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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_843/2020  
 
 
Urteil vom 10. September 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Juli 2020 (BK 20 253). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erstattete am 18. April 2020 Strafanzeige gegen die B.________ AG u.a. wegen Betrugs bzw. Versuchs dazu und Nötigung. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm eine Strafuntersuchung mit Verfügung vom 25. Mai 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 2. Juli 2020 ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). 
Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde zu seiner Legitimation und zur Frage einer allfälligen Zivilforderung nicht. Er legt nicht dar, um welche zivilrechtlichen Ansprüche es konkret gehen soll und inwiefern sich der angefochtene Beschluss darauf auswirken könnte. Aufgrund der von ihm erhobenen Vorwürfe ist dies auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Folglich ist davon auszugehen, dass er in der Sache zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert ist. 
Eine Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG fällt ausser Betracht, da es vorliegend nicht um das Strafantragsrecht als solches geht. 
 
3.   
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll. 
Soweit in der Beschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, genügen die Ausführungen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. So ist z.B. nicht ansatzweise dargetan, inwieweit das Verfahren unfair gewesen, das rechtliche Gehör verletzt worden sein könnte oder die vorinstanzlichen Richter voreingenommen sein sollten. Mit dem Hinweis auf vom Beschwerdeführer anhängig gemachte Strafklagen gegen die fraglichen Richter lässt sich Befangenheit im Übrigen nicht begründen. 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. September 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill