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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_178/2010 
 
Urteil vom 10. Juni 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Raselli, 
Gerichtsschreiber Christen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Migration, Sektion Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung der Einbürgerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Februar 2010 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III. 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ stammt aus der Türkei und heiratete am 28. April 1998 eine Schweizer Bürgerin. Am 23. Mai 2001 ersuchte er um erleichterte Einbürgerung. 
Die Ehegatten unterzeichneten am 2. Juli 2002 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen. Sie nahmen zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. 
Am 11. Juli 2002 wurde X.________ erleichtert eingebürgert und erwarb das Schweizer Bürgerrecht. 
 
B. 
Am 24. Januar 2003 stellten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Am 10. Juni 2003 wurde die Ehe geschieden. 
Am 22. März 2005 heiratete X.________ eine türkische Staatsangehörige, mit welcher er bereits zwei Kinder hatte (geb. 1997 und 1999) und die ihm im Jahre 2006 ein drittes Kind gebar. Auf den 31. März 2005 meldete er sich nach Deutschland ab, wo er sich bis heute aufhält. 
 
C. 
Das Bundesamt für Migration teilte X.________ am 8. Mai 2006 mit, es erwäge die Einbürgerung für nichtig zu erklären und zog die Scheidungsakten bei. 
Mit Verfügung vom 9. Juli 2007 erklärte es die erleichterte Einbürgerung für nichtig. 
Am 27. Juli 2007 wurde die geschiedene Ehefrau von X.________ befragt. 
 
D. 
Gegen die Verfügung des Bundesamtes führte X.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom 18. Februar 2010 abwies. 
 
E. 
X.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und den Verzicht auf die Nichtigerklärung der Einbürgerung. 
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt beantragt die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil, seine Verfügung und die Verfahrensakten. 
 
F. 
Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz betrifft eine Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0). Die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerung gemäss Art. 83 lit. b BGG erstreckt sich nicht auf die Nichtigerklärung einer Einbürgerung (Urteil 1C_578/2008 vom 11. November 2009 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist hier gegeben. 
 
1.2 Vorinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht. Gegen dessen Urteil ist die Beschwerde zulässig (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
1.3 Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat; b) durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist; und c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. 
Der Beschwerdeführer hat sich am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt. Der vorinstanzliche Entscheid weist die Beschwerde ab, mit welcher sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtigerklärung seiner Einbürgerung gewehrt hat. Seine Legitimation ist zu bejahen. 
 
1.4 Das angefochtene Urteil schliesst das Verfahren ab. Es handelt sich um einen Endentscheid, gegen welchen die Beschwerde gemäss Art. 90 BGG zulässig ist. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesamt und die Vorinstanz hätten den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie nicht nach den entlastenden Tatsachen gesucht hätten. Im angefochtenen Urteil werde der Sachverhalt zuungunsten des Beschwerdeführers dargestellt. Gestützt darauf werde die Erschleichung der Einbürgerung konstruiert, ohne die entlastenden Momente zu erwähnen. Dies zeige sich im Entzug des Passes durch das Bundesamt vor der Einvernahme der geschiedenen Ehefrau. Die Vorinstanz habe namentlich Folgendes ausser Acht gelassen: Der Beschwerdeführer habe seine Schweizer Ehefrau im Jahr 1992 kennengelernt, aber nicht sofort geheiratet, sondern die Schweiz im Jahr 1996 verlassen. Nach der Heirat habe das Paar drei glückliche Jahre zusammengelebt. Gemäss dem Protokoll des unangemeldeten Besuchs der Stadtpolizei vom 14. Januar 2001 habe es eine eheliche Gemeinschaft geführt. Ihnen sei der grosse Altersunterschied nicht anzusehen gewesen. Aufgrund des Verhaltens der drogensüchtigen Tochter der früheren Ehefrau, welche bei dem Paar gelebt habe, habe die Vermieterin der ehelichen Wohnung mündliche Verwarnungen ausgesprochen. Die Vorinstanz gehe davon aus, es habe sich dabei um Kündigungsandrohungen gehandelt, ohne den Inhalt und den Zeitpunkt der Verwarnungen abgeklärt zu haben. Die Kündigung der ehelichen Wohnung sei den Ehegatten erstmals am 24. Juli 2002 angedroht worden. Am 16. September 2002 sei die Wohnung ausserordentlich gekündigt worden. In der Folge habe sich die frühere Ehefrau für ein Leben mit ihrer Tochter und gegen den Beschwerdeführer entschieden. Mehr als zwei Jahre nach der Scheidung habe der Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau geheiratet. 
Der Beschwerdeführer macht demnach sinngemäss die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG) geltend. 
 
2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie hat den Sachverhalt insoweit zu erheben, als er für die Entscheidfindung erheblich ist. Entscheiderheblich sind alle Tatsachen, welche die tatbestandlichen Voraussetzungen der anwendbaren Rechtsnorm erfüllen. Die Ergründung der materiellen Wahrheit gebietet die vollständige und richtige Abklärung von belastenden und entlastenden Tatsachen (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: VwVG, Praxiskommentar, 2009, N. 18, N. 22 und N. 27 ff. zu Art. 12 VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, N. 2 zu Art. 12 VwVG). 
 
2.3 Zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen hat, ist nicht erheblich, dass er seine Schweizer Ehefrau im Jahr 1992 kennengelernt hatte. Die Vorinstanz wirft ihm nicht vor, er habe mit seiner Schweizer Ehefrau drei Jahre unglücklich zusammengelebt. In welchem Zeitpunkt die Vermieterin die erste Verwarnung aussprach und ob darin eine Kündigungsandrohung erwähnt wurde, kann offen bleiben. Wie noch auszuführen sein wird, genügt die Kenntnis, dass sich die Vorfälle zeitlich vor dem Einbürgerungsentscheid ereignet hatten, die zu den Verwarnungen und der ausserordentlichen Kündigung führten. Dass der Beschwerdeführer nach mehr als zwei Jahren nach der Scheidung seine heutige Ehefrau geheiratet haben soll, widerspricht der Sachdarstellung der Vorinstanz. Die Ehe mit der Schweizer Bürgerin wurde am 10. Juni 2003 geschieden. Die Ehe mit seiner heutigen Ehefrau ging der Beschwerdeführer am 22. März 2005 ein (Sachverhalt E und D des angefochtenen Urteils). Nichts anderes ergibt sich aus den Akten. 
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. Die Vorinstanzen haben den entscheiderheblichen Sachverhalt abgeklärt und ihn nicht einseitig dargestellt, sondern sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ehe sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung stabil und intakt gewesen. Erst die ausserordentliche Kündigung der ehelichen Wohnung habe zum Scheitern der Ehe geführt. 
 
3.2 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er: a) insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat; b) seit einem Jahr hier wohnt und c) seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Die Rechtsprechung verlangt das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft, wobei der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt sein muss. Sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids muss eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165; 130 II 482 E. 2 S. 484; 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f.; 128 II 97 E. 3a S. 99). 
Nach Art. 41 Abs. 1 BüG und Art. 14 Abs. 1 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (SR 172.213.1) kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Nach der Rechtsprechung muss die Einbürgerung mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden sein. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, diese über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165; 132 II 113 E. 3.1 S. 115; 130 II 482 E. 2 S. 484). 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Behörde von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (Art. 12 VwVG). Da es dabei im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, darf sie von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehrung der Beweislast (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166; 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Es genügt, wenn die betroffene Person den Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen erbringen kann. Dabei kann sie einen oder mehrere Gründe angeben, die es plausibel erscheinen lassen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Erklärung mit dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und diesbezüglich nicht gelogen hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder die betroffene Person kann darlegen, aus welchem Grund sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). 
3.3 
3.3.1 Die Vorinstanz begründet die tatsächliche Vermutung der instabilen Ehe mit der Chronologie der Ereignisse und der ausserehelichen Beziehung des Beschwerdeführers mit einer Landsfrau. Gut sechs Monate nach der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe und der erleichterten Einbürgerung hätten die früheren Ehegatten ein Scheidungsbegehren eingereicht, worauf die Ehe sechs Monate später geschieden wurde. Der Ablauf der Ereignisse weise Missbrauchskonstellationen auf. Der Beschwerdeführer habe im Januar 1998 ein missbräuchliches Asylbegehren gestellt, um sich Aufenthalt in der Schweiz zu verschaffen. Erst die Heirat mit der Schweizer Bürgerin im April 1998 habe ihm zu einer Aufenthaltsregelung verholfen. Nach der Heirat habe er keine Bedenken mehr gehabt, regelmässig in den Verfolgerstaat zu reisen. Er habe eine wesentlich ältere Schweizer Bürgerin geheiratet und parallel eine Beziehung mit einer ihm gegenüber vier Jahre jüngeren Landsfrau gepflegt, mit welcher er vor, während und nach der Ehe mit der Schweizer Bürgerin je ein Kind gezeugt und die er nach der Scheidung geheiratet habe. Von seinem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'300.-- habe er jeden Monat Fr. 1'000.-- in sein Herkunftsland überwiesen. Mit dem Bestand einer intakten und stabilen Ehe sei die Existenz einer solchen Parallelbeziehung kaum vereinbar (E. 6.2 des angefochtenen Urteils). 
3.3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe die Schweizer Bürgerin 1992 kennengelernt. Er hätte sie auch früher heiraten können, wenn es ihm nur um den Erwerb des Schweizer Passes gegangen wäre. Dies sei nicht der Grund, weshalb er mit ihr drei Jahre zusammengelebt habe. Ohne eine starke Bindung zu ihr, hätte er das Zusammenleben mit ihrer drogensüchtigen Tochter nicht geduldet. Die frühere Ehefrau habe bestätigt, dass die Ehe harmonisch gewesen sei. Der grosse Altersunterschied sei dem Paar gemäss dem Protokoll des unangemeldeten Besuchs der Polizei vom 14. Januar 2001 nicht anzusehen gewesen. Er dürfe nicht schlechter gestellt werden, weil er seiner früheren Ehefrau die Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau und den Kindern nicht verheimlicht habe. Er hätte seine heutige Ehefrau umgehend nach der Scheidung heiraten können, was er aber nicht getan habe. Die Vorinstanz erwäge, die frühere Ehefrau habe die Aussagen der Polizei anlässlich ihrer Befragung vom 27. Juli 2007 nicht berichtigt, als diese von den Kindern des Beschwerdeführers aus erster Ehe gesprochen habe. Sie leite daraus ab, die Beziehung des Beschwerdeführers zur Kindsmutter habe sich im Rahmen einer sogenannten Imam-Ehe abgespielt. Unbescholtene Bürger seien solche Befragungen nicht gewohnt, in einen Zustand der Aufregung versetzt und deshalb nicht in der Lage, polizeiliche Fragen zu korrigieren. Die Polizei habe eine Suggestivfrage gestellt, weshalb die Antworten darauf aus dem Recht zu weisen seien. 
3.3.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen, soweit sie entscheiderheblich sind. Der Altersunterschied von 17 Jahren lässt für sich alleine zwar keinen Rückschluss auf die Instabilität der Ehe zu. Bei Betrachtung des gesamten Ablaufs der Ereignisse stellt er aber ein Indiz dafür dar. Auch die aussereheliche Beziehung und die Kinder des Beschwerdeführers sind in diesem Zusammenhang ein Indiz für die Instabilität der Ehe, unabhängig davon, ob seine frühere Ehefrau darüber informiert war. Eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers liegt deshalb nicht vor. Ohne nähere Erläuterung stärkt die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte seine heutige Ehefrau auch früher heiraten können, die Vermutung einer instabilen Beziehung zur Schweizer Bürgerin, da dadurch die Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau zeitlich näher an die Beziehung zur Schweizer Bürgerin heranrückt. 
Ob die von der früheren Ehefrau gemachten Aussagen verwertet werden dürfen, kann offen bleiben. Es ist nicht entscheiderheblich, ob der Beschwerdeführer vor seiner Ehe mit der Schweizer Bürgerin geschieden war oder während dieser eine sogenannte Imam-Ehe praktizierte. Die tatsächliche Vermutung basiert vielmehr auf den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer mit seiner heutigen Ehefrau vor, während und nach der Ehe mit der Schweizer Bürgerin Kinder zeugte, sie im Verhältnis zu seinem Einkommen finanziell grosszügig unterstützte, die Beziehung während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin aufrechterhielt und die Kindsmutter innerhalb von zwei Jahren nach der Scheidung heiratete. Die Vorinstanz geht zu Recht von der tatsächlichen Vermutung der instabilen Ehe aus. Es ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, den Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien oder der daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu erbringen. 
3.4 
3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die drogensüchtige Tochter der früheren Ehefrau habe seit dem 1. Januar 2001 bei dem Paar gewohnt. Sie habe regelmässig Besuch von Fixern gehabt und in der ehelichen Wohnung Freier bedient. Aufgrund von Reklamationen aus der Nachbarschaft sei die erste Verwarnung der Vermieterin frühestens am 4. Juli 2002 - nach der Unterzeichnung der Erklärung zum Zustand der Ehe - erfolgt. Selbst wenn eine Kündigungsandrohung früher erfolgt wäre, genüge dies nicht, um die Instabilität der Ehe darzutun. Erst mit der ausserordentlichen Kündigung der ehelichen Wohnung vom 16. September 2002 sei die Ehe gescheitert. Dieses Ereignis habe die eheliche Situation verändert. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung zum Zustand der Ehe sei für das Paar nicht absehbar gewesen, dass es die eheliche Wohnung vier Monate später auflösen müsse. Obschon der Beschwerdeführer mit seiner früheren Ehefrau habe zusammenleben wollen, habe diese sich für ihre Tochter und gegen die Ehe entschieden. Die Kündigung sowie deren Grund gründe auf Handlungen von Dritten, weshalb sie nichts über die Stabilität der Ehe aussagten. 
3.4.2 Die Vorinstanz erwägt, es wäre erstaunlich, wenn die Probleme mit der Vermieterin erst nach der Unterzeichnung der Erklärung aufgetreten wären, denn die Tochter habe seit dem 1. Januar 2001 bei den damaligen Ehegatten gewohnt. Die Gefahr einer Kündigung sei schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt real gewesen. Ebenso real sei für die Ehegatten die Frage nach der künftigen Gestaltung ihrer Beziehung gewesen. Unter diesen Umständen erscheine es nicht plausibel, dass sich die Ehegatten erst nach dem Erhalt der schriftlichen Kündigung Rechenschaft über ihre künftige Lebensgestaltung gaben und dabei feststellten, dass ein Zusammenleben wegen des Willens der Ehefrau nicht möglich sei. 
3.4.3 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die erste Verwarnung frühestens am 4. Juli 2002 erfolgt sei, mithin vor der Einbürgerung vom 11. Juli 2002. Die Ehe war seit dem Einzug der drogensüchtigen Tochter in die eheliche Wohnung belastet. Die Vorfälle, die zu Verwarnungen durch die Vermieterin geführt hatten, hatten sich demnach vor Abgabe der Erklärung zum Zustand der Ehe zugetragen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe an die Vorinstanz ausgeführt, er habe während zwei Jahren unter den belastenden Umständen gelebt. Durch die nächtlichen Besuche von Freiern und Fixern habe er regelmässig nicht schlafen können, seine frühere Ehefrau aber dennoch unterstützt, die Unannehmlichkeiten mit den Nachbarn und der Vermieterin erduldet und versucht, diese von seiner früheren Ehefrau abzuwenden. Nur ein Mann, der mit seiner Frau die Zukunft verbringen wolle, erdulde eine so schwierige Situation über Jahre hinweg. Aufgrund dieser Umstände scheint es nicht plausibel, dass die damaligen Ehegatten nicht mit Problemen mit der Vermieterin rechneten und sich erst nach der ausserordentlichen Kündigung bezüglich ihrer gemeinsamen ehelichen Zukunft Gedanken machten. Aus dem Protokoll der gemeinsamen Scheidungsanhörung vom 4. April 2003 ergibt sich, dass die Miete der ehelichen Wohnung bis Ende 2003 erstreckt wurde. Auch im Scheidungsurteil vom 10. Juni 2003 erscheint als Adresse der früheren Ehefrau der bisherige gemeinsame Wohnsitz. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kündigung habe die eheliche Situation "vollständig" verändert, erweist sich vor diesem Hintergrund als unplausibel. Unter diesen Umständen kann die Kündigung der ehelichen Wohnung lediglich als Konsequenz der sich seit dem 1. Januar 2001 entwickelten Wohnsituation des damaligen Ehepaares und damit als ordentliches Ereignis bezeichnet werden, mit dem der Beschwerdeführer hatte rechnen müssen. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, ein ausserordentliches Ereignis anzuführen, das die tatsächliche Vermutung der instabilen Ehe umzustossen vermag. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 
 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. Juni 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Christen