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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_825/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Juli 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. September 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1953 geborene A.________ war seit seiner Einreise in die Schweiz bei mehreren Arbeitgebern angestellt, zuletzt vom 1. Mai 2000 bis 28. Februar 2010 (letzter Arbeitstag: 29. Mai 2009) bei der B.________ AG als Mitarbeiter in der Produktion/Kistenmontage. 
Im Februar 2010 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen einer Operation sowie Migräne bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, das Wartejahr sei nicht erfüllt (Verfügung vom 1. Juni 2011). Die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge (unangefochten in Rechtskraft erwachsener Entscheid vom 24. Oktober 2012). 
Im Rahmen der weiteren Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse holte die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 24. September 2013 erstattet wurde. Vorbescheidweise stellte die Verwaltung dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente ab August 2010 und einer halben von Januar 2012 bis Juni 2013 in Aussicht. Auf Einwand des Versicherten holte die IV-Stelle bei den MEDAS-Gutachtern eine Stellungnahme ein (erstattet am 19. März 2014). Des Weitern liess sie den Versicherten neurologisch begutachten (Verlaufsgutachten vom 17. Dezember 2014). Am 17. April 2015 verfügte sie entsprechend dem Vorbescheid. 
 
B.   
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. September 2016 teilweise gut. Es änderte die Verfügung vom 17. April 2015 insoweit ab, als es feststellte, dass der Versicherte vom 1. August 2010 bis 31. Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab 1. November 2013) wies es das Rechtsmittel ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Rechtsbegehren stellen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm über den 31. Oktober 2013 hinaus eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Es sei zu prüfen, ob dem MEDAS-Gutachten vom 24. September 2013 insoweit volle Beweiskraft zukomme, als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Montagearbeiter als zumutbar erachtet werde. Zu beantworten seien auch die Fragen, ob die Rentenaufhebung ohne vorherige Durchführung von Eingliederungsschritten in Anbetracht seines Alters und der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt bundesrechtskonform sei, ob ihm eine berufliche Selbsteingliederung zugemutet werden dürfe und ob seine Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt wirtschaftlich noch verwertbar sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Rentenanspruch, insbesondere die im Fall der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten Rente sinngemäss anwendbaren revisionsrechtlichen Normen (Art. 17 ATSG; Art. 88a Abs. 1 IVV), sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Gutachten und Berichte sowie zur Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das Ende des Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente (31. Oktober 2013) im angefochtenen Entscheid bundesrechtskonform festgelegt wurde. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss dem beweiskräftigen polydisziplinären Gutachten vom 24. September 2013 sei beim Beschwerdeführer spätestens Mitte Juli 2013 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, dies nach einer seit Juni 2009 dauernden Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit (chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom [ICD-10 M45.41], Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 [6/2009] und Status nach PLIF-Fusion L5/S1 mit Wave Cages, Expedium Fixateur [4/2012; ICD-10 Z96.8]). Ab diesem Zeitpunkt seien ihm leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie ohne ständige Drehbewegungen und Bücken wieder zu 80 % zumutbar.  
Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen von Fr. 66'402.- [entsprechend dem vom Beschwerdeführer bei der B.________ AG zuletzt erzielten Verdienst] und Invalideneinkommen von Fr. 47'745.- [ermittelt anhand von Tabellenlöhnen]) resultiere ab Juli 2013 ein Invaliditätsgrad von gerundet 28 %, was in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV zur Aufhebung der Rente mit Wirkung auf Ende Oktober 2013 führe. 
 
4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe der Expertise vom 24. September 2013 zu Unrecht volle Beweiskraft zugebilligt, denn MEDAS-Gutachten seien in der Regel wegen des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses der Gutachtensstelle von der Invalidenversicherung nicht objektiv und neutral.  
Diesem Einwand, welcher den Medizinischen Abklärungsstellen der Invalidenversicherung die Neutralität und Objektivität generell abspricht, kann nicht gefolgt werden. In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht Korrektive in die Wege geleitet im Bewusstsein, dass das Ertragspotential der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung nach der damaligen Rechtslage eine latente Gefährdung der Verfahrensgarantien in sich barg (E. 2.4 und 2.5 S. 237 ff.). Dabei hat es insbesondere entschieden, dass die MEDAS-Begutachtungsaufträge neu nach dem Zufallsprinzip zu vergeben sind (E. 3.1 S. 242 ff.; seit 1. März 2012 verankert in Art. 72bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510; 138 V 271 E. 1.1 S. 274). Auf diese Weise, nämlich über das Zuweisungssystem "SuisseMED@P", wurde nach den Akten auch die hier involvierte MEDAS Ostschweiz als zuständige Fachstelle bestimmt. Der Beschwerdeführer scheint nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen, dass diese Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip - zusammen mit den weiteren, hier nicht streitigen Vorgaben nach BGE 137 V 210 - generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisiert und nicht einzelfallbezogene Bedenken, wie sie hier vorgebracht werden, gegenstandslos werden lässt (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Weiterungen erübrigen sich. 
 
4.3. Zu Unrecht bringt der Beschwerdeführer vor, da er eine stress- und reizarme Arbeitsumgebung brauche, sei "schwer verständlich", dass die MEDAS-Gutachter die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Montagemitarbeiter, welche sorgfältiges Arbeiten sowie ein gutes Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, Durchhalte- und Auffassungsvermögen erfordere, für zumutbar hielten: Im Gutachten vom 24. September 2013 wurde dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestiert, weil eine genaue Stellenbeschreibung fehlte. Dem eingeschränkten Rendement, welches sich aus einem vermehrten Pausenbedarf, einer Verlangsamung und damit einem erhöhten Zeitbedarf ergab, wurde mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten um 20 % Rechnung getragen. Gemäss dem Verlaufsgutachten vom 17. Dezember 2014 berücksichtigt diese Einschätzung auch die Beeinträchtigungen aus neurologischer Sicht; die Arbeitsfähigkeit sei in der zuletzt ausgeübten (und überhaupt jeder leidensangepassten) Tätigkeit quantitativ nicht und qualitativ lediglich insoweit eingeschränkt, als der Versicherte aufgrund chronischer Kopfschmerzen eine stress- und reizarme Arbeitsumgebung und vermehrte Pausen benötige. Es ist nicht offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz gestützt darauf und auf den ihr vorliegenden Arbeitsplatzbeschrieb der B.________ AG feststellte, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit entspreche grösstenteils dem gutachterlichen Belastungsprofil.  
 
4.4. Nach Auffassung des Versicherten nahm die Vorinstanz aktenwidrig an, die von ihm bei Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eingeholte second opinion (erstattet am 3./4. Februar 2014) sei ein reines Aktengutachten eines behandelnden Arztes. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, angesichts der von Dr. med. C.________ erhobenen Kritik dürfe nicht auf das MEDAS-Gutachten vom 24. September 2013 abgestellt werden.  
Der Vorwurf, die Vorinstanz habe aktenwidrige Feststellungen getroffen, ist unberechtigt: Vorab bezeichnete Dr. med. C.________ seine Stellungnahme vom 3. Februar 2014 selber als Aktengutachten. Des Weitern gab er an, er kenne den Beschwerdeführer von einer früheren Konsultation (vom 24. November 2011, mit Berichterstattung an den Rechtsvertreter). Der ihm erteilte Auftrag beinhalte, das MEDAS-Gutachten "in einem Aktenkonsilium zu beurteilen und mit [...] eigenen Untersuchungsbefunden vom 24.11.2011 zu vergleichen". Inhaltlich legte die Vorinstanz überzeugend dar, weshalb die von Dr. med. C.________ erhobene Kritik an der Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens vom 24. September 2013 nichts zu ändern vermag. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Kognition (E. 1) auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Der Beschwerdeführer übt unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wenn er seine eigene Sichtweise wiedergibt, wie die medizinischen Akten zu würdigen seien (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). 
 
4.5. Der Beschwerdeführer vertritt (nun im Wesentlichen unter Berufung auf das Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013) den Standpunkt, angesichts seines Alters - er war im massgebenden Zeitpunkt (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.) 59 ½-jährig - sei die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar und eine Selbsteingliederung unzumutbar.  
Mit diesem Einwand setzte sich bereits die Vorinstanz einlässlich auseinander. Sie erwog, die Anstellungschancen des über eine verhältnismässig hohe Restarbeitsfähigkeit verfügenden Beschwerdeführers seien offensichtlich intakt; er habe in seiner bisherigen Berufslaufbahn Erfahrungen in verschiedenen Bereichen gesammelt und die ihm zumutbaren Tätigkeiten unterlägen nicht so vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr realistisch erscheine. Das Belastungsprofil stehe der Ausübung von leichten bis mittelschweren Kontroll- und Überwachungstätigkeiten sowie unter Umständen auch von leichten Sortierarbeiten oder einem Einsatz als Empfangsmitarbeiter nicht entgegen; diese Beschäftigungen seien nicht mit einem grossen Einarbeitungsaufwand verbunden, und es fehlten auch Hinweise, dass der Beschwerdeführer in seiner Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte. Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Notwendigkeit befähigender beruflicher Massnahmen seien nicht erfüllt; die Arbeitsfähigkeit sei auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. 
Diesen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Die dem angerufenen Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 zugrunde liegenden Verhältnisse unterscheiden sich wesentlich von den hier zu beurteilenden: Es ging damals um einen Versicherten, der während 25 Jahren im gleichen Hotel als Portier gearbeitet hatte und invaliditätsbedingt (mit Einschränkungen auch bei leichten Tätigkeiten [keine Überkopfarbeiten; eingeschränkte Fähigkeit, Zieh- und Stossbewegungen sowie Verrichtungen mit den Händen vorzunehmen]) realistischerweise lediglich noch Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in der Industrie hätte ausüben können, für welchen Berufswechsel ihm die Anpassungsfähigkeit fehlte. Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in der Lage, leichte bis selbst mittelschwere leidensangepasste Tätigkeiten ohne wesentliche Einschränkung auszuüben; des Weitern verfügt er über berufliche Erfahrungen als Lagerist, bei einer Textilspinnerei und als Montagemitarbeiter. Unter diesen Umständen kann (anders als beim damals am Recht stehenden Versicherten) nicht gesagt werden, die ihm zumutbare Tätigkeit sei nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. dazu SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7, 8C_582/2015 E. 5.11; vgl. auch BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). 
 
4.6. Die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung, insbesondere die beiden Vergleichseinkommen, sind unbestritten. Zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass.  
 
4.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, den angefochtenen Entscheid als auf einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts beruhend oder anderweitig bundesrechtswidrig (E. 1 hievor) erscheinen zu lassen.  
 
5.   
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Juli 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann