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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_144/2007 
2D_145/2007 
2D_146/2007 
2D_147/2007/ble 
 
Urteil vom 10. März 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2004 und 2005 sowie der direkten Bundessteuer 2004 und 2005, 
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Erlassentscheide der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 10. Dezember 2007. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ ersuchte die Steuerverwaltung des Kantons Bern erfolglos um Gewährung eines Steuererlasses; ihr abgewiesenes Erlassgesuch betraf folgende offene Steuerforderungen: Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre 2004 und 2005 in der Höhe von 3'151.10 bzw. 2'155.10 Franken sowie direkte Bundessteuern der Jahre 2004 und 2005 in der Höhe von 248 bzw. 113 Franken (Verfügungen vom 10. Dezember 2007). 
 
2. 
Am 26. Dezember 2007 hat X.________ gegen die abschlägigen Erlassentscheide der kantonalen Steuerverwaltung subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG), wobei aller vier angefochtenen Verfügungen in einem einzigen Urteil behandelt werden können. 
 
3. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zur analogen Regelung unter der Herrschaft des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal die Beschwerdeführerin weder einen ausdrücklichen Antrag stellt noch darlegt, inwiefern die Abweisung ihres Erlassgesuchs Recht verletzen soll. Sie beschränkt sich in ihrer Eingabe vielmehr auf eine Schilderung ihrer schwierigen persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Als reine Rechtsprechungsinstanz, der nur die Überprüfung des angefochtenen Hoheitsakts unter rechtlichen Gesichtspunkten zusteht, kann das Bundesgericht auf diese Ausführungen jedoch nicht näher eingehen. Zudem vermag es im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu beurteilen (vgl. Art. 116 BGG). Die Beschwerdeführerin hätte sich deshalb in ihrer Eingabe ausdrücklich auf solche berufen und im Einzelnen darlegen müssen, worin die angebliche Verfassungsverletzung liegt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BBl 2001 4344). 
 
4. 
Der vorliegenden Beschwerde wäre übrigens auch dann kein Erfolg beschieden, wenn - soweit die Staats- und Gemeindesteuern betroffen sind - auf sie eingetreten werden könnte: Sie wäre hinsichtlich der kantonalen Steuern als unbegründet abzuweisen, während bezüglich der direkten Bundessteuer (entgegen der falschen Rechtsmittelbelehrung der kantonalen Steuerverwaltung) so oder anders nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könnte. Erlassentscheide betreffend die direkte Bundessteuer sind generell nicht beim Bundesgericht anfechtbar, mangels eines Rechtsanspruchs auf Steuererlass auch nicht solche der kantonalen Behörden (vgl. Urteil 2D_138/2007 vom 21. Februar 2008). 
 
4.1 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (vgl. Art. 116 BGG), so dass zur Anfechtung eines Entscheids der Erlassbehörde regelmässig nur eine Anrufung des Willkürverbots in Frage kommt (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70). Willkürlich ist ein Entscheid nur dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Art. 9 BV ist nicht bereits dann verletzt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. 
 
4.2 Vorliegend hat die Steuerverwaltung verneint, dass die Begleichung der Steuerforderungen für die Beschwerdeführerin mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, wie dies Art. 240 des Berner Steuergesetzes (in Verbindung mit Art. 42 der kantonalen Bezugsverordnung) für einen Anspruch auf Steuererlass voraussetzt. Zu diesem Schluss kam sie, weil die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen "an einer Liegenschaft beteiligt ist". Angesichts der Tatsache, dass sie damit über einen wesentlichen Vermögenswert verfügt, ist es zumindest nicht unhaltbar, hier das Vorliegen eines Härtefalls zu verneinen, auch wenn die Beschwerdeführerin nur über ein sehr bescheidenes Einkommen verfügt. Sie ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es ihr freisteht, erneut an die Steuerverwaltung zu gelangen und für die offenen Steuerforderungen um die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäss Art. 239 des Berner Steuergesetzes zu ersuchen. Schliesslich erscheint ihre Sorge unbegründet, strafrechtlich verfolgt zu werden, falls sie sich tatsächlich ausser Stande sieht, ihre Steuerschuld zu bezahlen. 
 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig, wobei ihrer schwierigen Situation bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. März 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Häberli