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[AZA 0] 
1P.184/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
10. April 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Aeschlimann, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Sigg. 
 
--------- 
 
In Sachen 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wick, Bachmattweg 1, Frick, 
 
gegen 
Bezirksamt Laufenburg, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, 
 
betreffend 
persönliche Freiheit sowie Art. 5 Ziff. 3 EMRK 
(Haftentlassung), hat sich ergeben: 
 
A.- Das Bezirksamt Laufenburg führt gegen S.________ eine Strafuntersuchung wegen Gehilfenschaft oder Teilnahme an der Ermordung von H.________ am 17. Juni 1997. S.________ wurde im Dezember 1997 in Prag verhaftet. Am 16. Juni 1998 wurde ihm vor dem Bezirksamt Aarau die Haft eröffnet. Mit Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Juni 1998 wurde die Untersuchungshaft bis zum Eingang der Anklage beim Gericht verlängert. Am 28. Januar 2000 erstattete das Bezirksamt Laufenburg den Schlussbericht, in welchem S.________ als Mittäter bezeichnet wird; ausserdem wirft ihm der Bezirksamtmann strafbare Vorbereitungshandlungen zu Mord vor. 
 
B.- Am 15. Oktober 1998 wies der Vizepräsident der Be- schwerdekammer ein erstes Haftentlassungsgesuch von S.________ ab. 
 
Am 14. April 1999 reichte S.________ ein weiteres Haftentlassungsgesuch ein. Das Präsidium der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. April 1999 ab. Gegen diese Verfügung erhob S.________ staatsrechtliche Beschwerde, welche am 22. Juni 1999 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (1P. 264/1999). 
 
C.- Am 3. März 2000 stellte S.________ ein drittes Haftentlassungsgesuch. Das Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. März 2000 ab. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. März 2000 stellt S.________ folgende Anträge: 
 
"1. Die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer 
in Strafsachen des Obergerichts des Kantons 
Aargau vom 06.03.2000 (ST. 2000. 00160) sei aufzuheben. 
 
Es sei die umgehende Haftentlassung des Beschwerdeführers 
anzuordnen. 
 
Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben 
und die Sache an sie zurückzuweisen, mit 
der Auflage, die umgehende Haftentlassung anzuordnen. 
 
Subeventualiter sei eine Haftentlassung spätestens 
bis 14.06.2000 anzuordnen respektive zu verlangen. 
 
2. Eventualiter sei die Haftentlassung mit einer 
Schriftsperre und/oder einer regelmässigen Meldepflicht 
und/oder einer Kautionspflicht zu verbinden. 
 
3. Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren vor Bundesgericht 
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren 
unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsvertreter. 
 
 
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten 
des Staates.. " 
 
Der Vizepräsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf Vernehmlassung. Das Bezirksamt Laufenburg liess sich nicht vernehmen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der Angeschuldigte hat gestützt auf die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) das Recht, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen und nötigenfalls eine richterliche Haftprüfung zu beantragen. Dabei muss er insbesondere das Vorliegen ausreichender Haftgründe und die Verhältnismässigkeit der Haft überprüfen lassen können (BGE 123 I 31 E. 4c; 117 Ia 72 E. 1d, 372 E. 3a; 116 Ia 60 E. 2), allenfalls auch mittels einer staatsrechtlichen Beschwerde. Soweit das Bundesgericht über einen bestimmten Punkt bzw. über bloss zeitlich angepasste Eventualbegehren bereits in seinem ersten Urteil vom 22. Juni 1999 i.S. S.________ entschieden hat und sich die massgeblichen Verhältnisse seither nicht geändert haben, kann es auf seine früheren Erwägungen verweisen (vgl. BGE 123 I 31 E. 4d am Ende, mit Hinweisen). 
 
2.- Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die bisher ausgestandene Haftdauer von über zwei Jahren rücke in die Nähe der zu erwartenden Strafe, denn er sei beim Tötungsdelikt, das Gegenstand des Strafverfahrens bilde, höchstens Gehilfe gewesen. Obwohl er im Schlussbericht als Mittäter aufgeführt sei, gehe aus der darin enthaltenen Darstellung des Sachverhalts hervor, dass er nur Gehilfe sein könne. 
 
Grundsätzlich ist es nicht Sache des Bundesgerichts, dem Sachrichter vorgreifend eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubwürdigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Personen vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c). Das Bundesgericht begründete im Urteil vom 22. Juni 1999, weshalb die vorhandenen Indizien den Verdacht rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer als Mittäter am Tötungsdelikt mitgewirkt haben könnte. Der Schlussbericht des Bezirksamtes enthält in dieser Hinsicht keine wesentlich neuen Erkenntnisse. Somit bleibt es dabei, dass dem Beschwerdeführer eine Zuchthausstrafe wegen Mordes droht mit einer Dauer von mindestens zehn Jahren (Art. 112 StGB). Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft rückt nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe. Die staatsrechtliche Beschwerde ist soweit offensichtlich unbegründet. 
 
3.- Die bereits im Urteil vom 22. Juni 1999 festgestellte Fluchtgefahr besteht aus den dort genannten Gründen weiter. Der Beschwerdeführer bringt keine Gesichtspunkte vor, die im früheren Urteil nicht bereits behandelt wurden. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist in dieser Hinsicht offensichtlich unbegründet. 
 
Da Fluchtgefahr besteht, muss nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer auch wegen Kollusionsgefahr in Haft behalten werden dürfte. Auch soweit ist die staatsrechtliche Beschwerde offensichtlich unbegründet. 
 
4.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist aus diesen Gründen im vereinfachten Verfahren mit bloss summarischer Begründung abzuweisen (Art. 36a Abs. 1 lit. b OG). 
 
Dem Begehren des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden (Art. 152 OG). Rechtsanwalt Dr. Markus Wick ist als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers zu bezeichnen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
a) Es werden keine Kosten erhoben; 
b) Rechtsanwalt Dr. Markus Wick wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Laufenburg sowie der Staatsanwaltschaft und dem Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 10. April 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: