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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_478/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. September 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungskreis Altendorf Lachen. 
 
Gegenstand 
Abrechnung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, 
vom 29. Mai 2015 (BEK 2014 159). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 12. Juni 2014 verlangte die X.________ AG vom Betreibungsamt Altendorf Lachen eine Abrechnung in der gegen A.________ laufenden Betreibung Nr. xxx über eine Abschlagszahlung von Fr. 111'414.50. Bereits am folgenden 16. Juni gelangte sie an das Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen und verlangte die Anweisung an das Betreibungsamt die Abrechnung nun auszustellen. Im Rahmen der Vernehmlassung hielt das Betreibungsamt fest, dass ihm eine Bearbeitungszeit von zehn Tagen zustehe und zudem unklar sei, welche Abrechnung die X.________ AG gewünscht habe. Es legte die Abrechnung in der Betreibung Nr. xxx vom 27. Juni 2014 sowie einen Auszug aus der Detailabrechnung der Pfändungsurkunde für die Gruppe Nr. yyy (umfassend Betreibung Nr. xxx) vom 28. März 2013 bei. Die X.________ AG nahm dazu unaufgefordert Stellung und kritisierte die für die Abschriften der Pfändungsurkunde in Rechnung gestellte Gebühr, da es sich eigentlich nur um Kopien handle. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde am 23. September 2014 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.   
Die X.________ AG gelangte daraufhin gegen den erstinstanzlichen Entscheid an das Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, welches mit Verfügung vom 29. Mai 2015 auf die Beschwerde nicht eintrat und die Kosten von Fr. 200.-- der Beschwerdeführerin auferlegte. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 erhob die X.________ AG Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte im Wesentlichen die Herabsetzung der Gebühr für die Ausstellung der Pfändungsurkunde. 
 
 Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Betreibender steht der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.   
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass über die Gebühr für die Abschriften der Pfändungsurkunde vom 28. März 2013 betreffend die Pfändungsgruppe Nr. yyy bereits entschieden worden ist. Insbesondere habe sich das Bundesgericht mit Urteil 5A_878/2013 vom 16. Dezember 2013 zu dieser Frage abschliessend geäussert. Auch das bundesgerichtliche Urteil 5F_3/2014 vom 10. Februar 2014 über das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Damit komme eine erneute Beurteilung der Gebührenfrage im selben Verfahren nicht in Frage. 
 
3.   
Im Zwangsvollstreckungsrecht kommt der materiellen Rechtskraft nur beschränkte Bedeutung zu. Sie gilt ausschliesslich für ein bestimmtes Verfahren und bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen (BGE 133 III 580 E. 2.1 S. 582 mit Hinweisen auf die Lehre). Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass die Vorinstanz zu Unrecht von zwei identischen Fällen mit den gleichen Sachverhalten ausgegangen sei. Im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil 5A_878/2013 vom 16. Dezember 2013 habe der Bundesrat ihr bestätigt, dass nur manuell erstellte Abschriften eine Gebühr von Fr. 8.-- pro Seite rechtfertigten, währenddem für eine Kopie eine Gebühr von mit Fr. 2.-- pro Seite anfalle. Das entsprechende Schreiben fehlt in den kantonalen Akten und wurde auch dem Bundesgericht nicht eingereicht. Gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin enthält es zudem eine Auslegung von Art. 9 Abs. 1 lit. a und 3 GebV SchKG, welche für die vorliegend zu beantwortende Frage der materiellen Rechtskraft nicht von Bedeutung ist. Weiter betont die Beschwerdeführerin, dass im nun vorliegenden Fall der Sachverhalt im kantonalen Verfahren nicht von Amtes wegen geprüft und insbesondere weder vom Betreibungsamt noch den kantonalen Aufsichtsbehörden bestritten worden sei, dass beim Pfändungsvollzug blosse Kopien und keine Abschriften erstellt worden waren. Mit diesem Vorbringen versucht die Beschwerdeführerin mit einer blossen Behauptung den aktuellen Fall auf eine andere Sachverhaltsgrundlage zu stellen. Es bestehen weder Anzeichen, dass der relevante Sachverhalt von den kantonalen Aufsichtsbehörden ungenügend abgeklärt worden war, noch erhebt die Beschwerdeführerin eine rechtsgenüglich begründete Rüge gegen den festgestellten Sachverhalt (E. 1.2). Damit bleibt es dabei, dass im vorliegenden Fall vom selben Sachverhalt auszugehen ist, wie er bereits zuvor entschieden wurde, mithin fehlt es an den Voraussetzungen von der materiellen Rechtskraft der bisherigen Urteile abzusehen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Auf die von der Beschwerdeführerin erneut erhobene Kritik an der Anwendung von Art. 24 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG sowie Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG ist damit nicht einzugehen. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin wehrt sich schliesslich dagegen, das ihr die Vorinstanz für das Beschwerdeverfahren Kosten auferlegt hat. Zwar trifft es zu, dass das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG kostenlos ist, wie sie ausführt. Indes weist die genannte Bestimmung auch auf die Möglichkeit hin, einem Beschwerdeführer bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung eine Busse von bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegt, da sie erneut Beschwerde in einer Frage führe, welche die kantonalen Instanzen und das Bundesgericht bereits beantwortet haben. Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht gegeben sein sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie führt lediglich aus, dass ihr gegenüber keine Busse verhängt worden sei. Eine solche ist ihr in der Tat bloss angedroht worden. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG setzt (entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin) die Auferlegung von Verfahrenskosten jedoch nicht auch eine Busse voraus. Auf den Antrag ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten (E. 1.2). 
 
5.   
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. September 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante