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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_710/2007 
 
Urteil vom 10. März 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
Eheleute H.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fürsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Eheleute H.________ werden im Rahmen des kantonalen Sozialhilfegesetzes von der Politischen Gemeinde X.________ wirtschaftlich unterstützt. Sie reichten gegen eine Verfügung des Gemeinderats X.________ vom 2. April 2007 Rekurs beim Departement des Innern des Kantons St. Gallen ein. Mit Entscheid vom 5. Juli 2007 hiess das insoweit zuständige Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen das damit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, lehnte aber die weiter beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit ab. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 28. September 2007). 
C. 
Mit Beschwerde stellen die Eheleute H.________ das Rechtsbegehren, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren vor dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen sei gutzuheissen. Weiter wird beantragt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren sei abzusehen. 
 
Erwägungen: 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV, wonach jede Person, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand hat, mit Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung zutreffend dargelegt (vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232, 103 V 47). 
2.2 Das kantonale Gericht hat weiter festgestellt, Streitgegenstand im Verfahren vor dem Departement des Innern bilde zunächst eine prozessuale Frage, welche keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweise, denen die Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wären. Diese Beurteilung wird letztinstanzlich nicht beanstandet. In der bundesgerichtlichen Beschwerde wird einzig vorgebracht, die gemeinderätlich bestätigte Anordnung, der Ehemann habe monatlich seine Arbeitsbemühungen (sechs bis acht schriftliche Bewerbungen) nachzuweisen, greife besonders stark in seine Rechtsposition ein, weshalb die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Verfahren vor dem Departement des Innern grundsätzlich geboten sei. 
2.3 Dieser Rechtsauffassung ist nicht beizupflichten. Nach der Rechtsprechung kann ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung, welcher die Beigabe eines anwaltlichen Rechtsvertreters zum vornherein gebietet, in einem Strafverfahren vorliegen, bei welchem die Ausfällung einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Strafe in Aussicht steht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesst (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232). Solche oder vergleichbare Verhältnisse liegen hier nicht vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Notwendigkeit oder Gebotenheit einer unentgeltlichen Verbeiständung konkret geprüft hat. Ihren diesbezüglichen zutreffenden Feststellungen und Schlussfolgerungen ist mit dem kantonalen Justiz- und Polizeidepartement (Entscheid vom 5. Juli 2007) einzig beizufügen, dass der Ehemann während mehrerer Jahre Leiter der Sozialen Dienste der Politischen Gemeinde X.________ gewesen war. Unter diesen Umständen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er seine Interessen ohne anwaltliche Vertretung zu wahren vermag. 
3. 
3.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
3.2 Unter den gegebenen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). 
3.3 Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdführern auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 10. März 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grunder