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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_727/2016    {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. März 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 22. September 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1980 geborene A.________ bezog seit Dezember 2007 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 50 %; Verfügung vom 10. Februar 2011) und seit Oktober 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad 100 %; Verfügung vom 3. Februar 2011). Im Rahmen einer im Dezember 2013 eingeleiteten Rentenüberprüfung tätigte die IV-Stelle des Kantons Aargau verschiedene Abklärungen, namentlich veranlasste sie eine polydisziplinäre (internistisch-neurologisch-orthopädisch-psychiatrische) Begutachtung bei der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (Expertise vom 18. Dezember 2015). Nach entsprechendem Vorbescheid hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Invalidenrente mit Verfügung vom 22. April 2016 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. 
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. September 2016 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache zur Neubegutachtung an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach Ende Mai 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei zunächst zu beurteilen ist, ob die vorinstanzlich geschützte Begründung der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) und die daraus resultierende Renteneinstellung vor Bundesgericht standhalten.  
 
2.2. Ein Versicherungsträger kann gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen. Voraussetzung einer Wiedererwägung ist - nebst der erheblichen Bedeutung der Berichtigung -, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es aber nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt worden ist. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 f. mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Verfügungen vom 3. und vom 10. Februar 2011 als zweifellos unrichtig qualifiziert, weil die damalige Rentenzusprache aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt sei, sich die IV-Stelle indessen nicht mit der damals geltenden Rechtspraxis gemäss BGE 130 V 352, namentlich nicht mit den sogenannten Foerster-Kriterien, auseinandergesetzt habe. Es gehe aus den Akten auch nicht hervor, dass ein gemäss diesen Kriterien unüberwindbares Beschwerdebild vorgelegen habe. Infolge dessen sei die ursprüngliche Rentenzusprache wiedererwägungsweise aufzuheben und mit Wirkung ex nunc et pro futuro ein rechtskonformer Zustand herzustellen.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht bzw. räumt gar explizit ein, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage vorgelegen hat. Sie macht indessen geltend, daraus habe sich ein Reizdarm entwickelt. Erst dieses im Vordergrund stehende somatische Problem habe seinerzeit zur Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit - und damit letztlich zur Rentenzusprache - geführt. Es habe somit keine Notwendigkeit bestanden, sich mit den Foerster-Kriterien auseinanderzusetzen.  
 
3.3. Entgegen der Beschwerde kann keine Rede davon sein, dass das Reizdarmsyndrom bei der Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit im Vordergrund stand. Insbesondere lässt die psychiatrische Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Juli 2010 diesen Schluss nicht zu. Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wies darin auf eine Schmerzausweitung hin sowie darauf, dass sich wegen der anhaltenden Schmerzsymptomatik ein chronischer Reizdarm entwickelt bzw. verstärkt habe. "Aufgrund dieser Fakten" sei versicherungsmedizinisch von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 31. März 2004 und von 100 % ab dem 1. Juli 2008 auszugehen. Weder aus dieser Stellungnahme des RAD noch aus den übrigen Akten erhellt, inwiefern das Reizdarmsyndrom bei der seinerzeitigen Rentenzusprache im Vordergrund gestanden haben soll. Hinzu kommt, dass eine organische Ursache für die geklagten Darmbeschwerden weder ersichtlich ist noch von der Beschwerdeführerin substanziiert geltend gemacht wird. Es fehlen überhaupt - obwohl diesbezügliche Beschwerden bereits seit über zehn Jahren bestehen - bis heute jegliche Hinweise auf irgendwelche Abklärungen oder therapeutische Bemühungen aus gastroenterologischer Sicht. Das diagnostizierte Reizdarmsyndrom (vgl. u.a. Berichte des Dr. med. C.________, FMH Rheumatologie, vom 12. Februar 2010 und des Spitals D.________ vom 21. August 2009) ist sodann im psychosomatischen Bereich anzusiedeln, was die Beschwerdeführerin ausser Acht lässt (vgl. dazu Urteil I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5, wonach das Reizdarmsyndrom zusammen mit dem Müdigkeitssyndrom und dem Fibromyalgiesyndrom eine Symptomeinheit darstellt).  
 
 
3.4. Trotz Vorliegens eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage berücksichtigte die IV-Stelle die klare, ständige Rechtspraxis gemäss BGE 130 V 352 nicht. Diese mit Blick auf die Rechtslage qualifizierte Unrichtigkeit rechtfertigt auch bei zurückhaltender Annahme zweifelloser Unrichtigkeit (vgl. dazu SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213, 9C_994/2010 E. 3.2.1) ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf den ursprünglichen Rentenentscheid (vgl. Urteil 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.4). Dessen Berichtigung ist, da es sich um periodische Dauerleistungen handelt, zudem von erheblicher Bedeutung (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480). Der vorinstanzliche Schluss, ein gemäss den Kriterien von BGE 130 V 352 invalidisierendes Beschwerdebild habe damals nicht vorgelegen, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Weiterungen dazu erübrigen sich (vgl. E. 1.2 hievor). Die Beschwerde verkennt die gerichtsnotorische Erfahrung, dass Diarrhoe/Obstipation ("Reizdarm"), Adipositas Grad I, Nikotinabusus über 20 pack-years und Handekzem 1998, selbst in Kombination mit feinmotorischen Einschränkungen der rechten Hand, ernsthafterweise keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen, damals so wenig wie heute.  
 
3.5. Nach dem Gesagten liegt ein Wiedererwägungsgrund vor, womit die Rentenaufhebung grundsätzlich zulässig war. Die Frage einer revisionsrechtlich erheblichen Sachverhaltsänderung bleibt deshalb ohne Belang, und es erübrigen sich Weiterungen zu der mehrfach vorgetragenen Rüge, die Gutachter der PMEDA hätten mit der Expertise vom 18. Dezember 2015 (vgl. dazu nachfolgend E. 4) lediglich eine medizinisch andere Beurteilung desselben Sachverhalts vorgenommen.  
 
4.   
Zu prüfen bleibt der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro. Das kantonale Gericht hat dem Gutachten der PMEDA vom 18. Dezember 2015 Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit festgestellt. 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die Beweistauglichkeit des Gutachtens der PMEDA vom 18. Dezember 2015, weil es nicht den Anforderungen gemäss BGE 141 V 281 entspreche. Dabei verkennt sie, dass in der Expertise weder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung - eine solche wurde gar explizit ausgeschlossen - noch ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden, ja überhaupt keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, diagnostiziert werden konnte. Die erwähnte Rechtsprechung gelangt deshalb zum Vornherein nicht zur Anwendung (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298).  
 
4.2. Weiter wirft die Beschwerdeführerin den Gutachtern der PMEDA mangelnde Sorgfalt vor, weil sie die aktenkundige Durchtrennung eines Nervs am rechten Daumen nicht berücksichtigt hätten. Mit dieser Rüge verkennt sie, dass Dr. med. E.________, FMH Neurologie, im neurologischen Teilgutachten sehr wohl auf eine mögliche inkomplette und geringgradige Schädigung eines Endastes des Nervus digitalis palmares I des rechten Nervus medianus hingewiesen hat. Er bezeichnete indessen eine namhafte alltagsrelevante Einschränkung - auch anamnestisch - als nicht plausibel.  
 
4.3. Unbegründet ist auch der Einwand, im psychiatrischen Teilgutachten der PMEDA werde der Alltag der Beschwerdeführerin unzutreffend dargestellt. Die Beschwerdeführerin präzisiert zwar den in der psychiatrischen Expertise eher knapp beschriebenen Tagesablauf - insbesondere bezüglich Zeitaufwand für die Versorgung der zahlreichen Tiere und der Gartenarbeit -, begründet indessen nicht ansatzweise, inwiefern die gutachterlichen Ausführungen unzutreffend sein sollen.  
 
4.4. Im Übrigen beschränken sich die Vorbringen in der Beschwerde auf unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), indem lediglich auf anders lautende Einschätzungen der Dres. med. F.________ (Berichte vom 18. Januar und vom 22. Februar 2016) sowie G.________ (Bericht vom 18. Februar 2016) verwiesen oder unter Hinweis auf Internetrecherchen die eigene Sicht der Dinge darlegt wird. Inwiefern indessen der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzten soll, wird nicht konkret aufgezeigt. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht (vgl. BGE 140 V 405 E. 4.1 S. 414).  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) bestimmt. Sie nahm insbesondere an, der Beschwerdeführerin, die bereits vor der Berentung als Schulbusfahrerin, Blumenlieferantin und Verkäuferin tätig gewesen sei und welche über eine abgeschlossene Ausbildung als Verkäuferin verfüge, seien angepasste Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 zumutbar. Inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zu den erwerbsrelevanten Fertigkeiten und Kenntnissen offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig sein sollen, ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin substanziiert dargetan. Das Bundesgericht bleibt daran gebunden (vgl. E. 1.2 hievor). Insbesondere in Anbetracht der Ausbildung als Verkäuferin hat das kantonale Gericht zu Recht auf das Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) abgestellt. Entgegen ihren Einwänden sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin lediglich Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) zumutbar sein sollten.  
 
5.2. Was den leidensbedingten Abzug anbelangt, hat bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst bei einem leidensbedingten Abzug in maximal zulässiger Höhe von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung werden nicht beanstandet und geben keinen Anlass zu Weiterungen. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. März 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner