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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 84/06 
 
Urteil vom 10. Mai 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
K.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang, Weinbergstrasse 20, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 9. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1961 geborene K.________, ausgebildete kaufmännische Angestellte, war seit Ende 1996 als Inhaberin eines Arbeitsvermittlungsbüros tätig. Am 5. Mai 2003 stürzte sie eine Treppe hinunter und prallte mit dem Kopf an einen Metallfensterhaken. Seither führte sie ihr Geschäft nicht mehr weiter. Am 1. Juni 2004 ersuchte K.________ bei der Invalidenversicherung um Gewährung von Berufsberatung und Ausrichtung einer Rente. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse wies die IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 3. September 2004 das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen ab und sprach K.________ mit Verfügung vom 3. November 2004 rückwirkend ab 1. Mai 2004 eine halbe Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 56 % zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. Januar 2005 ab. 
B. 
Beschwerdeweise liess K.________ die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2005 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Am 28. März 2006 liess K.________ eine Kopie des Jahresabschlusses 1999 nachreichen. Dieser wurde der IV-Stelle zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme unterbreitet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin an einem cerviko-cephalen/postcommotionellen Beschwerdesyndrom bei Status nach Kontusionstrauma des Schädels und der Halswirbelsäule, an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie an anamnestischen Panikattacken leidet und dass ihr aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch eine halbtägige Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten zu attestieren ist. Streitig und zu prüfen sind die Bemessung des Invaliden- sowie des Valideneinkommens der Versicherten als Elemente der Invaliditätsbemessung und damit der Invaliditätsgrad sowie die Höhe der der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2004 zustehenden Rente. 
3. 
Was zunächst die Bestimmung des Invalideneinkommens anbelangt, hat die IV-Stelle, bestätigt durch das kantonale Gericht, anstelle der üblicherweise verwendeten Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik die spezifischen Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes der Schweiz für das Jahr 2003 herangezogen, dabei trotz qualifizierter beruflicher Erfahrung der Versicherten auf ein mittleres Lohnniveau abgestellt und so einen mit Gesundheitsschaden noch erzielbaren Jahresverdienst von Fr. 37'124.- ermittelt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und grundsätzlich unbestritten, doch verlangt die Beschwerdeführerin einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von 25 % wegen kognitiver Defizite, Konzentrationsschwierigkeiten, notwendiger vermehrter Pausen sowie zusätzlicher arbeitsmarktlicher Nachteile von behinderten Personen. Die Vorinstanz hat diesen Abzug verweigert mit der überzeugenden Begründung, dass den geltend gemachten Faktoren mit der Zugrundelegung des mittleren anstelle des hohen Einkommensniveaus genügend Rechnung getragen worden sei. Die bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern, weshalb sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. 
4. 
4.1 Bezüglich Ermittlung des Valideneinkommens geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass die Versicherte im Jahr vor dem Unfall vom 5. Mai 2003, welcher sie zur Aufgabe der Tätigkeit als selbstständige Stellenvermittlerin gezwungen hat, im Vergleich zu den Jahren 1998 bis 2001 mit einem gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) durchschnittlichen Einkommen von Fr. 180'400.-, nur noch Fr. 84'338.- verdient hat. Grundsätzlich richtig ist dabei, dass die Vorinstanz auf die ausgewiesenen und abgerechneten IK-Einträge und nicht auf die buchhalterischen Geschäftsgewinne zuzüglich Eigenbezüge, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht, abgestellt hat, ist doch angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden auf Grund der IK-Einträge zu bestimmen (Urteil S. vom 28. April 2003, I 297/02, Erw. 3.2.4). 
4.2 Streitig und zu prüfen ist, aufgrund welchen Wertes das Valideneinkommen zu ermitteln ist. 
4.2.1 Verwaltung und Vorinstanz nehmen als Grundlage für das Valideneinkommen den im Jahr 2002 erzielten tiefsten Lohn von Fr. 84'338.-. Sie erachten den Rückgang des Einkommens im Vergleich zu den Jahren 1998 bis 2001 in Anbetracht der freiwilligen Reduktion des Arbeitspensums aus persönlich-familiären Gründen als plausibel und nachvollziehbar, wobei er wesentlich auch durch wirtschaftliche Faktoren bedingt sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie wäre ohne Unfall wieder stärker ins Geschäft eingestiegen, erachtet das kantonale Gericht als nicht glaubhaft. Zudem sei die Zahl der Vermittlungen in der Personaldienstbranche im Jahr 2003 im Vergleich zum Vorjahr nochmals deutlich gesunken und habe sich dieser Trend im Jahr 2004 nur teilweise zurückgebildet. 
4.2.2 Die Beschwerdeführerin demgegenüber macht geltend, zur Ermittlung des Valideneinkommens sei auf Durchschnittswerte der Jahre 1998 bis 2002 abzustellen, wobei von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 192'000.- auszugehen sei. Im Jahr 2003 hätte sie praktisch nahtlos an die Zeit vor dem ruhigeren Jahr 2002 anknüpfen und sich in Anbetracht des fortschreitenden Alters der beiden Kinder (geb. 1989 und 1994) wieder vermehrt um die Firma kümmern können. Wenn das kantonale Gericht eine Steigerung der beruflichen Tätigkeit im Jahr 2003 als nicht glaubhaft erachte, stütze es sich dabei auf nach dem Unfall gemachte Angaben der Versicherten. Zu berücksichtigen sei schliesslich auch, dass die Umsatzzahlen des Betriebs der Versicherten nach der Gründung im allgemeinen Branchenvergleich überdurchschnittlich angestiegen und in den in dieser Branche schwierigen Jahren 2001 bis 2003 unterdurchschnittlich eingebrochen seien. 
4.2.3 Entscheidend für die Höhe des Valideneinkommens ist zunächst, in welchem Ausmass die Versicherte ohne Unfall nach dem ruhigeren Jahr 2002 berufstätig gewesen wäre. Diese Frage ist vergleichbar mit der Statusfrage bei Teilerwerbstätigen, wo ebenfalls zu prüfen ist, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Zu beurteilen ist dies praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 76 S. 222 Erw. 2c; in BGE 130 V 393 nicht publizierte Erwägung 4.1 des Urteils Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03). Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nach der Gründung ihrer Einzelfirma im November 1996 trotz Betreuungsaufgaben gegenüber den beiden Kindern vollumfänglich im Geschäft tätig war. Die Einzelfirma lief ab 1998 sehr gut und warf hohe Gewinne ab. Die Versicherte war eine erfolgreiche Geschäftsfrau und konnte Familienaufgaben und Geschäftstätigkeit unter einen Hut bringen. Im Jahr 2002 bezog sie wesentlich mehr Ferien und Freitage als in den andern Jahren und arbeitete entsprechend weniger, hätte jedoch - wie sie bereits in der Einsprache und Beschwerde sowie wiederum in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend machte - nach einem Jahr reduzierter Tätigkeit 2003 wieder voll einsteigen wollen, was ihr wegen des Unfalls verwehrt geblieben sei. In Anbetracht der Tatsache, dass das familiäre Umfeld der Beschwerdeführerin bereits 1997 eine volle Erwerbstätigkeit erlaubt hatte, die Kinder inzwischen einige Jahre älter und selbständiger sind und die Versicherte seit 2004 im Scheidungsverfahren lebt, ist nicht anzunehmen, dass sie im für den Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (BGE 129 V 222) ohne Unfall nach wie vor derart reduziert gearbeitet hätte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der in den ersten Jahren betriebene Aufwand zum Aufbau der Firma nach und nach vermindert hätte, was allfällige Mehrbelastungen im privaten Umfeld kompensiert hätte. In Anbetracht der gesamten Umstände ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte ihre Geschäftstätigkeit nach dem Jahr 2002, nicht zuletzt auch wegen der besseren wirtschaftlichen Aussichten, wieder ausgebaut hätte. Wenn die Vorinstanz festhält, eine erneute Steigerung der beruflichen Tätigkeit sei nicht glaubhaft, stützt sie sich einzig auf Angaben der Versicherten aus der Zeit nach dem Unfall anlässlich einer neuropsychologischen Untersuchung und gegenüber der Berufsberaterin, wonach sie erst nach dem Unfall erkannt habe, wieviel sie in den verschiedenen Lebensbereichen parallel geleistet habe, und der Unfall wohl nicht grundlos geschehen sei. Dass nach einem Unfallereignis mit gravierenden Folgen die frühere Tätigkeit sowie die Fähigkeit, dieser nachzugehen, anders eingeschätzt werden, ist nachvollziehbar, aber nicht relevant, ist doch eben die hypothetische Tätigkeit ohne Unfall entscheidend. Wohl mag sodann zutreffen, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Doppelbelastung Beruf/Familie stark verausgabt hat. Sie war dieser Belastung jedoch bereits über mehrere Jahre gewachsen und ist denn auch nicht infolge Überbelastung oder Erschöpfung erkrankt, sondern verunfallt. Was schliesslich die vom kantonalen Gericht erwähnten wirtschaftlichen Faktoren anbelangt, die das tiefere Einkommen im Jahre 2002 mitverursachten, ist darauf hinzuweisen, dass zum Ausgleich starker und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretener Schwankungen praxisgemäss auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abgestellt wird (Urteil B. vom 23. Dezember 2004, I 316/04, Erw. 5.1.1, mit Hinweis auf ZAK 1985 S. 466 Erw. 2c und AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Als Valideneinkommen kann somit nicht - wie dies Verwaltung und Vorinstanz getan haben - nur das im Jahr 2002 erzielte tiefste Einkommen herbeigezogen werden. 
4.3 Beim Einkommensvergleich zu berücksichtigen ist, dass eine Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von Fr. 37'124.- bereits bei einem Valideneinkommen von Fr. 124'000.- einen Invaliditätsgrad von 70 % ergibt und somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Durchschnitt der Einkommen in den Jahren 1998 bis 2001 betrug gemäss Auszug aus dem individuellen Konto Fr. 180'400.-. Wird auch das Jahr 2002 mit der reduzierten Tätigkeit miteinbezogen wird, ergibt sich ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 161'188.-. Selbst unter Berücksichtigung eines beträchtlichen Abzuges von 20 % wegen Konjunkturflaute sowie ungünstiger Aussichten im Personalvermittlungsgeschäft resultiert noch ein Valideneinkommen von Fr. 128'950.-, was in Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 71,2 % ergibt und somit immer noch Anspruch auf eine ganze Rente begründet. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher gutzuheissen. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses entsprechend steht der Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Zürich vom 19. Januar 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Zürich wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Mai 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: