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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_372/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Juni 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Assura-Basis SA, 
Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 6. April 2020 (KV.2018.00037). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 5. Juni 2020 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2020 betreffend Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt, wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 264 E. 2.3; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da ihr keine Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz entnommen werden kann, 
dass es jedenfalls nicht ausreicht, ohne jegliche Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Überlegungen - wie hier - einzig die eigene Sichtweise darzulegen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Juni 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger