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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_188/2020  
 
 
Urteil vom 10. März 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Mandatsträgerwechsel), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 19. Februar 2020 (XBE.2020.1 / pv). 
 
 
Sachverhalt:  
Für den Sachverhalt wird auf das Urteil 5A_187/2020 vom 10. März 2020 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren verwiesen. 
In der Folge erging am 19. Februar 2020 die Kostenvorschussverfügung für das kantonale Beschwerdeverfahren. 
In der Beschwerde vom 6. März 2020 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (dazu Verfahren 5A_187/2020) wird auch die Kostenvorschussverfügung vom 19. Februar 2020 erwähnt; im Übrigen wird sie ebenfalls beigelegt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass auch gegen die Verfügung vom 19. Februar 2020 eine Beschwerde erhoben sein soll. 
 
2.  
Allerdings finden sich in Bezug auf diese weder spezifische Rechtsbegehren noch spezifische Ausführungen, so dass die Beschwerde den an sie zu stellenden Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht gerecht wird und mithin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist. 
 
3.  
Angesichts des Gesagten, namentlich der Unsicherheit, ob überhaupt eine zweite Beschwerde erhoben sein soll, ist im vorliegenden Verfahren auf eine separate Kostenerhebung zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wäre ein allfällig auch für das vorliegende Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. März 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli