Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 0/2] 
5P.230/2001/min 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
10. September 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli sowie 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
--------- 
 
In Sachen 
T.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Avv. dott. 
Alberto Agustoni, Viale Stazione 2, Casella postale 1017, 6501 Bellinzona, 
 
gegen 
Ausgleichskasse X.________, Beschwerdegegnerin, Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, 
 
betreffend 
Art. 9 BV (definitive Rechtsöffnung), hat sich ergeben: 
 
A.-T.________ war Verwaltungsratsmitglied der G.________ AG, über die am 29. September 1993 der Konkurs ausgesprochen wurde. In Gutheissung der Klage der Ausgleichskasse X.________ verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons Tessin T.________ solidarisch mit dem anderen Mitglied des Verwaltungsrates der ehemaligen G.________ AG, der Klägerin die nach eidgenössischem und kantonalem Recht geschuldeten paritätischen Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, die im Konkursverfahren der Gesellschaft nicht gedeckt worden waren. Der zugesprochene Betrag belief sich auf Fr. 228'631. 30. Das eidgenössische Versicherungsgericht hiess am 16. November 1998 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der betroffenen ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder gut und wies die Klage ab, soweit sie die nach eidgenössischem Recht geschuldeten Beträge beschlug. In Bezug auf die Beiträge nach kantonalem Recht trat es dagegen auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, weshalb das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwuchs. 
 
B.-In der gegen T.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Z.________ gewährte das Gerichtspräsidium Z.________ am 20. Juni 2000 der Klägerin für die gemäss Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Tessin nach kantonalem Recht geschuldeten Versicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 28'502. 35 definitive Rechtsöffnung. 
 
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde von T.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau am 21. Mai 2001 ab. 
C.-Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV beantragt T.________, das Urteil des Obergerichts aufzuheben. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-a) Es besteht kein Grund, von der Regel abzuweichen, wonach das Urteil des Bundesgerichts in der Sprache des angefochtenen Entscheides zu verfassen ist (Art. 37 Abs. 2 OG). 
 
b) Entscheide einer letzten kantonalen Instanz über definitive Rechtsöffnung sind mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV anfechtbar (BGE 120 Ia 256 E. 1a mit Hinweisen). Gegen den Beschwerdeentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ist kein Rechtsmittel im Sinne von Art. 86 Abs. 2 OG gegeben (Eichenberger, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau, 1987, Vorbemerkungen zu den §§ 317-351 N. 1, § 344 N. 2 in Verbindung mit BGE 110 Ia 137). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit einzutreten. 
 
2.-Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid in verschiedener Hinsicht als willkürlich. 
 
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. 
Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 119 Ia 113 E. 3a S. 117; 122 III 316 E. 4a S. 319 f., je mit Hinweisen; 127 I 60 E. 5a). 
 
a) Der Beschwerdeführer wirft der letzten kantonalen Instanz vor, sie habe nicht beachtet, dass die bundesrechtlichen Bestimmungen, welche auf die nach eidgenössischem Recht geschuldeten Beiträge anwendbar seien, mutatis mutandis auch auf die Beiträge nach kantonalem Recht hätten angewendet werden müssen. Der angefochtene Entscheid erweise sich deshalb als willkürlich. 
 
Durch das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Tessin wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für die nicht geleisteten Beiträge aus kantonalem und eidgenössischem Recht insgesamt Fr. 228'631. 30 zu bezahlen; überdies hat das eidgenössische Versicherungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der gestützt auf Bundesrecht geschuldeten Beiträge aufgehoben. Da das Urteil in Bezug auf die kantonalrechtlichen Beiträge in Rechtskraft erwuchs, ist die Beschwerdegegnerin berechtigt, diese Beiträge einzutreiben. 
Der Einwand des Beschwerdeführers geht demnach an der Sache vorbei und ist somit nicht geeignet, Willkür darzutun. 
 
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf eine Verweisung des Kinderzulagengesetzes des Kantons Tessin sei der Anspruch der Beschwerdegegnerin in analoger Anwendung der Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung als verwirkt zu betrachten. 
Da die Einrede der Verjährung jederzeit erhoben werden könne und aufgrund von Art. 81 Abs. 1 SchKG auch im Rechtsöffnungsverfahren erhoben werden dürfe, müsse auch die Einrede der Verwirkung des Anspruches zugelassen werden. Dies rechtfertige sich auch deshalb, weil die Verwirkung der Betreibung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 125 III 45) im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden könne, wenn sie offensichtlich sei. Das Obergericht sei aber dennoch auf die Einrede nicht eingetreten und damit in Willkür verfallen. 
 
Der vom Beschwerdeführer erwähnte Entscheid betrifft die Frage, ob die Verwirkung der Betreibung im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens geltend gemacht werden kann, und hat folglich mit dem vorliegenden Verfahren nichts gemeinsam. Der Beschwerdeführer kann daher aus diesem Entscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen trifft zu, dass der Schuldner im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung durch Urkunden beweisen kann, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist; ferner räumt ihm das Gesetz die Möglichkeit ein, die Verjährung anzurufen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass sich die Einreden auf Tatsachen beziehen, die sich nach dem als Rechtsöffnungstitel dienenden Urteil zugetragen haben. Demgegenüber dürfen Einreden und Tatsachen, die in die Zeit vor dem fraglichen Urteil fallen, vom Rechtsöffnungsrichter nicht berücksichtigt werden, ist es doch diesem verwehrt, das rechtskräftige Urteil, das als Rechtsöffnungstitel dient, materiell zu überprüfen (Staehelin, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 81 SchKG; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, 1999, N. 31 zu Art. 81 SchKG). Es ist nicht einzusehen, weshalb diese Grundsätze nicht auf die Verwirkung des Anspruchs übertragen werden sollten. Dass die Verwirkung von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, ändert die Lage nicht wesentlich, zumal auch die Verwirkung vor dem Urteil, das als Rechtsöffnungstitel dient, eingetreten sein muss. Denn auch im Fall der Verwirkung gibt es keinen vernünftigen Grund dafür, dass der Rechtsöffnungsrichter ein rechtskräftiges Urteil überprüft. 
c) Erstmals in der staatsrechtlichen Beschwerde erhoben und damit unzulässig (BGE 114 Ia 204 E. 1a mit Hinweisen; 119 III 113 E. 3 S. 115 f.) ist der Einwand des Beschwerdeführers, der genaue Betrag der nach kantonalem Recht geschuldeten Versicherungsbeiträge ergebe sich nicht aus dem Urteil des Versicherungsgerichts; dieser sei vielmehr von der Beschwerdegegnerin berechnet worden. In dieser Hinsicht kann demnach auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
3.-Die Beschwerde erschöpft sich demnach offensichtlich teils in unzulässigen, teils in nicht begründeten Rügen und ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet allerdings keine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, zumal keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und der Beschwerdegegnerin somit keine Kosten entstanden sind. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 10. September 2001 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: