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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_136/2009 
 
Urteil vom 10. August 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Parteien 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft erkannte der 1955 geborenen C.________ aufgrund eines Invaliditätsgrades von 56 Prozent mit Wirkung ab September 2006 eine halbe Invalidenrente zu. Dabei nahm die IV-Stelle an, die Versicherte wäre bei guter Gesundheit zu 100 Prozent erwerbstätig. Für die Zeit bis August 2006 ging die Verwaltung davon aus, die Versicherte wäre unter Annahme guter Gesundheit zu 40 Prozent erwerblich und zu 60 Prozent im Haushalt tätig gewesen. Insoweit hatte sich bis dahin insgesamt noch ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 9 Prozent ergeben (Verfügung vom 19. Februar 2008). 
 
B. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 5. Dezember 2008). 
 
C. 
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, die Sache sei, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen; eventuell sei ihr mit Wirkung ab November 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. Das kantonale Gericht nimmt zur Frage der Berücksichtigung des medizinischen Aktendossiers im vorinstanzlichen Prozess Stellung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aber berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Als Rechtsverletzung gilt auch die unvollständige Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen (SVR 2009 IV Nr. 10 S. 21 E. 1, 9C_40/2007; Ulrich Meyer, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, Rz. 25, 36 und 59 zu Art. 105; Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Rz. 24 zu Art. 97). 
 
2. 
Strittig ist die Frage, ob der vorinstanzliche Entscheid auf einer rechtskonformen Würdigung des medizinischen Dossiers beruht. Die Methoden der Invaliditätsbemessung - Einkommensvergleich für die Zeit ab September 2006 und gemischte Methode für die Zeit bis August 2006 - sind nicht bestritten. 
 
2.1 In der Hauptsache beanstandet die Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe für die Feststellung des invalidisierenden Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu Unrecht unter anderem auf die Ergebnisse von Expertisierungen im Zentrum X.________ vom 30. Mai 2006 sowie des Psychiaters Dr. A.________ vom 9. November 2007 abgestellt. Sie macht geltend, der Umstand, dass das kantonale Gericht die mit ihren Eingaben vom 27. März und 10. September 2008 ins Recht gelegten neueren medizinischen Dokumente, denen gemäss die Schlussfolgerungen der vorgenannten Gutachten unzutreffend seien, nicht in seine Würdigung des medizinischen Dossiers einbezogen habe, bedeute eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Schon deswegen sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
2.2 Die Vorinstanz räumt vernehmlassungsweise ein, dass vier neuere Arztberichte, die kurz vor Anhebung oder während des kantonalen Beschwerdeverfahrens verfasst worden sind (Berichte des Internisten und Lungenspezialisten Dr. R.________ vom 26. Februar 2008, des Allgemeinmediziners Dr. Q.________ vom 12. März und 25. August 2008 sowie des Psychiaters Dr. N.________ vom 15. August 2008), im angefochtenen Entscheid unerwähnt blieben. Gleichwohl seien die betreffenden Dokumente zu den Verfahrensakten genommen und bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden. Sie änderten indessen nichts an der Schlussfolgerung, es sei auf die Gutachten des Zentrums X.________, des Dr. A.________ sowie auf Berichte der allergologischen Klinik Z.________ (vom 23. April und 10. Mai 2007) und der Memory Klinik W.________ (vom 30. August 2007) abzustellen. Danach sei die frühere Tätigkeit im Verkaufsbereich mit Kundenkontakt aufgrund der allergiebedingt gelegentlich auftretenden Schwellungen im Gesicht nicht mehr zumutbar. Zusätzlich verursache die psychische Beeinträchtigung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 Prozent. Insgesamt verbleibe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 Prozent in körperlich wenig belastenden Tätigkeiten. 
 
2.3 Zu prüfen ist vorab, ob die Sache wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs an das kantonale Gericht oder an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 
 
2.4 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher auch auf gesetzlicher Ebene verankert ist (Art. 42, Art. 61 lit. c ATSG). 
2.4.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört unter anderem deren Recht, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Im Weiteren verlangt das rechtliche Gehör, dass die entscheidende Behörde die Vorbringen des in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nicht erforderlich ist, dass sie sich dabei mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). 
2.4.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur: Seine Verletzung führt demnach ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde (grundsätzlich) zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle Streitentscheidung ausschlaggebend gewesen wäre. Bei Missachtung formeller Verfahrensgarantien bildet die Kassation des vorinstanzlichen Entscheids die Regel, zumal der Rechtsunterworfene grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat (Urteil 8C_241/2007 vom 9. Juni 2008 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Allerdings kann eine (nicht besonders schwerwiegende) Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche bezüglich des Sachverhalts und der Rechtslage über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (BGE 133 I 201 E. 2.3 S. 205; 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn sie zu einem prozessualen Leerlauf führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 
 
2.5 Die vorinstanzliche Begründungspflicht erfasst gerade auch den beweisrechtlichen Umgang mit Dokumenten, auf welche sich die beschwerdeführerische Argumentation massgeblich bezieht. Unerheblich ist, ob die Nichterwähnung im angefochtenen Entscheid auf einem Versehen oder auf sprachlich nicht zum Ausdruck gebrachter, implizit erfolgter Beweiswürdigung beruht. Im Weiteren sind die übergangenen Beweismittel mit Bezug auf den zeitlich massgebenden Sachverhalt erheblich: Wohl ist der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweis). Spätere Arztberichte (und andere einschlägige Dokumente) sind allerdings in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366; mit Bezug auf die eingeschränkte Kognition: Urteil I 705/06 vom 16. August 2007 E. 4.1). Die nach Erlass der Verfügung vom 19. Februar 2008 ausgestellten ärztlichen Berichte, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft (oben E. 2.1 und 2.2), beziehen sich mindestens teilweise auf den in diesem Verfahren massgeblichen Zeitraum. Das rechtliche Gehör ist verletzt. 
 
2.6 Im Rahmen des rechtserheblichen Sachverhalts umstritten ist, welche Gesundheitsschädigungen die Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) inwieweit beeinträchtigen (vgl. BGE 132 V 393 S. 398). Das Bundesgericht kann mit Blick auf die festgestellte Rechtsverletzung, welche aus der Nichtbehandlung von potentiell entscheidungserheblichen Beweismitteln resultiert, die entsprechenden Aktenstücke selber würdigen und beurteilen, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; oben E. 1). 
Die im angefochtenen Entscheid nicht zur Sprache gebrachten ärztlichen Berichte beziehen sich im Wesentlichen auf die wechselseitige Beziehung zwischen der polyvalenten Überempfindlichkeitsreaktion und der psychischen Beeinträchtigung, also auf den Komplex von Gesundheitsschädigungen, die nach den Gutachten des Zentrums X.________ vom 30. Mai 2006 und des Dr. A.________ vom 9. November 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent begründeten. Die schriftlichen Einschätzungen des Lungenspezialisten Dr. R.________ vom 26. Februar 2008 und diejenigen des Hausarztes vom 12. März und 25. August 2008 enthalten kaum Informationen, welche geeignet wären, den Beweiswert der Administrativgutachten an sich oder deren Aussagekraft für den gesamten Beurteilungszeitraum in Frage zu stellen. Soweit die Berichte des Allgemeinmediziners Dr. Q.________ Hinweise auf zusätzliche Leiden (Magenbeschwerden) enthalten, betreffen diese offenkundig nicht den massgebenden Betrachtungszeitraum (vgl. unten E. 3.3). Der Psychiater Dr. N.________ begründet in seinem Bericht vom 15. August 2008, weshalb aus seiner Sicht die Allergie mit ihren unberechenbaren und gravierenden körperlichen Auswirkungen mittelbar zu mittelschweren bis manchmal schweren depressiven Episoden führe. Die Diskrepanz in den Einschätzungen des psychiatrischen Gutachters und des behandelnden Psychiaters ist dadurch erklärbar, dass letzterer bei der Folgenabschätzung einen invalidenversicherungsrechtlich unzutreffenden Zumutbarkeitsmassstab anlegt; nach gutachtlichem Bekunden verfügt die Beschwerdeführerin über noch nicht ausgeschöpfte psychosoziale Ressourcen, mit deren Hilfe die Beschwerden zumindest teilweise überwindbar seien. Festzuhalten ist insoweit, dass die zu Unrecht unberücksichtigt gebliebenen Akten nicht geeignet sind, die Beantwortung der betreffenden Tatfrage zu beeinflussen. 
 
3. 
Zu beurteilen bleibt, ob die Sache antragsgemäss an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen ist, weil die Entscheidungsgrundlagen nicht ausreichen, oder ob dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr mit Wirkung ab November 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, direkt stattgegeben werden muss. 
 
3.1 Die Versicherte lässt ausführen, die vorinstanzliche Einschätzung, es seien ihr körperlich wenig belastende Tätigkeiten in einem Umfang von 50 Prozent zumutbar, beruhe auf einer unvollständigen Erfassung ihrer gesundheitlichen Probleme. Es bestünden allergische Reaktionen auf zahlreiche Lebensmittel und andere Stoffe unter anderem in Gestalt von Asthma bronchiale, Gesichtsschwellungen, Abgeschlagenheit, Antriebslosigkeit und Gelenkschmerzen. Mit den allergischen Reaktionen gehe eine Verminderung der kognitiven Leistungsfähigkeit einher. Ein Abklärungsbericht der Memory Klinik W.________ vom 30. August 2007, wonach bezüglich der Aufmerksamkeit und der "Exekutivfunktionen" nur eine minimale bis leichte Störung bestehe, sei nicht verwertbar, weil die Beschwerdeführerin just zu einem Zeitpunkt untersucht worden sei, als sie nicht an einer allergischen Reaktion gelitten habe. Die Darstellung dieser Beschwerden als vorab psychische Erscheinung ("konversionsneurotische Störung") in den Gutachten des Zentrums X.________ und des Dr. A.________ werde der allergologischen Problematik nicht gerecht. Die abweichende Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. N.________ vom 15. August 2008, die Auswirkungen der Allergie entsprächen keineswegs gleichsam einer "überwertigen Idee" der Versicherten - tatsächlich seien mittelschwere und bisweilen schwere depressive Episoden zu verzeichnen -, müsse auch deswegen vorgezogen werden, weil dieser Arzt (anders als der psychiatrische Gutachter) die effektiven Folgen der Allergie während mehrerer Sitzungen habe beobachten können. Die Beschwerdeführerin sei faktisch nicht mehr in der Lage, sich an einem normalen Arbeitsplatz aufzuhalten, da sie dort zwangsläufig Stoffen der Umwelt ausgesetzt sei, die allergische Reaktionen auslösten oder zu asthmatischen Beschwerden führten. Eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit sei, auch aufgrund der attestierten depressiven Episoden, nicht mehr möglich. Mithin bestehe eine Erwerbsunfähigkeit von 100 Prozent. 
 
3.2 Die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sind indessen nicht offensichtlich unrichtig, sowohl was die psychiatrische Ausgangslage, namentlich mit Bezug auf den Symptomenkomplex aus allergisch bedingten und psychischen Beeinträchtigungen, aber auch, was die rein körperlichen Einschränkungen und deren funktionelle Folgen anbelangt (zur Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes vgl. das Urteil 8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.2). 
3.2.1 Zunächst kann die vorinstanzliche Bestandesaufnahme der zur Arbeitsunfähigkeit beitragenden gesundheitlichen Beschwerden als vollständig gelten. Die im Gutachten des Zentrums X.________ enthaltene Schlussfolgerung, eine allergologische Genese respiratorischer Beschwerden liege nicht vor, ist mit Blick auf die späteren fachmedizinischen Untersuchungen überholt; diese förderten eine Überempfindlichkeitsreaktion mit verschiedenartigen Symptomen, eine Dermatitis und eine symptomatische Laktoseintoleranz zutage (Berichte der Dermatologischen und Allergologischen Klinik Z.________ am Universitätsspital Basel vom 23. April und 10. Mai 2007 sowie vom 7. November 2007). Dem Vorbringen der Versicherten, die Verminderung der kognitiven Leistungsfähigkeit komme in der Einschätzung der Memory Klinik W.________ vom 30. August 2007, es bestehe eine minimale bis leichte Störung der Aufmerksamkeit und der Exekutivfunktionen, nicht genügend zum Ausdruck, da neuropsychologische Ausfälle nur im Zusammenhang mit allergischen Reaktionen aufträten, ist zum einen die schlüssig begründete psychiatrische (Teil-)Deutung des entsprechenden Geschehens als Konversionsstörung entgegenzuhalten (Gutachten des Dr. A.________ vom 9. November 2007, S. 11). Zum andern leuchtet ein, dass die im Bericht der Allergologischen Klinik Z.________ vom 10. Mai 2007 ausgewiesene Besserung des Gesundheitszustandes (vor allem dank einer Eliminationsdiät) nicht nur mit einer Abschwächung der depressiven Störung, sondern auch der neuropsychologischen Defizite einhergeht. 
3.2.2 Die vorinstanzliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist auch unter dem Aspekt der Folgenabschätzung nicht offensichtlich unrichtig: Aufgrund internistischer, psychiatrischer und rheumatologischer Beurteilung hatten die Ärzte des Zentrums X.________ im Frühjahr 2006 eine konversionsneurotische Störung, eine rezidivierende depressive Störung sowie einen Zustand nach Panikstörung als leistungsrelevant eingestuft; eine Reihe weiterer Befunde vorab im Zusammenhang mit Allergien und orthopädischen Problemen beeinflusste aus Sicht der Sachverständigen die Arbeitsfähigkeit nicht. Diese liege aufgrund der genannten psychischen Einschränkungen bei 50 Prozent. Der bereits am interdiziplinären Gutachten mitwirkende Psychiater Dr. A.________ schilderte in einer ergänzenden Expertise vom 9. November 2007 den seitherigen Verlauf. Namentlich würdigte er die Ergebnisse der im ersten Halbjahr 2007 erfolgten eingehenden allergologisch-dermatologischen Abklärung von Unverträglichkeiten sowie der neuropsychologischen Untersuchung aus psychiatrischer Sicht. Der Sachverständige gelangte zum Schluss, die rezidivierende depressive Störung habe sich verglichen mit 2006 leicht gebessert. Die Arbeitsfähigkeit sei indessen nach wie vor, auch wegen einer konversionsneurotischen Störung, in jeder Tätigkeit zur Hälfte eingeschränkt. Die verbleibenden Beeinträchtigungen aufgrund von Überempfindlichkeitsreaktionen (vgl. die Berichte des Facharztes für Lungenkrankheiten Dr. R.________ vom 26. Februar 2008 sowie der Allergologischen Klinik Z.________ vom 7. November 2007) und der (bei gebessertem allergologischem Zustand) relativ geringfügigen neuropsychologischen Ausfälle werden durch die aus psychiatrischer Sicht bestehende Herabsetzung der Leistungsfähigkeit um 50 Prozent ohne weiteres abgedeckt. 
3.2.3 Die Festlegung der Arbeitsfähigkeit in den Administrativgutachten des Zentrums X.________ sowie des psychiatrischen Sachverständigen Dr. A.________ hält nach dem Gesagten sowohl der Entwicklung des Gesundheitsschadens, soweit diese in der strittigen Verfügung zu berücksichtigen war, als auch den anderslautenden Beurteilungen behandelnder Ärzte stand. Es besteht daher weder eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen noch ist von den nicht offensichtlich unrichtigen vorinstanzlichen Schlussfolgerungen über die rechtserhebliche funktionelle Einschränkung abzuweichen. 
 
3.3 Soweit die erwähnten Berichte nicht mehr den zeitlich massgebenden Sachverhalt betreffen, sondern eine nachträgliche Entwicklung des Gesundheitszustandes anzeigen sollten, könnten diese im Rahmen dieses Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens bildete allenfalls Gegenstand eines neuen Verfahrens. 
 
3.4 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Komponente der Invaliditätsbemessung macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der gesamten Umstände müsse bei der Bemessung des anrechenbaren Invalideneinkommens jedenfalls der höchstmögliche leidensbedingte Abzug zur Anwendung kommen (vgl. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75). 
 
Die Verwaltung hat den Tabellenlohn in ihrer Verfügung vom 19. Februar 2008 um 10 Prozent herabgesetzt. Die Festlegung des Kürzungsausmasses statistisch ermittelter Lohnansätze ist Ermessenssache. In die bundesgerichtliche Überprüfungsbefugnis fällt die Höhe des Abzuges nur bei Ermessensüberschreitung, -unterschreitung oder -missbrauch, alles Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 4.1). Wie dargelegt sind keine relevanten Fallelemente (in Gestalt medizinischer Einschätzungen zum Bestand von Gesundheitsschädigungen und zu den daraus resultierenden erwerbsbezogenen Einschränkungen) ausser Acht gelassen worden, so dass insofern keine Ermessensunterschreitung gegeben ist. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Festlegung des leidensbedingten Abzugs auf 10 Prozent Bundesrecht verletzen sollte (zu den einzelnen einkommensbeeinflussenden Umständen: BGE 126 V 75 E. 5b/aa S. 79). 
 
3.5 Dass die Bemessung des Invaliditätsgrades anderweitig nicht korrekt sein sollte, wird nicht geltend gemacht; entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Akten. Es besteht somit kein Anlass für eine Weiterung des Prüfungsprogramms (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es bestehe mit Wirkung ab September 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), ist nach dem Gesagten bundesrechtskonform. 
 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. In Berücksichtigung des Mangels im vorinstanzlichen Verfahren, ohne den die Beschwerde wohl nicht - oder jedenfalls nicht in dieser Form - erhoben worden wäre, sind die Gerichtskosten je hälftig der Beschwerdeführerin und dem Kanton Basel-Landschaft aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BGG). Dementsprechend rechtfertigt es sich, den Kanton Basel-Landschaft in Anwendung von Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine (reduzierte) Entschädigung zu bezahlen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zur andern Hälfte dem Kanton Basel-Landschaft auferlegt. 
 
3. 
Der Kanton Basel-Landschaft hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. August 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Traub