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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_314/2012 
 
Verfügung vom 10. September 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Castelberg, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess, 
 
Gemeinde Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gion J. Schäfer. 
 
Gegenstand 
Baueinsprache, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, 
vom 17. April 2012. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 6. September 2012 seine betreffend Baueinsprache erhobene Beschwerde gemäss der zwischen den Parteien am 4./6. September 2012 getroffenen Vereinbarung, welche auch eine Parteikostenregelung enthält, zurückgezogen hat; 
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. im Übrigen auch Ziff. 4 der Vereinbarung); 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_314/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Z.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. September 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp