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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_17/2007/bnm 
 
Verfügung vom 10. Mai 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeindeverband Abfallbewirtschaftung Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Advokat Dr. Ernst Küng, 
Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer), Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Ober- 
gerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2007. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 26. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 30. März 2007, Art. 64 Abs. 1 BGG) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 3. April 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 27. März 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 4. April 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin er sinngemäss um Wiedererwägung der (sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 30. März 2007 ersucht, 
dass dieses Gesuch - ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, weil dieser nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 30. März 2007, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte, zumal das Bundesgericht das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (entgegen dessen Vermutung) durchaus behandelt hat und in Anbetracht der Dringlichkeit von Rechtsöffnungsverfahren das Abwarten einer allfälligen künftigen Verbesserung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ausser Frage steht, 
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss (unter Berücksichtigung des Friststillstandes nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt: 
1. 
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Mai 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: