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[AZA 7] 
C 193/01 Gr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Urteil vom 10. Juni 2002 
 
in Sachen 
H.________, 1944, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- H.________, geboren 1944, meldete sich am 13. Oktober 1999 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an; er gab an, eine Tätigkeit im Umfang von 60 % zu suchen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2001 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich mangels Vermittlungsfähigkeit rückwirkend per 1. September 1999 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da H.________ mit Wirkung ab 1. Juni 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung und mit Wirkung ab 1. März 1999 eine ganze Invaliden-/Altersrente der Pensionskasse erhalte. Weiter gehe aus dem anlässlich einer Rentenrevision der Invalidenversicherung erstellten Bericht des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. September 1999 hervor, dass H.________ vollständig arbeitsunfähig sei. 
 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Mai 2001 ab. 
 
 
C.- H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben. 
Sowohl das AWA als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die für die Vermittlungsfähigkeit im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG) und bezüglich Behinderter (vgl. zu diesem Begriff ARV 1999 Nr. 19 S. 106 Erw. 2) im Speziellen massgebenden Bestimmungen und Grundsätze (Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 AVIV) zutreffend dargelegt. 
Richtig ist sodann der Hinweis, dass die Vermittlungsfähigkeit sowohl die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn als auch die subjektive Bereitschaft umfasst, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob das AWA die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 1999 zu Recht verneint hat. 
a) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass zwar die Arbeitslosenversicherung bei der Feststellung der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit nicht an die Beurteilung durch die Invalidenversicherung oder die Pensionskasse gebunden sei (ARV 1998 Nr. 5 S. 34 Erw. 5c), sich jedoch aus den gleichzeitigen Untersuchungen der anderen Versicherungen Hinweise betreffend der Arbeits- und Vermittlungsunfähigkeit ergeben hätten. Zudem sei der Versicherte auch auf Grund eigener Angaben offensichtlich vermittlungsunfähig. 
 
b) Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er sei für ihm unzumutbare Arbeiten zu 60 %, für zumutbare Tätigkeiten zu 40 % arbeitsfähig. 
 
3.- a) Unbestritten ist, dass der Versicherte sowohl von der Invalidenversicherung eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % als auch von der Pensionskasse krankheitsbedingt eine Invaliden-/Altersrente erhält. 
Trotzdem kann unter Umständen - bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte - die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden; der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung schliesst die Vermittlungsfähigkeit demnach nicht grundsätzlich aus (ARV 1998 Nr. 5 S. 31 Erw. 3b/bb; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 225). 
Auch im Lichte der Koordinationsvorschriften des Art. 15 AVIV besteht keine Bindung an die Beurteilung durch die Invalidenversicherung (ARV 1998 Nr. 15 S. 82 Erw. 5b). Die Arbeitslosenversicherung hat somit selbständig zu beurteilen, ob und in welchem Umfang nach den Umständen des konkreten Falles hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme der Vermittlungsfähigkeit bestehen (vgl. ARV 1998 Nr. 5 S. 33 Erw. 5c mit Hinweis). 
 
b) Dennoch kann es aufgrund der gesetzgeberischen Zielsetzung für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit Behinderter nicht ohne Belang sein, ob und in welchem Masse sich der Gesundheitsschaden nachteilig auf die erwerblichen Möglichkeiten auswirkt (ARV 1998 Nr. 5 S. 31 Erw. 3b/bb mit Hinweis). 
In medizinischer Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass widersprüchliche Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit von Dr. med. B.________ vorliegen. Im zuhanden der Arbeitslosenversicherung erstellten Zeugnis vom 25. Oktober 1999 geht er von einer voraussichtlich dauernden Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab dem 1. September 1997 aus. Im Rahmen der medizinischen Abklärung der Invalidenversicherung betrachtete der Arzt den Versicherten mit Bericht vom 16. September 1999 dagegen vollständig arbeitsunfähig, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. September 1999 revisionsweise an der Zusprechung einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % festhielt. 
 
c) Von der Einholung einer weiteren ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit kann jedoch abgesehen werden, zumal der Versicherte eine vertrauensärztliche Untersuchung abgelehnt hat. Denn nebst der objektiven Vermittlungsfähigkeit ist auch das subjektive Element des Begriffs der Vermittlungsfähigkeit zu erfüllen, wonach der Versicherte willens sein muss, vermittelte Arbeit anzunehmen und sich persönlich um Arbeit zu bemühen (vgl. BGE 125 V 58 Erw. 6a). 
Der Einwand des Beschwerdeführers, das Arbeitspensum sei für ihn nie ein Problem gewesen, er gehe von einem Beschäftigungsgrad von 40 % bis 60 % aus und habe sich auch intensiv um Arbeit bemüht, steht in Widerspruch zur Aktenlage. 
Gemäss Aktennotiz der Arbeitslosenkasse vom 30. Mai 2000 erklärte der Versicherte der zuständigen Sachbearbeiterin, er sei mental nicht vermittlungsfähig, so dass er eine ihm zugewiesene Arbeit zur Zeit ablehnen müsste; die Aussage des Beschwerdeführers, nicht vermittlungsfähig zu sein, wurde bereits mit Aktennotiz der Arbeitslosenkasse vom 23. August 1999 festgehalten. Dies deckt sich mit der im Schreiben vom 17. Mai 2000 von der Personalberaterin des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) festgehaltenen Aussage, der Versicherte könne ab Februar 2000 keine Arbeitsbemühungen vorweisen, da er mit zwei hängigen Prozessen voll absorbiert sei, was er in seinem Antwortschreiben an das RAV vom 22. Mai 2000 bestätigte, worauf die Personalberaterin den Versicherten am 25. Mai 2000 nochmals aufforderte, seine Arbeitsbemühungen schriftlich zu dokumentieren, was jedoch nicht erfolgte. Weiter fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer die zuletzt vom 1. November 1998 bis Juni/Juli 1999 mit einem wöchentlichen Arbeitspensum von 30 Stunden ausgeübte Tätigkeit verlor, da er krankheitsbedingt der Arbeit fern blieb, aber trotz mehrmaliger Aufforderung dem Arbeitgeber kein entsprechendes Arztzeugnis beibrachte. 
 
d) Die gesundheitlichen Gründe, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken und Leistungen der Invalidenversicherung und der Pensionskasse ausgelöst haben, führen zusammen (vgl. ARV 1989 Nr. 1 S. 57 Erw. 3b) mit der fehlenden Vermittlungsbereitschaft zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit, da dem Beschwerdeführer bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage auch unter Berücksichtigung seiner Behinderung keine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse GBI, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 10. Juni 2002 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: