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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_198/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. April 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl, Revision, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Zürich, 
 
I. Strafkammer, vom 19. Dezember 2013.  
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 10. März 2014 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Er hat die Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da er damit rechnen musste, gilt sie als zugestellt. 
 
Mit Verfügung vom 17. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist angesetzt bis zum 28. März 2014, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
 
Am 19. März 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, es sei nicht möglich gewesen, den Kostenvorschuss fristgerecht einzuzahlen. Dies werde "dieser Tage" nachgeholt (act. 10). Das Bundesgericht machte ihn mit Schreiben vom 21. März 2014 ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Frist noch bis zum 28. März 2014 laufe. Sie könne nicht mehr erstreckt werden (act. 11). 
 
Am 24. März 2014 führte der Beschwerdeführer aus, die Zahlung verzögere sich etwas, da er aus unglücklichen Gründen temporär keinen Zugriff aufs Internet-Banking habe. Die Überweisung erfolge so bald als möglich (act. 12). Damit ist er nicht zu hören, denn es ist seine Sache, sich so zu organisieren, dass er einen Kostenvorschuss zahlen kann. Es ist denn auch in keiner Weise nachvollziehbar, aus welchem Grund dies nicht möglich gewesen sein sollte. 
 
Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. April 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn