Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_97/2018  
 
 
Urteil vom 10. April 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Marco Giavarini, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokat Michael Blattner, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 
vom 19. Dezember 2017 (410 17 316 [D245)]. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. Februar 2018 Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 19. Dezember 2017 erhoben und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht hat; 
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Februar 2018 aufgefordert wurde, spätestens am 1. März 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen; 
dass B.________ (Beschwerdegegnerin) mit Eingabe vom 7. März 2018 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung nahm und in der Sache beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; 
dass der Kostenvorschuss innert erstreckter Frist nicht geleistet wurde; 
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. März 2018 eine Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 29. März 2018 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde; 
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig wird (siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. April 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz