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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 473/02 
 
Urteil vom 10. September 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
D.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Obergasse 20, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 22. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
D.________ (geb. 1953) war seit 1987 als Bauarbeiter mit Fachkenntnissen erwerbstätig. Am 3. Februar 1997 stürzte er bei der Arbeit von einem Baugerüst aus einer Höhe von 2,5-3 Metern und zog sich dabei eine Fraktur eines linken Handwurzelknochens (des Os scaphoideum) und Rissquetschwunden am linken Knie und an der Oberlippe zu. In der Folge stellte sich im Wesentlichen eine belastungsabhängige, insbesondere in einer Kraftverminderung und schmerzhaften Bewegungseinschränkung bestehende Beeinträchtigung des linken Handgelenkes ein. Hinzu kam eine posttraumatische Anpassungsstörung. Das langjährige Arbeitsverhältnis endete auf den 31. Dezember 1998. 
 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte nach beruflichen und erwerblichen Abklärungen den im Leistungsgesuch vom 26. April 1999 angemeldeten Anspruch auf eine Invalidenrente ab und stellte ausserdem fest, dass das Begehren um Massnahmen beruflicher Art gegenstandslos geworden sei, da sich der Versicherte bereits für Arbeitsvermittlung an die Arbeitslosenversicherung gewandt habe (Verfügung vom 18. Mai 2000). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Mai 2002 insoweit teilweise gut, als die Verwaltung den Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Invalidenrente abgelehnt hatte. Es stellte fest, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen die Auswirkungen psychischer Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit näher abkläre. Mit Bezug auf den Umschulungsanspruch wurde die Beschwerde abgewiesen. 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, es sei ihm, unter Aufhebung der strittigen Verfügung und des vorinstanzlichen Entscheides, eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Bezug auf die beantragten Massnahmen beruflicher Art (Umschulung, Arbeitsvermittlung) hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG habe, dass ihm aber ein solcher auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG nicht zustehe. Der vom kantonalen Gericht festgestellte Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr streitig. In der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde finden sich indessen auch keine Ausführungen zum Anspruch auf Umschulung, obgleich der Versicherte die integrale Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides verlangt. Unklar ist, ob sich dieser Antrag auf alle im angefochtenen Entscheid in abschlägigem Sinne behandelten Punkte bezieht. Sofern ein Anfechtungswille hinsichtlich des Anspruchs auf Umschulung überhaupt gegeben ist, kann insoweit mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Im Parallelverfahren gegen den Unfallversicherer hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die vorinstanzliche Auffassung, wonach die durch organische Gesundheitsstörungen bedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit 15 % beträgt, bestätigt (vgl. das Urteil U 209/02 vom heutigen Datum). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. 
2.2 Die Vorinstanz hat im Weitern festgestellt, es könne auf Grund der medizinischen Akten nicht schlüssig beurteilt werden, ob die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich durch psychische Gesundheitsstörungen beeinträchtigt werde. Diesbezüglich hat es die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer nimmt den Rechtsstandpunkt ein, der Fall sei entscheidungsreif. 
2.2.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). 
2.2.2 Wie die Vorinstanz dargelegt hat, weisen die medizinischen Unterlagen zwar verschiedentlich auf eine vom Unfall vom 3. Februar 1997 herrührende psychische Fehlentwicklung hin. Eine fachärztliche Einschätzung des Leistungsvermögens findet sich indes nur im Gutachten des Dr. S.________, Leiter a.i. der psychosomatischen Abteilung des Spitals X.________, vom 15. Mai 2001. Dieser Mediziner äussert sich wie folgt: 
"Meines Erachtens besteht neben einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom der linken Hand eine posttraumatische Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiven Symptomen. 
 
Für den zukünftigen Verlauf von Bedeutung erscheint mir, dass es dem Patienten gelungen ist, eine Teilzeitstelle mit leichter körperlicher Arbeit in der Küche eines Restaurants zu finden. Die 4 Stunden täglich, die er hier arbeitet, scheinen in Belastung, Tempo seiner maximalen Leistungsfähigkeit zu entsprechen. Spezifische therapeutische Möglichkeiten, die Erwerbsfähigkeit des Patienten zu steigern, sind m.E. keine mehr vorhanden. Der Status quo entspricht m.E. einem chronifizierten Zustand von posttraumatischen Folgen, der unbedingt erhalten werden sollte, da seit der Wiederaufnahme der Teilzeitarbeit der Patient eine Besserung seines psychischen Wohlbefindens nachvollziehbar beschreibt. Die Teilzeit-Arbeit im Restaurant entspricht m.E. der maximal möglichen zumutbaren Arbeitsleistung." 
Diesen Ausführungen, denen im Übrigen keine einschlägige Fragestellung zugrunde liegt, lässt sich nicht sicher entnehmen, ob eine Arbeit, welche die organisch bedingten funktionellen Einschränkungen berücksichtigt, aus psychiatrischer Sicht tatsächlich nur im Umfang eines halben Pensums bewältigt werden kann. Denn einerseits beschreibt der Sachverständige einen Zustand, der keine Steigerung der Leistungsfähigkeit mehr zulasse, anderseits verweist er darauf, seit Wiederaufnahme der Teilzeitarbeit habe sich die psychische Verfassung des Versicherten verbessert. Ob dieser Rückgang der psychischen Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Begutachtung bereits abgeschlossen war oder ob sich diese positive Dynamik fortgesetzt hat, ist für die - allenfalls rückwirkend gestaffelte - Bemessung des Invaliditätsgrades von erheblicher Bedeutung. Das - unter diesen Umständen nicht mehr aktuelle - psychosomatische Konsilium der Klinik Y.________ vom 6. Januar 1998 enthält keine Aussage zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit. 
 
Eine spezialärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist daher noch einzuholen, was bereits die Vorinstanz erkannt hat. Dabei ist das Verhältnis zwischen den Folgen der hiebei allenfalls erhobenen zusätzlichen Beeinträchtigung für die erwerbliche Leistungsfähigkeit einerseits sowie denjenigen des bereits feststehenden rein organisch bedingten Ausfalls (Erw. 2.1 hievor) anderseits zu klären. Es bedarf mithin einer - allenfalls interdisziplinären - medizinischen Stellungnahme zur Frage, inwiefern sich die physisch und psychisch bedingten Einschränkungen überlagern. 
2.2.3 Da die bisher vorliegenden Akten keine abschliessende Gesamtbeurteilung der zumutbarerweise verwertbaren Arbeitsfähigkeit gestatten, lässt sich der Invaliditätsgrad auf dieser Grundlage nicht bestimmen. Dem beschwerdeführerischen Begehren, es seien ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Rentenleistungen zuzusprechen, kann daher nicht entsprochen werden. Nach Abschluss der ausstehenden Abklärungen wird die Verwaltung eine neue beschwerdefähige Verfügung erlassen. Die Rügen hinsichtlich des Vorgehens bei der Invaliditätsbemessung sind in einem allfälligen neuen Rechtsmittelverfahren vorzubringen, sofern sie nicht bereits im Parallelverfahren gegen die SUVA abschliessend behandelt wurden (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom heutigen Datum, U 209/02). 
2.2.4 Schliesslich kann auf den Eventualantrag, die Sache sei zwecks weiterer medizinischer Abklärung des psychiatrischen Aspekts an das kantonale Gericht zurückzuweisen, nicht eingetreten werden. Da bereits die Vorinstanz eine Rückweisung zu diesem Zweck angeordnet hat, ist der Beschwerdeführer insoweit durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert, weshalb er kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG) hat (nicht publiziertes Urteil S. vom 11. Juni 1990, I 87/90). 
3. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit die Zusprechung einer Umschulungsmassnahme beantragt sein sollte. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung ist die Sache in Rechtskraft erwachsen. Was schliesslich die Invalidenrente anbetrifft, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit eine abschliessende materielle Beurteilung auf der Basis der vorhandenen Akten verlangt und eine unzutreffende Würdigung der medizinischen Unterlagen hinsichtlich der funktionellen Folgen der organischen Beeinträchtigung des linken Handgelenks gerügt wird. Bezüglich des Antrages auf weitere Abklärungen in psychischer Hinsicht kann auf das Rechtsmittel schliesslich wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden, da diesem Begehren bereits im vorinstanzlichen Entscheid entsprochen wurde. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 10. September 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: