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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_268/2013 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Juli 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Borella, 
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Advokatin Stephanie Schlecht, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt,  
Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 6. März 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 9. März 2007 ein erstes Rentengesuch des 1956 geborenen S.________ abgelehnt hatte, 
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 26. September 2007 abgewiesen hat, 
dass die IV-Stelle auf Neuanmeldung des Versicherten hin gemäss Verfügung vom 21. August 2012 einen Anspruch auf eine Invalidenrente wiederum verneint hat, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. März 2013 abgewiesen hat, 
dass S.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat beantragen lassen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung der IV-Stelle vom 21. August 2012 sei ihm ab 1. Dezember 2010 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen, 
dass die Vorinstanz die bei einer Neuanmeldung zum Invalidenrentenbezug geltenden Bestimmungen (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV [in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung]; Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 [in der ab 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung]) und Grundsätze (BGE 130 V 71E. 3 S. 73; siehe auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110) zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen wird, 
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der umfassenden medizinischen Unterlagen festgestellt hat, eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der ersten Verfügung vom 9. März 2007 sei ausgewiesen, 
dass sich diese Änderung der gesundheitlichen Situation jedoch nicht auf den Grad der Arbeitsfähigkeit auswirke, der Beschwerdeführer vielmehr in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit weiterhin voll einsatzfähig sei, 
dass der Beschwerdeführer zwar die Beweiswürdigung der Vorinstanz kritisiert, jedoch nicht dartut, inwiefern diese offensichtlich unrichtig oder sonst wie unter Verletzung von Bundesrecht erfolgt sei (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die erstmalige Beurteilung eines Rentenanspruchs, sondern um die Prüfung der Frage geht, ob im Zeitraum zwischen den beiden Verwaltungsverfügungen (vom 9. März 2007 und 21. August 2012) eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Zunahme der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint, 
dass der medizinische Sachverhalt entgegen der Behauptung des Versicherten vollständig abgeklärt wurde und auf ein polydisziplinäres Gutachten zur Beurteilung des Verlaufs des Gesundheitsschadens in Anbetracht des Beschwerdebildes, das insbesondere keine erhebliche psychische Komponente aufweist, verzichtet werden konnte, zumal gemäss Angaben des Dr. med. B.________, Regionaler Ärztlicher Dienst, vom 9. August 2012 im massgebenden Zeitraum seit der ersten Verfügung vom 9. März 2007 keine neuen Diagnosen hinzugekommen seien, welche die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit weiter einschränken, 
dass das letztinstanzlich aufgelegte Zeugnis des Allgemeinpraktikers Dr. med. P.________ vom 5. März 2013 zu keinem abweichenden Ergebnis führt, da der Arzt sich weder zu Änderungen des medizinischen Sachverhalts im interessierenden Zeitraum äussert noch auf den für die gerichtliche Beurteilung praxisgemäss (BGE 131 V 196 E. 5.2 S. 201, 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweis) massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (hier: 21. August 2012) Bezug nimmt, 
dass dies auch für das letztinstanzlich nachgereichte Zeugnis des Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 18. Juni 2013 gilt, der nicht zur Veränderung des Grades der Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum zwischen März 2007 und August 2012 Stellung nimmt, davon abgesehen, dass es ein unzulässiges Novum darstellt, 
 
dass der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz vorgenommenen Einkommensvergleich, aus welchem eine Erwerbseinbusse von höchstens 25,5 % resultierte, nicht in Frage stellt, sondern lediglich vorbringt, es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % gerechtfertigt, welchen das kantonale Gericht indessen seiner Invaliditätsbemessung insofern berücksichtigt hat, als auch bei einem höchst möglichen Abzug von 25 % keine rentenerhebliche Invalidität von 40 % resultiert, 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Juli 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer