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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.474/2005 /vje 
 
Urteil vom 10. August 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 23. Juni 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der türkische Staatsangehörige X.________, geb. ... 1964, wurde am 4. Februar 1997 gestützt auf die am 6. März 1992 geschlossene und am 28. Juli 2001 geschiedene Ehe mit einer Schweizer Bürgerin erleichtert eingebürgert. Zusammen mit einer in der Türkei lebenden Landsfrau, mit welcher er von 1987 bis November 1991 und ein zweites Mal vom Juli 1995 bis Dezember 2003 (grösstenteils während der Dauer der Ehe mit einer Schweizerin) verheiratet war, hat er vier Kinder: A.________ (geb. ... 1988), B.________ (geb. ... 1989), C.________ (geb. ... 1992) und D.________ (geb. ... 1994). Das elterliche Sorgerecht über die beiden ältesten Töchter steht X.________ zu. 
 
Am 3. März 2004 reisten A.________ und B.________ mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. Am 7. Mai 2004 lehnte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die beiden Töchter zwecks Verbleib bei ihrem Vater X.________ (Familiennachzugsgesuch) ab. Eine Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos. Mit Urteil vom 23. Juni 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion erhobene Beschwerde ab. 
 
Am 2. August 2005 hat X.________ beim Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, womit er sinngemäss Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts sowie Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die beiden Töchter beantragt. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um vorsorgliche Gestattung der Anwesenheit der Töchter des Beschwerdeführers während der Verfahrensdauer gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG mit summarischer Begründung, im Wesentlichen unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). 
2. 
Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger. Er kann sich für den Nachzug seiner Töchter, die noch nicht 18 Jahre alt sind und zu denen eine intakte familiäre Beziehung besteht, auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG sowie auf Art. 8 EMRK berufen. Das Verwaltungsgericht hat in E. 3 des angefochtenen Urteils umfassend und zutreffend die Kriterien dargelegt, die für den - nachträglichen - Nachzug von Kindern im Falle von getrennt lebenden Eltern massgeblich sind. Den entsprechenden Darlegungen, unter anderem hinsichtlich der Bedeutung der bisherigen Betreuungsverhältnisse, der vorrangigen Beziehungen auch zu weiteren Verwandten wie Grosseltern und Tanten sowie der diesbezüglichen Beweisanforderungen, ist nichts beizufügen. 
 
Aus den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) ergibt sich, dass die beiden Töchter, die nachgezogen werden sollen, bis 1997 von ihrer Mutter, seither - bis zu ihrer Einreise in die Schweiz - von ihrer Tante betreut wurden. In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde widerspricht der Beschwerdeführer denn auch der Darstellung des Verwaltungsgerichts nicht, dass die hauptsächliche Verantwortung für die Erziehung und Betreuung beider Töchter bei deren Mutter und Tante lag. Vielmehr begründet er sein Anliegen letztlich allein damit, dass die Töchter in der Schweiz für ihr weiteres Fortkommen viel bessere Lebensbedingungen antreffen würden als in der Türkei. Der Nachzug von Kindern aus solchen Gründen entspricht indessen gerade nicht Sinn und Zweck von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG
 
Der Beschwerdeführer hat weder aufgezeigt noch auch nur behauptet, seine Töchter seien zu ihm in die Schweiz eingereist, weil er ihre vorrangige Bezugsperson geworden sei und sich die Betreuungsverhältnisse besonders im Zeitpunkt der Einreise massgeblich verändert hätten. Schon darum verletzt vorliegend die Verweigerung des Familiennachzugs weder Art. 17 Abs. 2 ANAG noch Art. 8 EMRK. Es erübrigt sich daher zu prüfen, wie die Beziehungen der beiden ältesten Töchter zu ihren jüngeren Geschwistern sind, wie es sich mit den Betreuungsverhältnissen bei diesen verhält und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer sich nicht auch um einen Nachzug für diese bemüht und insofern eine Trennung der Geschwister in Kauf genommen hat. 
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. August 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: