zwei Jahre landesabwesend, was selbst bei rechtzeitigem Verlängerungsgesuch innert sechs Monaten zwingend zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung geführt hätte. 
 
Damit aber steht fest, dass auch bei früherer Beibringung des Beweismittels das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung hätte festgestellt werden müssen. Der Staatsrat und das Kantonsgericht haben dieses richtigerweise als nicht erheblich erachtet. 
2.3 Das angefochtene Urteil, welches sich auf kantonales Verfahrensrecht stützt, wogegen aber unter den gegebenen Umständen dennoch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (vgl. 2A.8/2004 vom 9. Januar 2004 E. 2.2.1), verletzt nach dem Gesagten im Ergebnis Bundesrecht nicht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 
2.4 Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Dem Gesuch kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind daher die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG), wobei seinen finanziellen Verhältnissen bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 OG) Rechnung getragen werden kann (Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsrat und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. März 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: