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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_79/2009 
 
Urteil vom 10. März 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Parteien 
O.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 15. Oktober 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
O.________, geboren 1962, war laut Kündigung vom 24. Oktober 2003 ab 13. Juli 1992 bis 31. Januar 2004 (letzter effektiver Arbeitstag) im Verpackungsbereich bei der Firma T.________ AG erwerbstätig. Am 5. April 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf Probleme im Schultergürtel, in den Armen und Fingern sowie auf eine Blutentzündung und Weichteilrheuma bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau führte erwerbliche Abklärungen durch. Auf ein entsprechendes Gesuch der O.________ vom 2. August 2004 verfügte die IV-Stelle am 4. August 2004 die Übernahme der Kosten für orthopädische Spezialschuhe (wegen ausgeprägter, fibromyalgie-assoziierter Fussschmerzen beidseits mit zunehmender Gehbehinderung). In der Folge holte sie Berichte ein beim Hausarzt Dr. med. R.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 16. August 2004 und 19. Mai 2005 (denen zahlreiche weitere medizinische Unterlagen beigefügt waren) und veranlasste medizinische Beurteilungen beim Spital X.________ (Dr. med. A.________, Assistenzärztin HNO-Klinik, vom 7. September 2005; Frau Dr. med. S.________ und Prof. Dr. med. C.________, Ambulatorium Medizin, vom 14. November 2005). Weiter zog sie angiologische Untersuchungsergebnisse (Berichte des Spitals X.________ vom 5. und 11. Februar 2004 sowie vom 9. Mai 2005; Befund einer am 30. März 2005 in der Türkei durchgeführten computertomographischen Angiographie) sowie die Akten der Krankenversicherung bei. Im Folgenden ersuchte die IV-Stelle die Ärzte am Spital X.________ um weitere Unterlagen (insbesondere Bericht bezüglich einer Augenuntersuchung vom 14. Oktober 2004; Bericht des Ambulatoriums Medizin vom 24. März 2006) und veranlasste ein interdisziplinäres versicherungsmedizinisches Gutachten beim Institut P.________ (Dres. med. M.________ [Facharzt für Rheumatologie/Innere Medizin], F.________ [Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie] und I.________ [Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie]) vom 25. Januar 2007 (versicherungspsychiatrisches Teilgutachten vom 11. November 2006; rheumatologisches Teilgutachten vom 24. Januar 2007). 
Mit Vorbescheid vom 7. März 2007 stellte die IV-Stelle nach Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. G.________) die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nachdem O.________ hiegegen Einwände hatte erheben lassen, bat die IV-Stelle den Psychiater Dr. med. F.________ um Beantwortung von Ergänzungsfragen (Antwortschreiben vom 11. September 2007). Nach einer internen Stellungnahme des RAD (Dr. med. G.________) vom 12. Oktober 2007 verfügte die IV-Stelle am 7. Dezember 2007 entsprechend dem Vorbescheid. 
 
B. 
Im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens legte O.________ eine Beurteilung des Gutachtens des Instituts P.________ durch das Institut Q.________ (PD Dr. med. E.________ [FMH für Neurologie] und Dr. med. B.________ [FMH für Psychiatrie und Psychotherapie]), vom 18. März 2008, ins Recht. Die Beschwerde der O.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. Oktober 2008 ab. 
 
C. 
O.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr "die gesetzlichen Leistungen in Form einer Invalidenrente" ab 1. Oktober 2004 zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Begutachtung und Neufestsetzung des Invaliditätsgrades zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen, einschliesslich der Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261), zu deren Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) und zur Würdigung eines Privatgutachtens (AHI 2001 S. 115 E. 3c) werden im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Die Vorinstanz erwog, gestützt auf das Gutachten des Instituts P.________ vom 25. Januar 2007, welchem voller Beweiswert zukomme, sei der Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar. Weder die hievon abweichenden Einschätzungen des Hausarztes Dr. med. R.________ und der Ärzte am Spital X.________ noch die Beurteilung des Instituts Q.________ vermöchten die Einschätzung der Gutachter des Instituts P.________ derart zu erschüttern, als davon abzuweichen wäre. 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid verletze die Grundsätze der freien Beweiswürdigung und des rechtlichen Gehörs, soweit darin dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären Gutachten gegenüber der von ihr selbst ins Recht gelegten Beurteilung des Instituts Q.________ a priori (beweisrechtlicher) Vorzug eingeräumt und die fachliche Kritik der Gutachter des Instituts Q.________ in unzulässiger Weise und mit sachlich unkorrekter Begründung verworfen werde. 
 
4. 
4.1 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde verstiess die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht, indem sie dem Gutachten des Instituts P.________ vollen Beweiswert zumass. Nach den korrekten Erwägungen im angefochtenen Entscheid genügt die Expertise des Instituts P.________ in allen Teilen den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (E. 2 hievor). Insbesondere beruht sie auf dem Einbezug der umfangreichen Vorakten - welche auf nicht weniger als 13 Seiten zusammengefasst werden - und berücksichtigt namentlich auch die Gefässerkrankung (Takayasu Arteriitis) und die Schmerzproblematik. Soweit in der Beschwerde die Glaubwürdigkeit des Dr. med. I.________ in Zweifel gezogen wird, sind die diesbezüglichen Vorbringen bereits deshalb nicht geeignet, die Beweiskraft des Gutachtens vom 25. Januar 2007 zu schmälern, weil die darin enthaltenen Einschätzungen auf den Beurteilungen der Dres. med. M.________ und F.________ beruhen und sich Dr. med. I.________ mit seiner Unterschrift lediglich der Meinung und der Schlussfolgerung dieser Ärzte anschloss. 
 
4.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil sich das kantonale Gericht umfassend und sorgfältig mit den medizinischen Unterlagen auseinandersetzte, zu den einschlägigen ärztlichen Einschätzungen Stellung bezog und nachvollziehbar begründete, weshalb die Versicherte trotz ihrer Beschwerden (insbesondere: panvertebrales Schmerzsyndrom und fibromyalgisch-polyarthralgisches Beschwerdebild) in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Die tatsächlichen Feststellungen, wonach eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche psychiatrische Komorbidität fehlt und - im hier massgeblichen Zeitraum - die Takayasu Arteriitis - weil medizinisch adäquat behandelt und unter Kontrolle - die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflusste, sind für das Bundesgericht somit bindend (E. 1 hievor). Im letzten Punkt (bezüglich der Takayasu Arteriitis) schloss sich der Gutachter Dr. med. M.________ des Instituts P.________ im Übrigen den Gefässspezialisten am Spital X.________ an, welche aufgrund der bei angiologischen Nachkontrollen vom März 2004 und Mai 2005 konstatierten erfreulichen Gefässverhältnisse die Schmerzsituation nicht auf verbleibende Strombahnhindernisse zurückführten. Dass sich der von den Ärzten am Spital X.________ mit Bericht vom 16. Juli 2007 nicht ganz ausgeschlossene entzündliche Ursprung der Beschwerden in der Folge erhärtet hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die von Hausarzt Dr. med. R.________ diagnostizierte chronische Depression findet, zumindest bis zum Verfügungszeitpunkt (7. Dezember 2007), in den übrigen Akten keine Stütze. Selbst die Ärzte am Spital X.________, welche ansonsten - insoweit übereinstimmend mit dem Hausarzt - aufgrund des chronischen therapierefraktären Schmerzsyndroms und der Takayasu Arteriitis von einem die Arbeitsfähigkeit massiv beeinträchtigenden Gesundheitsschaden ausgingen (hiezu etwa Bericht vom 14. November 2005), führten in ihren zahlreichen Beurteilungen lediglich eine depressive Stimmungslage an. Dass Dr. med. R.________ sich mit der Versicherten in ihrer türkischen Muttersprache verständigen konnte, macht die Versicherte nicht geltend. Ihr Vorbringen, es sei wegen ihrer mangelnder Verständigungsmöglichkeit auf Deutsch hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose auf die hausärztliche Einschätzung abzustellen, ist daher nicht stichhaltig, umso weniger als die psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. F.________ vom 19. Juli 2006 in ständigem Beisein und "Satz-für-Satz Übersetzung" durch eine türkische Dolmetscherin erfolgte. Schliesslich bestätigt die Einschätzung der Mediziner an der Rehaklinik Y.________ vom 31. März 2004 (wo sich die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2004 stationär aufgehalten hatte), wonach ab 16. April 2004 wiederum eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe, dass die Beurteilungen des Dr. med. R.________, welcher seit 25. Oktober 2003 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit "auch für irgendeine imaginäre 'leichte, wechselbelastete Tätigkeit mit vielen Pausen'" attestierte (vgl. Bericht vom 19. Mai 2005), zu pessimistisch ausgefallen sind. 
In Anbetracht der sorgfältigen Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid, in deren Rahmen auch im Einzelnen dargelegt wird, weshalb die Kritik der Gutachter des Instituts Q.________ die Beweistauglichkeit der Einschätzungen der Expertise des Instituts P.________ nicht entscheidend zu erschüttern vermögen, ist der Einwand, das kantonale Gericht habe dem Gutachten des Instituts P.________ "a priori" den beweisrechtlichen Vorzug gegeben, somit unbegründet und eine - in der Beschwerde nicht näher begründete - Gehörsverletzung nicht ersichtlich. Auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welche im Übrigen zu Recht von weiteren Abklärungen abgesehen hat (antizipierte Beweiswürdigung), kann verwiesen werden. 
 
5. 
Auf der Grundlage der vorinstanzlich festgelegten Arbeitsfähigkeit ist auch der vom kantonalen Gericht vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu beanstanden. Selbst ein maximaler Leidensabzug von 25 % würde keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergeben. 
 
6. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. März 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle