Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_478/2011 
 
Urteil vom 10. August 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, 
Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 1. Februar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle des Kantons Graubünden das von C.________ (Jahrgang 1949) am 24. April 2009 gestellte Gesuch zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab (Verfügung vom 30. April 2010). 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 1. Februar 2011 ab. 
 
C. 
C.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache "den Vorinstanzen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts zurückzuweisen". 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist das der Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG zugrunde zu legende hypothetische Valideneinkommen. 
 
2.1 Nach den vorinstanzlichen Erwägungen ist dieses anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle T1, Anforderungsniveau 4, Total, Männer festzulegen. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei an den mutmasslichen Verdienst anzuknüpfen, den er ohne Gesundheitsschaden als gelernter Landwirt und/oder Kantonspolizist erzielen könnte; wenn auf die lohnstatistischen Angaben der LSE abzustellen sei, müsse angesichts seiner Ausbildung der Durchschnittswert des Anforderungsniveaus 2 herangezogen werden. 
 
2.2 Welche hypothetischen Erwerbseinkommen im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG miteinander in Beziehung zu setzen sind, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei zu prüfen hat, dies analog zur Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind und welches die massgebende Tabelle ist (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399 E. 3.2.1 und Urteil 9C_189/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 [publ. in: SVR 2009 IV Nr. 6 S. 11]). Das Gesagte gilt namentlich für die Wahl der massgeblichen Stufe (Anforderungsniveau 1 + 2, 3 oder 4) beim gestützt auf die LSE ermittelten statistischen Valideneinkommen (Urteil I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 4.2.2 [publ. in: SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9]). 
 
2.3 Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweis). Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteil I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.2; ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2010, 2. Aufl., S. 302 und PETER OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180). 
 
2.4 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diese Grundsätze verletzt hat. Der Beschwerdeführer übte, wie er selbst einräumt, seit dem Jahre 1997 die erlernten Berufe aus invaliditätsfremden Gründen nicht mehr aus. Er ging bloss noch sporadisch Hilfstätigkeiten, zuletzt als Chauffeur, nach, wobei er gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto zu keinem Zeitpunkt einen auch nur annähernd dem Anforderungsniveau 3 oder gar 2 der vom BFS in den Jahren vor dem geltend gemachten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (2008) herausgegebenen LSE entsprechenden Verdienst erzielte. Begnügte sich der Beschwerdeführer während Jahren, wie er sich ausdrückt, "aus von ihm selber zu verantwortenden und freiwillig beschlossenen Gründen", bzw. "aus eigenem Antrieb", mithin aus freien Stücken mit bescheidenen Einkommen, ist es wenig wahrscheinlich, dass er den Beruf als Kantonspolizist wieder ausüben oder eine andere, vergleichbar entlöhnte Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte. Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht das bei Eintreten des Gesundheitsschadens im Jahre 2008 prospektiv festzustellende hypothetische Valideneinkommen gestützt auf das Total der Tabellenlöhne der LSE 2008 im Anforderungsniveau 4 festgelegt hat. Aus dem Vergleich mit dem vorinstanzlich bestimmten mutmasslichen Invalidenlohn, den der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage stellt, resultiert ein unter dem Schwellenwert von 40 % liegender Invaliditätsgrad. 
 
3. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. August 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder