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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_339/2010 
 
Urteil vom 10. August 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Nachlass Dr. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Caratsch, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kaution, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. April 2010. 
In Erwägung, 
dass der Nachlass Dr. Y.________ (Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Kreuzlingen eine Klage gegen die X.________ AG (Beschwerdeführerin) auf Feststellung der Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses vom 12. Februar 2009 einreichte; 
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Klageantwort das Gesuch stellte, es sei der Streitwert entgegen der Angabe auf der Weisung ("unbestimmt") auf mindestens Fr. 200'000.-- festzusetzen und es sei der Beschwerdegegner aufgrund seines ausländischen Sitzes zu einer entsprechenden Kaution zu verpflichten; 
dass der Präsident des Bezirksgerichts Kreuzlingen ausgehend von einem Streitwert von Fr. 200'000.-- die voraussichtlichen Gerichtskosten auf Fr. 3'000.-- und die der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin entstehenden Barauslagen auf Fr. 500.-- veranschlagte, weshalb er dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 5. März 2010 eine entsprechende Prozesskaution von insgesamt Fr. 3'500.-- auferlegte; 
dass das Obergericht des Kantons Thurgau einen von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 5. März 2010 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 26. April 2010 abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 9. Juni 2010 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. April 2010 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur örtlichen Zuständigkeit, zur Parteistellung des Beschwerdegegners sowie zur Vertretungsbefugnis von vornherein nicht einzutreten ist, da diese Fragen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildeten und bereits die Vorinstanz auf die entsprechenden Begehren nicht eintrat; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass sich die Beschwerdeführerin verschiedentlich auf eine Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften beruft, was im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (vgl. Art. 95 BGG), zumal die Beschwerdeführerin nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern die kantonalen Bestimmungen zur Kautionierung verfassungswidrig angewendet worden wären (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht unter Berufung auf Art. 29 Abs. 3 BV vorbringt, sie werde durch die nach ihrer Ansicht ungenügende Sicherheitsleistung daran gehindert, sich anwaltlich vertreten zu lassen, womit selbst bei Berücksichtigung ihrer neuen Vorbringen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) eine Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt würde, zumal die Beschwerdeführerin auch mit keinem Wort darauf eingeht, inwiefern sie als juristische Person überhaupt die unentgeltliche Prozessführung beanspruchen könnte (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.2.1 S. 326); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, soweit ihre Vorbringen überhaupt zulässig sind, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. August 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann