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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_626/2020  
 
 
Urteil vom 10. August 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Dr. med. B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Behandlung ohne Zustimmung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 31. Juli 2020 (ERV 20 51). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ war verschiedentlich zur Behandlung in der psychiatrischen Abteilung des Spitals U.________ und wurde schliesslich im Wohnheim C.________ in U.________ platziert. Am 9. Juni 2020 wurde sie im Psychiatrischen Zentrum V.________ in W.________ fürsorgerisch untergebracht. Am 18. Juni 2020 erstellte die Chefärztin Dr. B.________ einen Behandlungsplan, dem A.________ nicht zustimmte, und verfügte eine Zwangsmedikation wegen Verfolgungswahns. Nachdem diese wiederum eingestellt worden war, verschlechterte sich der Zustand von A.________ weiter und es entwickelte sich zusätzlich ein Vergiftungs- und Beziehungswahn, welcher eine Kooperation stark einschränkte. In der Folge ordnete die Chefärztin Dr. B.________ am 23. Juli 2020 auf der Grundlage des Behandlungsplans vom 18. Juni 2020 erneut eine Zwangsmedikation an. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 31. Juli 2020 ab. 
Mit Beschwerde vom 3. August 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungenerfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Die Beschwerde besteht in der Aussage, mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zu sein. Damit ist keine Rechtsverletzung dargetan. Eine solche ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Im angefochtenen Entscheid wird die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit sowie der Behandlungsplan unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. August 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied :       Der Gerichtsschreiber: 
 
von Werdt       Möckli