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[AZA 0] 
1P.174/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
10. April 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, Bundesrichter 
Favre und Gerichtsschreiber Störi. 
 
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In Sachen 
B.S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Alexander Kunz, Touring-Haus, Bielstrasse 111, Postfach 31, Solothurn, 
 
gegen 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, 
 
betreffend 
persönliche Freiheit; Art. 5 Ziff. 1c EMRK 
(Haftentlassung), hat sich ergeben: 
 
A.- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn ermitteln gegen B.S.________ wegen vorsätzlicher, eventuell fahrlässiger Tötung. Sie verdächtigen ihn, für den Tod seiner Ehefrau T.S.________ verantwortlich zu sein. B.S.________ wurde am 10. November 1999 verhaftet. 
 
Am 10. Februar 2000 beantragte der Untersuchungsrichter dem Obergericht, die Untersuchungshaft gegen B.S.________ einstweilen bis zum 19. Mai 2000 zu verlängern. 
Zur Begründung führt er an, B.S.________ sei dringend verdächtig, mit dem Ableben seiner Ehefrau "in direktem Zusammenhang zu stehen". Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese stranguliert worden sei. Es habe B.S.________ nachgewiesen werden können, dass er die Schaufel gekauft habe, mit der seine Ehefrau im Wald vergraben worden sei, und es sei an Hosen von ihm Humus gefunden worden, welcher mit dem Humus am Fundort der Leiche identisch sei. Zudem sprächen die persönliche Gesamtsituation und die Widersprüche, in die er sich bei seinen Aussagen bisher verwickelt habe, für seine Täterschaft. B.S.________ sei wegen einer Wirbelsäulenverletzung invalid, und er verfüge nicht über einen Personenwagen. 
Er sei physisch nicht in der Lage, ohne fremde Hilfe eine Leiche zu transportieren. Da der Tatort und der Fundort der Leiche nicht identisch seien, müsse B.S.________ mit Hilfe einer Drittperson gehandelt haben. Es bestehe daher die Gefahr, dass er in Freiheit mit seinem noch unbekannten Mittäter kolludieren könnte. 
 
Am 15. Februar 2000 bewilligte die Strafkammer des Obergerichts unter Verweis auf das Haftverlängerungsgesuch des Untersuchungsrichters vom 10. Februar 2000 ohne eigene Begründung die Fortdauer der Haft einstweilen bis zum 19. Mai 2000. 
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 20. März 2000 wegen Verletzung von Art. 9 BV, Art. 10 Abs. 2 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK beantragt B.S.________, den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 15. Februar 2000 aufzuheben und ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
C.- In der Vernehmlassung beantragt der Untersuchungsrichter, die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf sein Haftverlängerungsgesuch und führt zudem an, B.S.________ habe gegenüber O.________, K.________ und G.________, Mitinsassen im UG Solothurn, zugegeben, seine Ehefrau erwürgt zu haben. Die entsprechenden Konfrontationseinvernahmen stünden kurz bevor. Das Obergericht verweist auf seinen Entscheid und verzichtet auf weitere Stellungnahme. 
 
In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vollumfänglich fest. Er weist daraufhin, dass das Obergericht bei seinem Entscheid keine Kenntnis von belastenden Aussagen von Mitgefangenen gehabt und sich deshalb nicht darauf abgestützt habe. Die Konfrontationseinvernahmen mit O.________, K.________ und G.________ seien in der Zwischenzeit durchgeführt worden; sie würden die Verdachtsmomente gegen B.S.________ nicht bestätigen. Gleichzeitig sei damit aber ein Element der Kollusionsgefahr weggefallen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung des bisher ungeschriebenen, neu in Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerten Grundrechtes der persönlichen Freiheit, des Willkürverbotes (Art. 9 BV) sowie von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK vor. Dazu ist er legitimiert (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 
 
b) Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 115 Ia 293 E. 1a). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher zulässig. 
 
c) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Haftanordnung erhoben werden, prüft das Bundesgericht Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei (BGE 117 Ia 72 E. 1; 114 Ia 281 E. 3). 
 
Der Willkürrüge kommt unter diesen Umständen keine selbständige Bedeutung zu, sie geht in der Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit und von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK auf. 
 
2.- a) Nach § 42 Abs. 2 der Solothurner Strafprozessordnung vom 7. Juni 1970 (StPO) ist die Anordnung von Untersuchungshaft zulässig, wenn jemand einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig ist und (u.a.) die "ernstliche Gefahr" besteht, "dass der Verdächtige, in Freiheit belassen, Spuren der Tat vernichten, Beweismittel beiseite schaffen oder verändern, Zeugen oder Mitschuldige zu falschen Aussagen verleiten oder andere Personen zu einem solchen Verhalten veranlassen würde". Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts einer der besonderen Haftgründe vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtswinkel der Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK grundsätzlich nichts entgegen. 
 
b) Der Beschwerdeführer bestreitet zu Unrecht den dringenden Tatverdacht. Er wird nur schon durch den Umstand, dass er im Säliwald mit einer von ihm kurz zuvor gekauften Schaufel eine Grube aushob, in welcher dann die Leiche seiner Frau gefunden wurde, stark belastet. Seine Erklärung für dieses Verhalten - er sei von D.________, welcher seine Frau in seinem Beisein getötet habe, dazu gezwungen worden - wurde bisher durch die Untersuchung nicht bestätigt. Diese Erklärung vermöchte den Beschwerdeführer jedoch erst zu entlasten, wenn sie durch weitere Indizien gestützt würde. Das ist bisher nicht der Fall. Der aufgrund dieser Belastungen durch den Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommene D.________ musste jedenfalls am 9. Februar 2000 wieder entlassen werden, weil sich der Verdacht gegen ihn nicht erhärten liess. Keine klaren Ergebnisse ergaben die in der Zwischenzeit durchgeführten Konfrontationseinvernahmen von O.________, K.________ und G.________, da diese teils vage, teils widersprüchlich ausgefallen sind. Immerhin "glaubt" O.________, dass der Beschwerdeführer ihm erzählt habe, seine Frau mit einem Boxenkabel erwürgt zu haben. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Obergericht den dringenden Tatverdacht bejahte. 
 
c) Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c). 
 
Fest steht offenbar, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen körperlich nicht in der Lage ist, eine Leiche zu transportieren, weil er wegen einer Rückenverletzung nur ganz wenig Gewicht heben kann. Sollte er der Täter sein, muss davon ausgegangen werden, dass ihm ein oder mehrere Komplizen zumindest beim Transport der Leiche vom Tat- zum Fundort geholfen haben. Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer die Freiheit dazu nützen könnte, sich mit dem (den) Komplizen abzusprechen und allfällige Spuren der Tat zu beseitigen, wozu er wegen seiner frühen Verhaftung am Tage des Leichenfundes noch keine Gelegenheit hatte. Beim jetzigen, noch nicht sehr weit fortgeschrittenen Stand der Untersuchung ist jedenfalls mit der Möglichkeit zu rechnen, dass noch ungesicherte Beweismittel vorhanden sind, die der Beschwerdeführer allenfalls beseitigen könnte. Dass in der Zwischenzeit O.________, K.________ und G.________ mit dem Beschwerdeführer konfrontiert worden sind, vermag daran nichts zu ändern. Das Obergericht konnte daher Kollusionsgefahr annehmen, ohne die Verfassung oder die EMRK zu verletzen. 
 
3.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches gutzuheissen ist, da seine Mittellosigkeit offensichtlich ist und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen: 
 
a) Es werden keine Kosten erhoben. 
b) Fürsprech Alexander Kunz wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 10. April 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: