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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_288/2007 / AML /hum 
 
Abschreibungsverfügung 
vom 10. Juli 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf Einsprache (Verkehrsregelverletzung), 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 8. Juni 2007. 
 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 1. Juli 2007 zurückgezogen. 
 
Demnach verfügt der Präsident 
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
1. 
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Juli 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: