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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_453/2010 
 
Urteil vom 10. Juni 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
L.________, 
vertreten durch ihren Ehemann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Hotela Familienausgleichskasse, 
Rue de la Gare 18, Postfach 1251, 1820 Montreux 1, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Familienzulage (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 26. Mai 2010 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2010, 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 27. Mai 2010 an L.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, 
in die daraufhin von L.________ am 31. Mai 2010 (Poststempel) eingereichte Eingabe, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), 
dass die Beschwerdeführerin nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Juni 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel