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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.732/2004 /zga 
 
Urteil vom 10. August 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Ersatzrichter Brunner, 
Gerichtsschreiber Fux. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vom 16. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ AG mit Sitz in Neuhausen befasst sich gemäss Handelsregister mit der "Herstellung und dem Vertrieb von kosmetischen, pharmazeutischen und chemischen Produkten sowie von Geräten für die Gesundheits- und Schönheitspflege." Einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer ist A.________. Dieser wandte sich am 16. April 2003 in einem Schreiben an die Schweizer Botschaft in Budapest (im Folgenden: Botschaft) und an das Generalkonsulat in Dubai (im Folgenden: Generalkonsulat). Darin ersuchte er um Unterstützung beim Vertrieb seiner Produkte, insbesondere um Beschaffung von Adressen im Ausland. Die Anfrage hat folgenden Wortlaut: 
"We are looking for business addresses, distributing cosmetics and for toileteries. We are not interested in big international companies distributing their own brands. 
Are you also able to supply a list of addresses of supermarket, drug and pharmacie chaines as well as health food store chaines? We only need the address of the headquarter. 
At the same time we would like to know the addresses of companies publishing professional beauty magazines. We would like to place advertising in those magazines. The magazine should be read by professionals in the cosmetic industry and owners of beauty salons." 
Das Generalkonsulat erklärte sich am 19. April 2003 bereit, im Sinn dieser Anfrage Adressen zu beschaffen. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass seine Dienste kostenpflichtig seien und der Stundenansatz Fr. 120.-- betrage. Den Aufwand schätzte das Generalkonsulat vorliegend auf drei Stunden, wovon jedoch nur zwei, d.h. Fr. 240.--, berechnet würden. Die X.________ AG erklärte sich mit diesem Vorgehen ausdrücklich einverstanden (E-Mail vom 20. Mai 2003). 
Sowohl die Botschaft (am 21. Mai 2003) als auch das Generalkonsulat (am 28. Mai 2003) lieferten daraufhin der X.________ AG umfangreiches Adressmaterial und stellten dafür je die angekündigte Gebühr von Fr. 240.-- in Rechnung. Die X.________ AG erklärte sich in der Folge mit den erhaltenen Adressen und Auskünften nicht zufrieden und weigerte sich, die Gebühren zu bezahlen. Das Generalkonsulat bestätigte am 19. August 2003 die Gebührenrechnung über Fr. 240.-- durch eine formelle Verfügung; die Botschaft erliess ihrerseits am 16. September 2003 eine analoge Gebührenverfügung. 
B. 
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (im Folgenden: Departement) wies am 16. November 2004 eine Verwaltungsbeschwerde der X.________ AG ab und bestätigte die angefochtenen Verfügungen vom 19. August und 16. September 2003. Die X.________ AG wurde verpflichtet, dem Departement den Betrag von Fr. 480.-- zu bezahlen (nebst Zins ab Rechtskraft des Entscheids und Verfahrenskosten). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Dienstleistungen des Generalkonsulats und der Botschaft hätten dem Auftrag entsprochen und die Qualität der Auskünfte könne in guten Treuen nicht beanstandet werden. 
C. 
Die X.________ AG hat am 13. Dezember 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vom 16. November 2004 sei aufzuheben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Qualität der erhaltenen Adressen entspräche mehrheitlich nicht ihrer Anfrage und dem erteilten Auftrag. 
 
Das Departement beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes, nämlich auf die Verordnung vom 30. Januar 1985 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz (AS 1985 294; per 1. März 2004 ersetzt durch die gleichnamige Verordnung vom 28. Januar 2004; SR 191.11). Er unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 5 VwVG; Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 98 lit. b OG); ein Ausschlussgrund nach den Bestimmungen der Art. 99 ff. OG liegt nicht vor. 
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit der getroffenen Verfügung (Art. 104 lit. c OG). Namentlich ist die in Art. 104 lit. c Ziff. 1 OG vorgesehene Kontrolle der Angemessenheit ausgeschlossen, da diese nur für die Anfechtung erstinstanzlicher Abgabeverfügungen gilt, wogegen hier ein Beschwerdeentscheid des Departements zu überprüfen ist. 
1.3 Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Entscheid zur Bezahlung einer Gebühr verpflichtet und ist damit nach Art. 103 lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. 
2. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Qualität der von Botschaft und Generalkonsulat erhaltenen Angaben entspreche mehrheitlich nicht dem erteilten "Auftrag", weshalb sie vom "Kaufvertrag zurückgetreten" sei. Sie habe nach Erhalt der Unterlagen und Adressen "gemäss OR 201 sofort und schriftlich eine Mängelrüge deponiert", und sie habe nach Art. 205 OR Anspruch auf "Ersatz des Minderwertes der Sache". 
 
Diese Vorbringen gehen zum Vornherein fehl. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer rein privatrechtlichen Argumentation, dass vorliegend nicht eine Frage des Obligationenrechts, sondern eine solche des öffentlichen Rechts der Kausalabgaben zu beurteilen ist (vgl. dazu Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts. Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, in: ZBl 104/2003, S. 505 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz 2625 ff.). 
 
Immerhin lässt die Begründung erkennen, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Schlechterfüllung im Rahmen der Verwaltungstätigkeit von Botschaft und Generalkonsulat rügen will, jedoch nicht, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung der umstrittenen Gebühren überhaupt fehle. In der Tat ist mit der erwähnten, hier noch anwendbaren Verordnung vom 30. Januar 1985 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz eine hinreichende gesetzliche Grundlage vorhanden, die sich auf eine zwar sehr offene, aber aufgrund von Art. 191 BV für das Bundesgericht verbindliche formellgesetzliche Delegationsnorm stützen kann (vgl. BGE 128 II 247 E. 2 S. 250). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass mit dem - auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzten - Art. 46a RVOG (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997; SR 172.010) inzwischen eine verbesserte Rechtsgrundlage geschaffen wurde. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 2 der Verordnung vom 30. Januar 1985 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz muss eine Gebühr bezahlen, wer eine Dienstleistung von solchen Vertretungen veranlasst. Die Gebührenansätze werden nach Zeitaufwand oder pauschal festgelegt (Verordnung Art. 4 Abs. 1). Dienstleistungen wie die Beschaffung von Unterlagen (Verordnung Art. 16 Abs. 1 lit. a) und Handelsauskünfte unterliegen einer Gebühr von 60 Franken je halbe Stunde Arbeitsaufwand oder einen Bruchteil davon (Verordnung Art. 16 Abs. 2). Bei aufwendigen Dienstleistungen unterrichten die Vertretungen die Gebührenpflichtigen mit einem Voranschlag über die voraussichtlichen Gebühren (Verordnung Art. 7). Nach der Ausführung der Dienstleistungen werden in der Regel unmittelbar die Gebühren verfügt (Verordnung Art. 9). 
 
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Beschaffung von Unterlagen durch die beiden Vertretungen (Botschaft und Generalkonsulat) veranlasst hat. Aus den Akten ist ferner ersichtlich, dass beide Vertretungen die anwendbaren Normen eingehalten haben, indem sie der Beschwerdeführerin vor Ausführung der Dienstleistungen die voraussichtliche Gebührenhöhe (je Fr. 240.--) mitgeteilt und unmittelbar nach Ausführung Rechnung gestellt haben. Schliesslich ist belegt, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Ausführung bereit erklärt hatte, die angegebenen Kosten zu übernehmen. 
3.2 Die Beschwerdeführerin verweigert die Bezahlung der Gebühr mit dem Argument, die von den Vertretungen verschafften Adressnachweise entsprächen mehrheitlich nicht der Qualität gemäss der Anfrage. Sie macht indessen nicht geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 104 lit. b OG); vielmehr wiederholt sie die im Verfahren erhobenen Einwendungen und rügt damit sinngemäss, die Vorinstanz habe mit dem Gebührenentscheid ihr Ermessen überschritten oder missbraucht (Art. 104 lit. a OG). Eine Angemessenheitskontrolle ist wie erwähnt ausgeschlossen (oben E. 1.2). 
 
Es ist offensichtlich, dass beide Vertretungen die von der Beschwerdeführerin veranlasste Anfrage nach Möglichkeit erfüllt haben. Dass dabei nicht exakt jenes Adressmaterial beschafft wurde bzw. beschafft werden konnte, das sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bei seinen Anfragen vorgestellt hatte, bedeutet nicht zwingend eine Schlechterfüllung bei der "Beschaffung von Unterlagen" durch die Vertretungen. Einerseits war der Wortlaut der Anfragen ("business addresses, distributing cosmetics and for toileteries"; "addresses of supermarket, drug and pharmacie chaines as well as health food store chaines"; "addresses of companies publishing professional beauty magazines") durchaus auslegungsbedürftig und damit nicht derart eindeutig wie behauptet; anderseits war die Erfüllung des Auftrags aber auch abhängig von den am betreffenden Ort (Budapest und Dubai) tatsächlich vorhandenen Daten. Wenn daher teilweise Adressen geliefert wurden, die vielleicht nicht ganz dem Wortlaut der Anfrage entsprachen, aber gleichwohl in deren Zielrichtung lagen, so kann darin jedenfalls nicht eine Schlechterfüllung erblickt werden. Im Übrigen muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern als mutwillig bezeichnet werden, als in Widerspruch zum Wortlaut der Anfrage ("addresses of supermarket, ... as well as health food store chaines") vor Bundesgericht behauptet wird, die gelieferten "Adressen von Shoppingcenter, Foodchains ..." seien "gar nicht verlangt" worden. 
3.3 Schliesslich ist auch die Höhe der Gebühr nicht zu beanstanden: Eine Gebühr von insgesamt Fr. 480.-- für die Beschaffung und Lieferung von umfangreichem Adressmaterial im Ausland bewegt sich in vernünftigen Grenzen und steht eindeutig nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Dienstleistung (vgl. zum Äquivalenzprinzip grundsätzlich: Hungerbühler, a.a.O. S. 522 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. nunmehr auch Art. 46a Abs. 3 RVOG). 
 
Die sinngemäss erhobene Rüge, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten oder missbraucht, indem sie die erstinstanzlichen Gebührenverfügungen bestätigt habe, erweist sich damit als unbegründet. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. August 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: