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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_61/2008 
 
Urteil vom 10. Juli 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Parteien 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
K.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Dezember 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1949 geborene K.________ war als Angestellter der Bahn X.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er im September 2000 in Y.________ Opfer eines Auffahrunfalles wurde. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Der Versicherte konnte seine bisherige Arbeit am 17. Januar 2001 wieder voll aufnehmen. Nach einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes liess er am 4. Juli 2002 der SUVA einen Rückfall melden. 
 
Der Versicherte war weiterhin über die Bahn X.________ bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er im November 2002 in Z.________ erneut Opfer eines Auffahrunfalles wurde. Auch bei diesem Unfall anerkannte die SUVA ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 5. September 2005 per 30. September 2005 ein, da die über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zu den beiden Unfallereignissen stünden. Mit gleicher Verfügung verneinte die SUVA zudem einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 25. September 2000 und der teilweisen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten zwischen dem 25. Juni und dem 2. November 2002. Mit Einspracheentscheid vom 10. November 2005 hielt die SUVA an ihrer Verfügung fest. 
 
B. 
Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 4. Dezember 2007 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid der SUVA aufhob und die Sache unter Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zur neuen Verfügung über den Leistungsanspruch an die SUVA zurückwies. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt die SUVA, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid vom 10. November 2005 zu bestätigen. 
 
 
Während K.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. 
 
1.2 Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit von materiellrechtlichen Zwischenentscheiden ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
1.3 Beschlägt ein Rechtsstreit verschiedene Aspekte, und wird - etwa aus prozessökonomischen Gründen - über einen dieser Aspekte vorab entschieden, so handelt es sich beim Entscheid der letzten kantonalen Instanz je nach Ausgang des Verfahrens um einen End- oder um einen Vorentscheid: Wird etwa bei mehreren kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen eine dieser Voraussetzungen vorab geprüft und verneint, so wird es sich beim kantonalen Entscheid in der Regel um einen Endentscheid handeln, der gemäss Art. 90 BGG ohne weiteres anfechtbar ist. Wird demgegenüber von mehreren Anspruchsvoraussetzungen eine vorab bejaht, so handelt es sich beim kantonalen Entscheid um einen Vorentscheid (weitere Beispiele bei Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 4 zu Art. 92 BGG), welcher vor Bundesgericht nur dann anfechtbar ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind. 
 
1.4 Gelangt in einem Verwaltungsverfahren die Verwaltung zum Schluss, eine von mehreren kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvor-aussetzungen sei nicht erfüllt, so ist es zulässig, dass sie ihre Leistungspflicht verneint, ohne die anderen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Auch im daran sich allenfalls anschliessenden kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren wird in der Regel lediglich das Vorliegen dieser einen Anspruchsvoraussetzung geprüft (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Könnte die Verwaltung einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, wonach diese eine Voraussetzung erfüllt ist, nicht vor Bundesgericht anfechten, so hätte dies zur Folge, dass sie zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen schreiten müsste und - sollten diese zu bejahen sein - gezwungen wäre, eine ihres Erachtens rechtswidrige, leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in der Folge nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interessen haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Verwaltung führen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.). 
 
2. 
2.1 Mit Verfügung vom 5. September 2005 und Einspracheentscheid vom 10. November 2005 befand die Beschwerdeführerin gleichzeitig über zwei verschiedene Leistungsansprüche: Sie verneinte einerseits einen Anspruch des Versicherten für die Zeit zwischen dem 25. Juni und dem 2. November 2002, andererseits lehnte sie Leistungen für die über den 30. September 2005 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden ab. Die Vorinstanz folgte der Argumentation der SUVA bezüglich dem behaupteten ersten Anspruch, bejahte jedoch - bezüglich des zweiten Anspruches für die Zeit ab dem 30. September 2005, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen und den anhaltend geklagten Beschwerden. 
 
2.2 Gegen den Teilentscheid des kantonalen Gerichts, wonach die Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 25. Juni und dem 2. November 2002 nicht auf das Unfallereignis vom 25. September 2000 zurückzuführen ist, wurde vor dem Bundesgericht keine Beschwerde erhoben. Dieser Teilentscheid ist daher in Rechtskraft erwachsen. 
 
2.3 Bezüglich des Leistungsanspruches für die Zeit ab 30. September 2005 bejahte die Vorinstanz den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen und den über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden. Ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang ist eine Anspruchsvoraussetzung unter anderen in Zusammenhang mit Leistungen der Unfallversicherung (vgl. BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113). Der kantonale Entscheid ist demnach als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren. Hätte er Bestand, so wäre die Beschwerdeführerin unter Umständen gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, womit sie offensichtlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitte. Auf ihre Beschwerde ist demnach gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einzutreten (vgl. Urteil 8C_554/2007 vom 20. Juni 2008, E. 1). 
 
3. 
3.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
4. 
4.1 Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 117 V 359, vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs bei Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 [U 264/97] mit Hinweisen). 
 
4.2 Mit Urteil vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die sog. Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden präzisiert. Im genannten Urteil wurde zunächst der Grundsatz bestätigt, dass der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im Hinblick auf die Rentenleistungen in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (zitiertes Urteil, E. 4). Hinsichtlich der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden wurde festgehalten, dass diese aufgrund einer eingehenden medizinischen Abklärung zu erfolgen hat (zitiertes Urteil, E. 9.4 und 9.5). Schliesslich wurden in E. 10 des zitierten Urteils die Kriterien, welche zur Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen (vgl. dazu insbesondere SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]) dienen, neu gefasst. Der Katalog der adäquanzrelevanten Kriterien lautet nunmehr: 
 
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalls; 
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; 
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden; 
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert; 
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; 
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 
 
Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367). 
 
4.3 Hat die versicherte Person mehr als einen Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten, so ist die Adäquanz prinzipiell für jeden Unfall gesondert zu beurteilen. In diesem Rahmen ist es nach der Rechtsprechung jedoch nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkungen der verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder auf Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht von einander abgegrenzt werden können (SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 [U 39/04], E. 3.3.2 mit Hinweisen). 
 
4.4 Rechtsprechungsgemäss ist eine Änderung oder Präzisierung einer bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur auf zukünftige Fälle anwendbar, sondern auch auf jene Fälle, die im Zeitpunkt der Änderung oder der Präzisierung der Praxis bereits beim Bundesgericht hängig waren (BGE 120 V 128 E. 3a 131 mit Hinweisen). 
 
5. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die über den 30. September 2005 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zu den Unfallereignissen vom 25. September 2000 und vom 4. November 2002 standen. 
 
6. 
Wie Vorinstanz und Verwaltung zutreffend ausgeführt haben, lagen nach dem 30. September 2005 keine organisch hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen vor; solche werden auch vom Beschwerdegegner vor Bundesgericht nicht länger behauptet. Vorinstanz und Verwaltung haben zudem den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen und den über den 30. September 2005 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden bejaht. Dies entspricht insbesondere der Ansicht der Dres. med. A.________ und B.________, Fachärzte an der neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik des Kantonsspitals C.________, gemäss ihrem Gutachten vom 18. April 2005. In der Ergänzung ihrer Beschwerde äusserte die Beschwerdeführerin Zweifel, ob die getätigten Abklärungen den erhöhten Anforderungen an den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhanges gemäss der in BGE 134 V 109 E. 9.4 S. 124 erfolgten Präzisierung genügen. Diese Frage braucht jedoch nicht geprüft zu werden, da - wie nachstehende Adäquanzprüfung ergibt - ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich ist. 
 
7. 
7.1 Die Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu bestimmen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]). Dabei werden einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug in der Regel als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen betrachtet (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 S. 237 [U 380/04]). Die entsprechende Qualifikation der beiden Unfallereignisse durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges wäre somit dann zu bejahen, wenn eines der in E. 4.2 hievor aufgezählten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre, oder wenn mehrere dieser Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt wären. 
 
7.2 Es liegt zu Recht ausser Streit, dass bei beiden Ereignissen weder das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles noch jenes der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gegeben sind. 
 
7.3 Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil BGE 134 V 109, E. 10.2.2 S. 127 f. seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Diagnose einer HWS-Distorsion für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung genügt. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 [U 339/06], E. 5.3; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 [U 380/04] E. 5.2.3 mit Hinweisen). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 [U 339/06], E. 5.3; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 [U 193/01] E. 4.3 mit Hinweisen). Daneben gilt es zu beachten, dass eine HWS-Distorsion, welche eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, speziell geeignet ist, die "typischen" Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist (vgl. SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 [U 39/04], E. 3.4 und Urteil 8C_785/2007 vom 11. Juni 2008, E. 4.4). 
7.3.1 Der Beschwerdegegner macht geltend, bezüglich des Unfalles vom 25. September 2000 sei das Kriterium deshalb als erfüllt zu betrachten, weil er seinen Kopf zum Zeitpunkt des Unfalles nach links abgedreht hatte. Wie jedoch Dr. med. W.________ in seiner biomechanischen Beurteilung vom 17. März 2003 ausführt, führen leichte Kopfdrehungen nicht zu einer zusätzlichen biomechanisch relevanten Belastung. Selbst wenn man von der späteren Aussage des Versicherten ausgeht, wonach er einer die Strasse überquerende Fussgängerin nachschaute, so erscheint es doch als wenig wahrscheinlich, dass er dabei eine solch ungünstige Körperhaltung eingenommen hat, dass die Distorsion als eine Verletzung besonderer Art zu qualifizieren wäre. Zudem spricht auch die anfänglich rasche Besserung der Beschwerden gegen eine besondere Schwere der erlittenen Verletzungen. 
7.3.2 Die HWS-Distorsion vom 4. November 2002 betraf eine bereits vorgeschädigte Wirbelsäule. Indessen war nach dem ersten Unfall eine rasche Besserung der Symptome zu verzeichnen; der Versicherte konnte seine Arbeit am 17. Januar 2001 wieder voll aufnehmen. Somit ist nicht von einer dermassen erheblich vorgeschädigten Wirbelsäule auszugehen, dass die am 4. November 2002 erlittene Distorsion als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren wäre. 
7.3.3 Das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist somit für beide Unfälle nicht erfüllt. 
 
7.4 Neu gefasst wurde in BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128 das Kriterium der ärztlichen Behandlung. Nunmehr ist zu seiner Bejahung erforderlich, dass nach dem Unfall fortgesetzt eine spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss notwendig war. Mit Ausnahme eines stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik H.________ im Mai 2003 beschränkten sich die Therapiemassnamen nach beiden Unfällen in Physiotherapie, Wassergymnastik und einer Schmerzmedikamentation. Damit ist auch dieses Kriterium für beide Unfälle nicht erfüllt. 
 
7.5 Gegenüber den Gutachtern des Kantonsspitals C.________ beklagte sich der Beschwerdegegner über Schmerzen im Nacken-Schulterbereich, gelegentliche Kopfschmerzen von drückend-stechendem Charakter linksseitig betont und gelegentlichen Doppelbildern. Ab und zu würden auch Kieferschmerzen, rechts mehr als links, auftreten. Es bestehe vermehrte Vergesslichkeit mit Konzentrationsstörungen sowie im Brustbereich ein Klemmen. Gemäss der Präzisierung der Rechtsprechung sind adäquanzrechtlich nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentliche Unterbrechung bestehende erhebliche Beschwerden (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128) relevant. Die bloss noch gelegentlich auftretenden Beschwerden sind somit unbeachtlich; die ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Einschränkungen sind vorliegend nicht als erheblich im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren; auch dieses Kriterium ist somit für beide Unfälle nicht gegeben. 
 
7.6 Der Heilungsverlauf kann nicht als schwierig bezeichnet werden; zur Bejahung dieses Kriteriums braucht es besondere Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteile U 608/06 vom 25. Oktober 2007, E. 5.4.6 und U 590/06 vom 7. Februar 2008, E.4.3.2). Nach dem ersten Unfall heilten die Beschwerden schnell ab, so dass der Versicherte bereits am 17. Januar 2001 seine Arbeit wieder voll aufnehmen konnte. Der zweite Unfall traf zwar eine vorgeschädigte Wirbelsäule; diese Vorschädigung war allerdings nicht so erheblich, dass bereits aus diesem Grund von einem schwierigen Heilungsverlauf ausgegangen werden musste (vgl. auch E. 6.3.2 hiervor). Das Kriterium liegt somit für beide Unfälle nicht vor. 
 
7.7 Bezüglich des durch BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f. präzisierten Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist Folgendes festzuhalten: Nach dem ersten Unfall konnte der Versicherte seine bisherige Arbeitstätigkeit wieder voll aufnehmen. Fraglich erscheint, ob das Kriterium für den zweiten Unfall erfüllt ist. Einerseits besteht in seiner angestammten Tätigkeit bei der Bahn X.________ eine volle Arbeitsunfähigkeit, andererseits wäre dem Versicherten ab spätestens Mai 2003 eine Teilzeittätigkeit im Bürobereich möglich gewesen. Diese wäre jedoch tiefer als seine bisherige Stelle eingestuft gewesen; auf eine solche Tätigkeit konnte bzw. wollte sich der Versicherte aber nicht einlassen. In der Ablehnung einer solchen Tätigkeit wurde er auch vom Neurologen der Rehaklinik H.________ unterstützt. Es kann offenbleiben, ob das Kriterium unter diesen Umständen als erfüllt betrachtet werden kann, da dies jedenfalls nicht in besonders ausgeprägtem Masse der Fall wäre und die Adäquanz des Kausalzusammenhanges daher auf keinen Fall gegeben ist. 
 
7.8 Da somit keines der relevanten Kriterien in besonders ausgeprägtem Masse erfüllt ist und auch nicht mehrere dieser Kriterien in auffallender und gehäufter Weise vorliegen, ist sowohl die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 25. September 2000 und den über den 30. September 2005 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden, als auch jener zwischen dem Unfallereignis vom 4. November 2002 und diesen Beschwerden zu verneinen. Die Einstellung der Leistungen per 30. September 2005 war somit rechtens; die Beschwerde der SUVA ist gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. 
 
8. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Dezember 2007 aufgehoben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 10. Juli 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer