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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_333/2012 
 
Urteil vom 10. Mai 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
L.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Einwohnergemeinde Rheinfelden, Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden, 
2. Bezirksamt Rheinfelden, Kirchplatz 2, 4310 Rheinfelden, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 29. Februar 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 21. April 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Februar 2012, das ein Erläuterungsbegehren von L.________ betreffend den Sozialhilfeentscheid vom 9. Dezember 2011 abgewiesen hat, 
in das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von Gerichtskosten), 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid zusammenfassend erwog, ein Erläuterungsgesuch nach § 35 Abs. 1 VRPG/AG könne einzig der Klärung von Unklarheiten oder Widersprüchlichkeiten zwischen Dispositiv und Erwägungen dienen, solche seien indessen nicht geltend gemacht worden, vielmehr erschöpfe sich die Eingabe in einer Kritik des fraglichen Entscheids, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen - wie bereits vor Vorinstanz - einzig versucht, den in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 9. Dezember 2011 inhaltlich zu diskutieren bzw. sein Unverständnis darüber kundzutun, 
dass dies nach dem Gesagten offenkundig den Mindestanforderungen an eine sachbezogene Beschwerdebegründung nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass damit das Gesuch um Kostenbefreiung gegenstandslos ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Mai 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel