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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_139/2014  
{  
T 0/2  
}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Juni 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG,  
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Leistungseinstellung, natürlicher Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Aufgrund zweier am 3. August 1991 (Gleitschirmabsturz aus 10 bis 15 Metern Höhe) und am 7. Oktober 2006 (Versuch, ins Stolpern geratene Ehefrau aufzufangen) erlittener Unfälle erbrachte die AXA Versicherungen AG (nachstehend: AXA) als Rechtsnachfolgerin der Winterthur-Versicherungen A.________ (Jg. 1960) bis 2011 Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggelder), welche sie mit Verfügung vom 12. August 2011, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2012, per 31. Mai 2011 einstellte. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diese Leistungseinstellung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Dezember 2013 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Antrag, die AXA sei - unter Aufhebung des kantonalen Entscheids - zu verpflichten, ihm für die Unfälle in den Jahren 1991 und 2006 die gesetzlichen Leistungen über den 31. Mai 2011 hinaus zu erbringen. 
 
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.   
Die für die Beurteilung der streitigen Leistungen massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies namentlich die für die Leistungspflicht der Unfallversicherung unabdingbaren Anspruchsvoraussetzungen des natürlichen und des (kumulativ erforderlichen) adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen versichertem Unfallereignis und eingetretenem Schaden (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181 ff. mit Hinweisen), die Einstellung vorübergehender Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung), wenn (unter anderem) von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (Art. 19 Abs. 1 UVG), sowie das nach Ablauf einer gewissen Zeit mögliche Dahinfallen der Unfallkausalität noch bestehender Beschwerden und die diesfalls zu beachtende Beweislage (vgl. RKUV 2000 Nr. U363 S. 45 E. 2 mit Hinweis). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat sich der Ansicht der Beschwerdegegnerin angeschlossen, wonach die laut Ergänzungsgutachten des Zentrums B.________ vom 1. März 2012 sowie der Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. C.________ vom 18. Oktober 2011 bestehende Osteoporose der Wirbelsäule bereits im Zeitpunkt des Unfalles im Jahre 1991 und sogar schon 1981 vorgelegen habe und demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt sei; die orthopädisch und neurologisch residuell noch verbliebenen Unfallfolgen erforderten keine weitere Heilbehandlung mehr. Nach einlässlicher und sorgfältiger Prüfung der medizinischen Aktenlage ist es wie schon die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt, dass der medizinische Endzustand spätestens Ende Mai 2011 erreicht gewesen sei; angesichts der nach den Unfällen in den Jahren 1991 und 2006 über Jahre hinweg anhaltenden vollständigen Arbeitsfähigkeit mit lediglich sporadischen konservativen Behandlungsmassnahmen sei damals von weiteren ärztlichen Vorkehren keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten gewesen, sodass - Eingliederungsmassnahmen standen aktuell keine zur Diskussion - die Leistungseinstellung auf diesen Zeitpunkt hin nicht zu beanstanden sei.  
 
3.2. Bezüglich der - anders als die übrigen (unbestrittenermassen) unfallkausalen Schädigungen - als noch behandlungsbedürftig erachteten Osteoporose hat das kantonale Gericht die Kausalitätsfrage einer eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei ist es nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen zur Erkenntnis gelangt, dass die Osteoporose der Wirbelsäule gleich wie die in der Wirbelsäule ebenfalls vorhandene Osteopenie - beides wird von den Gutachtern des Zentrums B.________ als unfallunabhängig und wahrscheinlich genetischen Ursprungs, von Dr. med. C.________ als mit Sicherheit vorbestehend bezeichnet - nicht Folge des Unfalles vom 3. August 1991 sei; dies auch nicht indirekt, denn die osteoporotischen Knochenveränderungen liessen sich nicht auf die längere Zeit anhaltende Immobilität (nach dem Gleitschirmabsturz) zurückführen, seien solche bei gesunden jungen Erwachsenen (der Beschwerdeführer war damals knapp 31 Jahre alt) doch reversibel.  
 
3.3. Vor diesem Hintergrund stufte die Vorinstanz die 2006 erlittene Lendenwirbelfraktur (LWK5) - welche der Beschwerdeführer gleich wie die angegebenen lumbalen Rückenbeschwerden auf den seinerzeitigen Unfall vom 7. Oktober 2006 zurückführen will, von der Beschwerdegegnerin aber nie als unfallkausal anerkannt worden ist - unter Berufung auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_380/2011 vom 20. Oktober 2011 (in: SVR 2012 UV Nr. 8 S. 27) als blosse Gelegenheits- oder Zufallsursache ein, welche auf einen derart labilen Vorzustand getroffen sei, dass - sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage heraus, sei es wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass - jederzeit mit einer solchen Schädigung gerechnet werden musste, dem (bagatellären) Ereignis vom 7. Oktober 2006 mithin keine derart signifikante Bedeutung beizumessen sei, dass es eine Leistungspflicht des Unfallversicherers begründen könnte; die unfallmässige Einwirkung habe als anspruchshindernde Gelegenheits- oder Zufallsursache zu gelten, sodass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint habe.  
 
4.   
Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen diese überzeugend begründete Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts nicht in Frage zu stellen. 
 
4.1. Soweit in dieser Eingabe lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argumentation wiederholt wird, genügt diese der in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG verlangten Begründung nicht. Eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung setzt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid voraus, welchem Erfordernis nicht Genüge getan wird, wenn lediglich die Ausführungen in der vor Vorinstanz geführten Beschwerde ohne jegliche Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid wiederholt werden (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. und E. 2.3 S. 246 f.). In den Ziffern 8.2 und 9 seiner dem Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift begnügt sich der Beschwerdeführer weitestgehend mit einer wortwörtlichen Wiederholung seiner Vorbringen im kantonalen Verfahren. Eine Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen mit klarer Darlegung der beanstandeten Aspekte fehlt dabei. Insoweit kann im bundesgerichtlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht weiter eingegangen werden.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer setzt sich dagegen zur Wehr, dass Vorinstanz und Verwaltung die (natürliche) Unfallkausalität des vorhandenen osteoporotischen Leidens verneint haben.  
 
4.2.1. Dahingestellt bleiben kann, ob - wie der Beschwerdeführer behauptet - dieses seitens der Beschwerdegegnerin zunächst (faktisch) anerkannt worden ist und in diesem Zusammenhang auch tatsächlich Leistungen zur Ausrichtung gelangt sind. Auch wenn dies zutreffen mag, steht einer Leistungseinstellung nichts entgegen, solange eine solche nicht mit einer Rückforderung bereits bezahlter Betreffnisse verbunden ist und lediglich für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) Wirkung entfaltet. Stellt sich nach anfänglicher Anerkennung der Leistungspflicht heraus, dass die Voraussetzungen dafür - bei richtiger Betrachtungsweise - nicht gegeben waren, kann unter diesen Vorbehalten eine Leistungseinstellung selbst dann erfolgen, wenn kein Rückkommenstitel, sei es im Sinne einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), sei es im Sinne einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG), vorliegt (vgl. dazu BGE 130 V 380 E. 3.2 S. 384 f. mit Hinweisen, Urteil 8C_252/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3).  
 
4.2.2. In Würdigung der medizinischen Aktenlage ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass die Ursache der Osteoporose des Beschwerdeführers angesichts der bei jungen Erwachsenen zu erwartenden Reversibilität derselben nicht in der durch den Gleitschirmabsturz im Jahre 1991 bedingten längeren Immobilitätsphase zu sehen ist. Zur Untermauerung dieser Erkenntnis verwies es auf den in Heft 1/2010 (S. 8 f.) der Fachzeitschrift Spectrum Osteoporose erschienenen Artikel "Immobilisations-Osteoporose" von Frau Prof. Dr. med. Preisinger, Wien. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers handelt es sich bei diesem Fachartikel nicht um ein Beweismittel, mit welchem allenfalls umstrittene sachverhaltliche Elemente des konkreten Einzelfalles nachgewiesen werden könnten. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs - welche der Beschwerdeführer darin erblicken will, dass ihm die Vorinstanz diesen Artikel nicht vor Erlass ihres nunmehr angefochtenen Entscheids vorgelegt hat - kann daher keine Rede sein. Es geht einzig um die von der Vorinstanz als Entscheidungsgrundlage medizinischer Art getroffene Annahme, dass eine zufolge länger anhaltender Immobilität bewirkte Osteoporose bei jungen, gesunden Personen reversibel sei. Der Nachweis eines solchen im medizinischen Fachbereich anzusiedelnden Geschehensablaufs ist letztlich von der medizinischen Wissenschaft zu erbringen. Ein Gericht kann lediglich seine Entscheide anhand des aktuellen wissenschaftlichen Standes begründen, nicht aber selbst "Beweise" in fachfremden Gebieten erbringen oder von betroffenen Parteien erbringen lassen. Sind für einen juristischen Entscheid erforderliche Präsumptionen medizinischer Art in der medizinischen Wissenschaft (noch) nicht allgemein anerkannt und existieren diesbezüglich deshalb unterschiedliche fachärztliche Auffassungen, lässt sich nicht vermeiden, dass sich ein Gericht notgedrungen auf eine dieser divergierenden Ansichten beruft, sich einer davon anschliesst. In diesem Sinne lässt sich die Zitierung des erwähnten Beitrages der Frau Prof. Dr. med. Preisinger in einer Fachzeitschrift durch die Vorinstanz nicht beanstanden, zumal aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass besteht, deren Fachkompetenz in Frage zu stellen.  
 
4.2.3. Das kantonale Gericht ist denn auch nicht ausschliesslich gestützt auf den erwähnten Beitrag der Frau Prof. Dr. med. Preisinger in einer Fachzeitschrift zu seiner Erkenntnis gelangt, sondern hat dabei auf mehrere den konkreten Einzelfall betreffende ärztliche Berichte abstellen können. So beruhen seine Schlussfolgerungen etwa auf dem Gutachten des Zentrums B.________ vom 23. Februar 2011, der dieses ergänzenden Stellungnahme vom 31. März 2011, der zusätzlichen Expertise dieser Institution vom 1. März 2012 und den Erklärungen ihres Vertrauensarztes Dr. med. C.________ vom 18. Oktober 2011. Die Gutachter des Zentrums B.________ wie auch Dr. med. C.________ sind übereinstimmend der Ansicht, dass bereits 1981 und damit auch im Zeitpunkt des Gleitschirmabsturzes im Jahre 1991 eine Osteoporose vorgelegen habe, welche weder als unmittelbare noch als - zufolge längerer Immobilität - indirekte Unfallfolge gelten könne. Die Ärzte des Zentrums B.________ sprechen in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2012 gar von einer juvenilen Osteoporose, was auch die doch ungewöhnlich häufigen Frakturen des Beschwerdeführers schon in früheren Jahren erklären würde. Vor diesem Hintergrund erscheinen die vorinstanzlichen Überlegungen, wonach die Osteoporose des Beschwerdeführers nicht auf eines der versicherten Unfallereignisse zurückzuführen ist, ihrerseits aber mitbestimmender Faktor für die 2006 erlittene Fraktur war, durchaus fundiert, wohingegen die Einwände des Beschwerdeführers kaum stichhaltig sind. Namentlich ist die Vorinstanz der Berufung auf die Kurzatteste der Dres. med. D.________ (Aktennotiz über Besprechung vom 28. Februar 2007 sowie Auskunft vom 22. August 2008, Bericht vom 3. Dezember 2008) und E.________ (Zeugnis vom 14. Juli 2010) mit plausibler Begründung, welcher seitens des Bundesgerichts nichts beizufügen ist, entgegengetreten. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass sich diese beiden Ärzte nicht mit der Ursache der Osteoporose, sondern primär mit derjenigen der Wirbelkörperfraktur vom 7. Oktober 2006 befasst haben. Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Von den beantragten zusätzlichen Abklärungen sind angesichts der bereits umfassend dokumentierten und eine schlüssige Beurteilung erlaubenden Aktenlage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die sich auf das Ergebnis der Kausalitätsbeurteilung auswirken könnten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162) abzusehen ist.  
 
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Juni 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl