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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.119/2005 /bnm 
 
Urteil vom 10. Juni 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________, 
Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges, 
 
gegen 
 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, Unterstrasse 28, 
9001 St. Gallen 
 
Gegenstand 
fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Berufung gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, vom 14. April 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ leidet seit dem 13. Lebensjahr an einer psychischen Erkrankung, die zahlreiche Klinikaufenthalte notwendig machte. Er konsumiert zudem regelmässig verschiedene Drogen. 
B. 
Nachdem er in der Nacht auf den 12. Juli 2004 seine Lebenspartnerin mit einem Messer angegriffen und erheblich verletzt hatte, wurde er mangels Hafterstehungsfähigkeit in die kantonale psychiatrische Klinik A.________ eingewiesen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 ordnete der beigezogene Bezirksarzt die Rückbehaltung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung an. Eine dagegen erhobene Klage zog X.________ anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen zurück. 
 
Am 25. August 2004 stellte der Rechtsanwalt von X.________ ein Entlassungsgesuch, das von der Klinikleitung am 27. August 2004 abgewiesen wurde. Die hiergegen erhobene Klage wies die Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 9. September 2004 ab. 
C. 
Mit Schreiben vom 15. November 2004 liess X.________ durch seinen Rechtsanwalt erneut ein Entlassungsgesuch stellen, welches die Klinikleitung mit Verfügung vom 19. November 2004 abwies. Dagegen erhob X.________ am 22. November 2004 Klage bei der Verwaltungsrekurskommission, was mit Eingabe seines Rechtsanwalts vom 25. November 2004 bekräftigt wurde. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 wies die Verwaltungsrekurskommission die Klage ab. 
D. 
Am 17. März 2004 stellte der Rechtsanwalt von X.________ ein weiteres Entlassungsgesuch, das nicht näher begründet wurde. In Beantwortung dieses Gesuchs führte die stellvertretende Chefärztin der Klinik A.________ mit Schreiben vom 21. März 2005 aus, X.________ könne zur Zeit nicht entlassen werden. Das Schreiben war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und eine eingehendere Begründung wurde "in den nächsten Tagen" in Aussicht gestellt. 
Mit Eingaben vom 22. März 2005 beantragten sowohl X.________ als auch dessen Rechtsanwalt bei der Verwaltungsrekurskommission klageweise die Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. 
Eine Rückfrage bei der stellvertretenden Chefärztin der Klinik A.________ ergab, dass das Schreiben vom 21. März 2005 als Nichteintretensverfügung zu verstehen sei. Mit ergänzendem Schreiben vom 23. März 2005 hielt die Klinik ausdrücklich fest, dass auf das Entlassungsgesuch nicht eingetreten werde. 
 
Mit Eingabe vom 30. März 2005 nahm der Vertreter von X.________ zur Eintretensfrage Stellung und beantragte sinngemäss, die Klinik habe auf das Entlassungsgesuch einzutreten. 
 
Mit Entscheid vom 14. April 2005 wies die Verwaltungsrekurskommission die Klage vom 22. März 2005 ab, soweit sie darauf eintrat. 
E. 
Gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission hat der Rechtsanwalt von X.________ am 11. Mai 2005 sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung eingereicht. Mit Letzterer verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung; zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Kantonal letztinstanzliche Endentscheide im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung sind berufungsfähig (Art. 44 lit. f i.V.m. Art. 48 Abs. 1 OG). Die fristgerechte Berufung gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 14. April 2005 erweist sich somit als zulässig. 
2. 
Aus Art. 397a Abs. 3 i.V.m. Art. 397d Abs. 2 und Art. 397e Ziff. 2 ZGB hat die Lehre abgeleitet, dass die Person, welche im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in eine Anstalt eingewiesen worden ist, grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Entlassung stellen kann (statt vieler: Deschenaux/Steiner, Personnes physiques et tutelle, 4. Aufl., Bern 2001, Rz. 1192 und 1210); dasselbe ergibt sich aus der Botschaft zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung (vgl. BBl 1977 III 38) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 III 729). 
 
Indes steht das Recht, jederzeit die Entlassung zu verlangen, wie jede Rechtsausübung unter dem Vorbehalt des Vertrauensgrundsatzes und des Rechtsmissbrauchsverbots sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben. Diese Maximen sind Teil des kantonalen Prozessrechts, welches grundsätzlich das Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ordnet (vgl. Art. 397e ZGB), obgleich sich der materielle Anspruch, der im kantonalen Verfahren beurteilt wird, aus dem Bundesprivatrecht ergibt; die Verletzung der genannten Maximen kann deshalb nicht mit Berufung gerügt werden (vgl. BGE 111 II 62 E. 3 S. 66 f.; 119 II 89 E. 2c S. 92; 125 III 346, nicht publ. E. 2b). Die Rüge, die letzte kantonale Instanz sei zu Unrecht von einer treuwidrigen bzw. querulatorischen Rechtsausübung ausgegangen, ist demnach mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). 
 
Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten, soweit der Berufungskläger zunächst geltend macht, die Verwaltungsrekurskommission habe ihm zu Unrecht ein querulatorisches Verhalten vorgeworfen und sei in treuwidriger Weise von einem Nichteintretensentscheid der Klinik ausgegangen. 
3. 
Sodann kritisiert der Berufungskläger, dass im Schreiben der Klinik vom 21. März 2005 keine Gründe genannt worden seien, weshalb er nicht aus dieser entlassen werde; er macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 397e Ziff. 1 ZGB geltend. 
Der Berufungskläger übergeht bei seinen Ausführungen die Feststellung der Verwaltungsrekurskommission, dass eine Begründung im Schreiben vom 21. März 2005 in Aussicht gestellt worden und in demjenigen vom 23. März 2005 erfolgt ist. Entgegen seiner Pflicht, in der Berufung darzulegen, inwiefern die angerufene bundesrechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), zeigt der Berufungskläger nicht ansatzweise auf, inwiefern die Klinik mit ihrem Vorgehen - das der Voraberöffnung eines Dispositives und der anschliessenden Begründung des bereits gefällten Entscheides entspricht - bzw. die Verwaltungsrekurskommission bei ihrem Entscheid Art. 397e Ziff. 1 ZGB verletzt hätte. Mangels genügender Substanziierung ist auf das betreffende Vorbringen nicht einzutreten. 
4. 
Gemäss Art. 63 Abs. 2 OG hat das Bundesgericht seiner Entscheidung im Berufungsverfahren die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen. Gegen diese für das Bundesgericht verbindlichen Tatsachenfeststellungen richtet sich das Vorbringen, es lägen veränderte Verhältnisse vor, weil die Strafbehörden die Aufhebung des Strafverfahrens beabsichtigen würden. Diese Tatsachenbehauptung kann - abgesehen davon, dass sie neu ist - nicht mit Berufung vorgebracht werden, zumal in diesem Zusammenhang weder eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften noch ein offensichtliches Versehen im Sinn von Art. 63 Abs. 2 OG geltend gemacht wird; willkürliche Tatsachenfeststellungen wären vielmehr mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen. 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, muss sie als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG) und dem Berufungskläger eine (zufolge Nichteintretens reduzierte) Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Berufungskläger auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Berufungskläger und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Juni 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: