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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_494/2007/bnm 
 
Urteil vom 10. September 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 7. September 2007 des Verwaltungsgerichts. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde (nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) gegen das Urteil vom 7. September 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der (am 30. Juli 2007 wegen ... Störung gestützt auf Art. 397a ZGB zum zweiten Mal notfallmässig in die Psychiatrische Klinik A.________ eingewiesenen) Beschwerdeführerin gegen die Verlängerung der (ursprünglich bis zum 27. August 2007 befristeten) fürsorgerischen Freiheitsentziehung bis zum 21. September 2007 abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Verwaltungsgericht in seinem vorausgegangenen Urteil vom 10. August 2007 betreffend die frühere Beschwerde der Beschwerdeführerin erwogen hatte, bei dieser bestehe nach wie vor ein ... Zustandsbild, weshalb sie bis zur vollständigen Remission stationär behandelt werden müsse, weil sie bei sofortiger Entlassung mangels Krankheitseinsicht die ... Medikamente absetzen, sich auf Grund des ungenügenden Realitätsbezugs latent gefährden und eine erhebliche Belastung für ihre Umwelt darstellen würde, was eine baldige Rehospitalisation zur Folge hätte, 
dass das Verwaltungsgericht (nach bundesgerichtlichem Nichteintretensentscheid 5A_441/2007 vom 23. August 2007) im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 7. September 2007 (betreffend Verlängerung der Massnahme bis zum 21. September 2007) erwog, der Zustand der Beschwerdeführerin, die sich nunmehr der Behandlung unterziehe und die Medikamente regelmässig einnehme, scheine sich zwar endlich verbessert zu haben, indessen sei die Beschwerdeführerin noch nicht vollends stabilisiert, weshalb sich eine Zurückbehaltung in der Klinik bis zum Ablauf der Massnahme rechtfertige, zumal der Austritt jetzt geplant und eine allenfalls notwendige ambulante Nachbetreuung organisiert werden könne, 
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. September 2007 sein kann, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, wie der Beschwerdeführerin bereits im Urteil 5A_441/2007 entgegengehalten worden ist, nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht ebenso wenig auf die entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 7. September 2007 eingeht wie sie seinerzeit im Verfahren 5A_441/2001 auf die Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 10. August 2007 eingegangen war, 
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. September 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: