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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_643/2018  
 
 
Urteil vom 10. August 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Blöchlinger, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Bad Zurzach. 
 
Gegenstand 
Betreibungsabrechnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 23. Juli 2018 (KBE.2018.14). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdegegnerin betreibt die Beschwerdeführerin für eine Forderung von Fr. 14'566.50 nebst Zins (Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Bad Zurzach). Gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gelangte die Beschwerdeführerin erfolglos bis vor Bundesgericht (Urteil 5D_57/2018 vom 26. März 2018). 
Wegen Krankheit der Beschwerdeführerin konnte die auf 7. März 2018 angekündigte Pfändung nicht vollzogen werden. Am 14. März 2018 erliess das Betreibungsamt eine zweite Pfändungsankündigung auf den 21. März 2018, worauf die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis einreichte, wonach sie verhandlungsunfähig sei. Als am 21. März 2018 am Wohnsitz der Beschwerdeführerin niemand die Tür öffnete, legte die Betreibungsbeamtin eine Betreibungsabrechnung in den Briefkasten der Beschwerdeführerin mit dem Vermerk, dass sie die gesamte Forderung bis Ende März 2018 bezahlen solle, ansonsten weitere Pfändungsversuche unternommen würden. 
Am 22. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Beschwerde gegen die Betreibungsabrechnung ein. Die Beschwerde wurde an das Bezirksgericht Zurzach weitergeleitet. Mit Entscheid vom 16. April 2018 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 23. Juli 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde infolge Verspätung und mangels genügender Begründung nicht ein. 
Am 6. August 2018 hat die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ein Couvert mit Eingaben und Unterlagen eingereicht. 
 
2.   
Soweit nachvollziehbar können das den Unterlagenstapel einleitende Schriftstück sowie die Beilage 4 als Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 23. Juli 2018 aufgefasst werden. Der Beschwerdeführerin ist bereits aus dem Urteil 5D_117/2018 vom 10. Juli 2018 bekannt, dass es nicht am Bundesgericht liegt, ihre wahllos zusammengestellten Unterlagen nach weiteren Schriften zu durchsuchen, die als Teile ihrer Beschwerde aufgefasst werden könnten. Ebenso wenig hat das Bundesgericht nach weiteren allenfalls anfechtbaren Entscheiden zu suchen, wenn diese nicht klar bezeichnet worden sind. 
In den beiden genannten Rechtsschriften erwähnt die Beschwerdeführerin zwar den angefochtenen Entscheid, setzt sich mit dessen Inhalt aber mit keinem Wort auseinander. Insbesondere genügt es den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, der angefochtene Entscheid beruhe auf früheren Fehlentscheiden bzw. einem "kollektiven Grenzbetrug". Auf ihre teilweise schwer verständliche Schilderung des Sachverhalts und früherer Verfahren ist nicht einzugehen. Sie wendet sich ausserdem gegen die beiden Bundesgerichtsurteile 5D_57/2018 vom 26. März 2018 und 5D_117/2018 vom 10. Juli 2018. Diese Urteile sind rechtskräftig (Art. 61 BGG). Auf sie ist nicht zurückzukommen. 
Die Beschwerde ist folglich offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG). 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. August 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg