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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_225/2011 
 
Urteil vom 10. Mai 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 14. Februar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Der 1958 geborene A.________ meldete sich am 12. November 2004 bei der IV-Stelle Bern zur Berufsberatung und Umschulung an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen - insbesondere gestützt auf das Gutachten vom 13. Mai 2005 des PD Dr. med. F.________, Spital X.________, Klinik für Neurochirurgie - lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 9 % mit Verfügung vom 23. Juni 2005 ab. 
A.b Vom 29. Mai 2006 bis 28. August 2006 absolvierte A.________ auf Veranlassung der IV-Stelle eine berufliche Abklärung in der Eingliederungsstätte für Behinderte. Nach Einholung der Expertisen vom 26. Oktober 2009 und 23. November 2009 der Dres. med. L.________, Spezialärztin für Neurochirurgie, und H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verfügte die IV-Stelle erneut die Ablehnung des Leistungsgesuchs (Verfügung vom 29. September 2010; Invaliditätsgrad von 15 %). 
 
B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 14. Februar 2011 ab. 
 
C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein neues Gutachten erstellen zu lassen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). 
 
2. 
2.1 Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 98 E. 1 S. 99). Die Beschwerde ans Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich die Beschwerde führende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Sie muss demnach angeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig, es sei denn, das Bundesgericht wäre im Fall der Beschwerdegutheissung nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden (BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 f. E. 3.1, je mit Hinweisen). Das Begehren kann sich auch aus der Begründung in der Rechtsschrift ergeben (vgl. BGE 123 V 335 E. 1a S. 336). 
 
2.2 Soweit der Versicherte die Durchführung einer Begutachtung beantragen lässt, liegt darin ein blosses Beweisbegehren. Der weiter gestellte Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2011 ist für sich allein ebenso wenig rechtsgenüglich. Ein hinreichendes Rechtsbegehren in der Sache lässt sich auch der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Es wird darin nicht ansatzweise gesagt, auf welche Leistung der Versicherte Anspruch erhebt (Eingliederung, Invalidenrente bzw. Rentenbeginn oder -höhe; BGE 133 III 489 E. 3.2 S. 490; Urteil 5A_603/2008 vom 14. November 2008 E. 1), sondern nur die Rückweisung der Sache an die Verwaltung verlangt. Insofern genügen die Anträge den rechtlichen Anforderungen nicht. 
 
2.3 Mit Blick auf die beantragte Begutachtung wäre das Bundesgericht bei einer Gutheissung der Beschwerde allerdings nicht in der Lage, über die Sache selbst zu entscheiden (E. 2.1 hievor). Denn die Anordnung einer gutachterlichen Abklärung schliesst - mangels erforderlicher Sachverhaltsfeststellungen - einen Entscheid in der Sache aus. Nach dem Gesagten ist das Aufhebungs- und Rückweisungsbegehren zulässig und auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf die Expertisen der Dres. med. L.________ (26. Oktober 2009) und H.________ (23. November 2009) erwogen, der medizinische Sachverhalt bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (hier: 29. September 2010) sei genügend abgeklärt. Der Beschwerdeführer sei in einer leichten leidensangepassten Tätigkeit ohne Leistungsminderung zu 100 % arbeitsfähig. Die beiden ärztlichen Stellungnahmen erlaubten eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160), weshalb von weiteren Untersuchungen abgesehen werden könne. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere nicht. 
 
3.2 Die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und beruhen auf einer rechtlich korrekten Beweiswürdigung. Namentlich hat die Vorinstanz eingehend begründet, weshalb sie beweisrechtlich für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf die neurochirurgische Expertise vom 26. Oktober 2009 und das psychiatrische Gutachten vom 23. November 2009 der Dres. med. L.________ und H.________ abgestellt hat und nicht der Stellungnahme vom 29. März 2010 des behandelnden Arztes Dr. med. Z.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gefolgt ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, mittels rechtlich ungenügendem Bericht des Dr. med. Z.________ (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_55/2008 vom 26. Mai 2008 E. 4.2; Urteil 9C_932/2008 vom 23. März 2009 E. 3) die Beweiskraft der Expertisen der Dres. med. L.________ und H.________ zu bestreiten, womit er nicht durchdringt. Unbeachtet lässt er sodann den vorinstanzlichen Verweis auf das Gutachten vom 13. Mai 2005 des PD Dr. med. F.________, Oberarzt Klinik für Neurochirurgie Spital X.________, und die Stellungnahme vom 24. Dezember 2008 derselben Klinik, worin in Einklang mit der Expertise der Frau Dr. med. L.________ den Rückenbeschwerden ein organisches Korrelat abgesprochen worden ist. In diesem Licht spricht - entgegen dem Beschwerdeführer - nichts gegen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung durch Dr. med. H.________. Die Beweiskraft seiner Expertise und jener der Frau Dr. med. L.________ ist nicht in Frage gestellt. Ferner lässt der blosse Umstand, dass eine andere Beweiswürdigung als die vorinstanzliche allenfalls auch denkbar gewesen wäre, diejenige der Vorinstanz noch nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen (Urteil 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 136 V 362; Urteil 9C_397/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 2.2, publ. in: SVR 2010 KV Nr. 3 S. 9, Urteil 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich erneut den Ablauf der Begutachtung rügt, wiederholt er die Einwände vor kantonalem Gericht. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid findet hingegen nicht statt, weshalb er damit nicht zu hören ist (BGE 134 II 244). 
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz beruhen nicht auf unvollständiger Sachverhaltsfeststellung oder einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Bei gegebener Aktenlage hat das kantonale Gericht zu Recht und ohne Verletzung des Willkürverbots in antizipierter Beweiswürdigung (dazu BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94) auf weitere Beweismassnahmen verzichtet. 
 
3.3 Die konkrete Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich ist nicht angefochten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; 110 V 48 E. 4a S. 53). Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
4. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Mai 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin