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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_515/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Juli 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.  
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Fax-Eingaben) gegen den Entscheid vom 6. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialschreiben vom 26. Juni 2014 aufgefordert worden ist, ihre Fax-Eingaben an das Bundesgericht eigenhändig zu unterzeichnen und dem Bundesgericht die unterzeichneten Eingaben innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 3 Tagen seit Zustellung des Präsidialschreibens per Post zu retournieren, mit der Androhung, dass bei Säumnis die Beschwerde unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
dass das Präsidialschreiben vom 26. Juni 2014 am 27. Juni 2014 an der (von der Beschwerdeführerin angegebenen) Adresse zugestellt worden ist, 
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der 3-tägigen Frist dem Bundesgericht die Fax-Eingaben nicht eigenhändig unterzeichnet per Post retourniert hat, 
dass somit auf die - androhungsgemäss unbeachtet zu bleibende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juli 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann