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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_292/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. September 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Liebfrauenplatz 4, Postfach 156, 1702 Freiburg.  
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beschlagnahme 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 8. August 2013 des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Kantonspolizei Freiburg erstattete am 17. Mai 2013 Strafanzeige gegen X.________ wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg eröffnete am 23. Mai 2013 ein Strafverfahren gegen X.________ und verfügte die Beschlagnahme des Fahrzeugs Opel Vectra samt Kontrollschilder. Die mit Gerichtsurkunde zugestellte Beschlagnahmeverfügung holte der Beschuldigte nicht ab. 
Mit einem vom 7. Juni 2013 datierten Schreiben (Postaufgabe 12. Juni 2013) wandte sich X.________ an das Kantonsgericht Freiburg und verlangte u.a. die Herausgabe seines Fahrzeugs. Das Kantonsgericht nahm die Eingabe als Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 23. Mai 2013 entgegen. 
 
2.  
Am 8. Juni 2013 erstattete die Kantonspolizei Freiburg erneut Strafanzeige gegen X.________ wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 21. Mai 2013. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 25. Juni 2013 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 50.--. Weiter wurde u.a. verfügt, dass die Beschlagnahme des am 21. Mai 2013 sichergestellten Fahrzeugs samt Kontrollschilder aufgehoben, das Fahrzeug eingezogen und verkauft wird. 
 
3.  
Die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg trat mit Urteil vom 8. August 2013 auf die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 23. Mai 2013 nicht ein. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass die Beschlagnahmeverfügung gemäss dem elektronischen Suchsystem "Track & Trace" dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2013 als zur Abholung bereit gemeldet wurde. Da sie nicht abgeholt wurde, gelte sie spätestens am 31. Mai 2013 als zugestellt. Die Beschwerdefrist sei somit am 10. Juni 2013 abgelaufen, weshalb die erst am 12. Juni 2013 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden sei. 
 
4.  
X.________ führt mit Eingabe vom 27. August 2013 (Postaufgabe 28. August 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
5.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Strafkammer bzw. deren Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
6.  
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. September 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli