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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_4/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 10. Juni 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Denys, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,  
2.  Y.________,  
3.  Z.________,  
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. Dezember 2010 (6B_987/2010). 
 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 2. April 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 22. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. 
 
 Am 15. April 2013 teilte der Gesuchsteller mit, er habe als einziges Einkommen eine AHV-Rente und kein Vermögen. 
 
 Die Eingabe war als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Da es nicht hinreichend begründet war, wurde dem Gesuchsteller am 16. April 2013 mit einer entsprechenden Belehrung eine Frist zur Ergänzung bis zum 30. April 2013 angesetzt. 
 
 Da der Gesuchsteller der Aufforderung innert Frist nicht nachkam, wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 13. Mai 2013 ab. Gleichzeitig wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 29. Mai 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
 
 Am 17. Mai 2013 (Poststempel) sandte der Gesuchsteller dem Bundesgericht Informationen zu seinen Vermögensverhältnissen. Es geht indessen nicht an, zuvor Versäumtes nachzuholen, nachdem die Frist bereits abgelaufen ist und das Bundesgericht über die entsprechende Frage endgültig geurteilt hat. Die Eingabe ist verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden. 
 
 Innert Frist ging der Kostenvorschuss nicht ein. Androhungsgemäss ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren Höhe ist der trölerischen Art der Prozessführung des Gesuchstellers Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Gesuchsgegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten. 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juni 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn