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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_311/2008/don 
 
Urteil vom 10. Juli 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ Versicherungen AG, 
Finanzverwaltung des Kantons Schaffhausen, 
Betreibungsamt Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, vom 18. April 2008. 
 
Nach Einsicht 
in Beschwerde vom 7. Mai 2008 gegen die vorgenannte Verfügung, 
in die Verfügung vom 10. Juni 2008 betreffend Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.--, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- auch innerhalb der ihm mit Verfügung vom 10. Juni 2008 gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- u. Konkurswesen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Juli 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Zbinden