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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_585/2012 
 
Urteil vom 10. September 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
N.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Cour des assu-rances sociales du Tribunal cantonal du canton de Vaud vom 25. Mai 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die auf den 20. Juli 2012 datierte Beschwerde gegen den Entscheid des Cour des assurances sociales du Tribunal cantonal du canton de Vaud vom 25. Mai 2012, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen), 
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen), worauf der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits wiederholt hingewiesen worden ist, 
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den angefochtenen Entscheid lediglich pauschal kritisiert, ohne sich konkret mit den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu den Spätfolgen bzw. dem Rückfall auseinanderzusetzen, 
dass er überdies mit dem Arztattest vom 28. Juli 2012 ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) einreicht, 
dass damit der Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, des Cour des assurances sociales du Tribunal cantonal du canton de Vaud und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. September 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel