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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1246/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Mai 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. September 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Statthalteramt Bezirk Dietikon erliess am 15. Juli 2015 einen Strafbefehl gegen X.________. Letzterer soll am 6. Mai 2015 um 8:50 Uhr auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Basel hinter einem vortrittsberechtigten Polizeifahrzeug in die Rettungsgasse eingebogen und diesem mit einem Abstand von 2-3 Fahrzeuglängen gefolgt sein. X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. 
 
B.   
Das Bezirksgericht Dietikon erklärte X.________ am 17. Februar 2016 der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.--. 
 
C.   
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 16. September 2016 auf Berufung von X.________ den erstinstanzlichen Schuldspruch. Es setzte die Busse auf Fr. 300.-- fest. 
 
D.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Busse auf Fr. 200.-- herabzusetzen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer macht Ausführungen zum erstinstanzlichen Urteil (Beschwerde, S. 4-7). Dieses ist nicht Anfechtungsgegenstand vor dem Bundesgericht (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist deshalb nicht einzutreten. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. 
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteil 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). 
Das Statthalteramt hielt im Strafbefehl, der zur Durchführung der Hauptverhandlung an das Bezirksgericht überwiesen wurde, fest, dass der Beschwerdeführer hinter einem vortrittsberechtigten Polizeifahrzeug in die Rettungsgasse einbog und diesem mit einem Abstand von 2-3 Fahrzeugslängen folgte. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer, weil dieser hinter einem mit besonderen Warnsignalen fahrenden Polizeifahrzeug in die als Rettungsachse gebildete Gasse eingefahren und dem vortrittsberechtigten Dienstfahrzeug gefolgt ist. Dieses Verhalten ist in dem als Anklageschrift dienenden Strafbefehl hinreichend umschrieben. Dass dem Beschwerdeführer im Strafbefehl zusätzlich zur Last gelegt wurde, einen zu geringen Abstand zum Polizeifahrzeug gehalten zu haben, ändert daran nichts. Die Rüge, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden, ist unbegründet. 
 
3.   
Ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen zusätzliche Rügen erhebt, ist unklar. Darauf wäre jedenfalls nicht einzutreten, zumal unklare oder nicht nachvollziehbare Vorbringen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG ohnehin nicht genügen. Ebenso wenig ist auf den Eventualantrag einzutreten, die Busse sei auf Fr. 200.-- herabzusetzen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Strafzumessung Bundesrecht verletzen soll. 
 
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Mai 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses