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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
U 238/04 
 
Urteil vom 10. August 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
K._________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 24. Mai 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 3. Juni 2002, bestätigt im Einspracheentscheid vom 3. März 2003, stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die bisher an den 1952 geborenen K._________ erbrachten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per 31. Juli 2002 ein und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung. 
B. 
Hiegegen liess K._________ Beschwerde einreichen und beantragen, die SUVA sei zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten und es sei zu prüfen, ob ihm eine Rente und eine Integritätsentschädigung zustehe. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 24. Mai 2004). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K._________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern und neben bereits in den Akten enthaltenen Unterlagen einen in serbischer Sprache verfassten, ins Deutsche übersetzten Bericht des Dr. A._________, Neurologe, vom 6. November 2003 einreichen. Mit einer weiteren Eingabe vom 10. November 2004 ersucht der Beschwerdeführer um Vorladung, da "er an erheblichen Unfallfolgen leidet und an der Verhandlung ... unbedingt anwesend sein möchte". 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist von Art. 106 Abs. 1 OG eingereichte Eingabe vom 10. November 2004, soweit eine Verhandlungsvorladung betreffend, ist nicht einzutreten. Selbst wenn sie zu berücksichtigen wäre und als Antrag auf eine mündliche Parteiverhandlung verstanden werden muss (Art. 112 OG), wäre diesem Begehren nicht stattzugeben. Die Sach- und Rechtslage ist auf Grund des bisherigen Verfahrens hinreichend klar und bedarf keiner weiteren Erörterung (ZAK 1989 S. 518 Erw. 3). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf öffentliche Verhandlung gestellt, weshalb ein Anspruch gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK verwirkt ist (BGE 122 V 56 Erw. 3b/bb). 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die zugehörige Verordnung (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Weil der Einspracheentscheid zwar nach dem 31. Dezember 2002 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist - entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - der Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG) zugrunde zu legen (BGE 130 V 445 ff.). Bezüglich der hier streitigen Unfallkausalität der gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat das ATSG zu keinen Änderungen geführt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Rz. 36 f. der Vorbemerkungen). 
2.2 Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1) zutreffend wiedergegeben. Entsprechendes gilt zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhang im Allgemeinen (vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2) sowie bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133). Richtig sind schliesslich auch die Ausführungen zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Es ist unbestritten und steht auf Grund der medizinischen Akten fest, dass das chronische zervikale (ICD-10 M53.0) sowie lumbalbetonte (ICD-10 M54.5) Schmerzsyndrom (vgl. das im Auftrag der Invalidenversicherung erstellte Gutachten der Ärztlichen Begutachtungszentrum GmbH, Basel, vom 5. Dezember 2000) nicht unfallbedingt ist. Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen (u.a. der ärztlichen Beurteilung des Dr. med. B._________, Facharzt FMH für Chirurgie, Ärzteteam Unfallmedizin, SUVA, vom 12. Dezember 2001) festgestellt, dass die beim Unfall vom 23. Juli 1998 erlittene Verletzung (auf der Innenseite des rechten Oberschenkels bis auf den Knochen eingedrungener, kleiner Metallsplitter) am 19. August 1998 abgeheilt war und für die bestehenden Beschwerden (anhaltende Schwellung und Druckschmerzhaftigkeit der gesamten rechten unteren Extremität, insbesondere im Unterschenkel- und Fussbereich, mit praktisch vollständigem funktionellem Ausfall des rechten Beines) trotz umfangreicher orthopädischer, internistischer, rheumatologischer und neurologischer Untersuchungen keine fassbaren organische Korrelate objektiviert werden konnten. Aus diesen medizinischen Abklärungsergebnissen zog die Vorinstanz den Schluss, dass die Symptomatik mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit jedenfalls ab der von der SUVA verfügten Leistungseinstellung nicht mehr Folge des Unfalles sei. Ferner erfüllten die im Vordergrund stehenden psychopathologischen Befunde die Adäquanzkriterien gemäss Rechtsprechung nicht. 
 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat der in allen Teilen überzeugenden Begründung des kantonalen Gerichts, auf die verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), nichts beizufügen. Die Rügen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren eingebrachten Vorbringen. Was den letztinstanzlich aufgelegten Bericht des Neurologen Dr. A._________ anbelangt, ist festzustellen, dass entgegen dem darin ohne Begründung vermerkten Status "post laesio n. femoralis 1. dex." auf Grund der umfangreichen spezialärztlichen Untersuchungen eine unfallbedingte oder iatrogene Nervenschädigung nicht verifiziert werden konnte, was auch hinsichtlich der weiter diagnostizierten "Neuralgia n. femoralis 1. dex." gilt. 
4. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 10. August 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: