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[AZA 0] 
2P.220/2000/leb 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
10. Oktober 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller 
und Gerichtsschreiber Feller. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A. ________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Politische Gemeinde X.________, Gemeinderat, Departement für Inneres und Militär des KantonsS t. Gallen, Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, 
betreffend 
 
Art. 8 BV (Sozialhilfe), 
 
wird festgestellt und 
in Erwägung gezogen: 
 
1.-Der 1940 geborene, in X.________ wohnhafte A.________ wird von der Politischen Gemeinde X.________ sozialhilferechtlich unterstützt. Nachdem er eine ihm zugewiesene Arbeit (Ausgesteuerten-Projekt "Business House" in Y.________) nicht angetreten hatte, beschloss der Gemeinderat X.________ am 17. August 1999, A.________ bei der Ausrichtung der finanziellen Sozialhilfeleistungen ab 
1. September 1999 den Grundbedarf II von Fr. 45.-- zu streichen und den Grundbedarf I um 15% bzw. Fr. 151.-- zu kürzen. Die Dauer der Massnahme wurde mit sechs Monaten (Grundbedarf I) bzw. zwölf Monaten (Grundbedarf II) angegeben. 
Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat das Departement für Inneres und Militär des Kantons St. Gallen wegen Verspätung nicht ein. 
 
Am 29. November 1999 wurde A.________ in Aussicht gestellt, dass die Arbeitsaufnahme spätestens am 12. Dezember 1999 zu erfolgen habe, ansonsten ihm der Entzug der finanziellen Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2000 drohe. 
A.________ lehnte in der Folge die Einstellung der Sozialhilfe wie auch die Aufforderung zur Arbeitsaufnahme ausdrücklich ab, woraufhin der Gemeinderat X.________ mit Verfügung vom 21. Dezember 1999 die finanzielle Sozialhilfe per 
1. Januar 2000 einstellte. Das Departement für Inneres und Militär des Kantons St. Gallen wies am 17. März 2000 einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs ab und gab einer diesbezüglichen aufsichtsrechtlichen Anzeige keine Folge. 
 
Am 24. August 2000 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Departementsentscheid erho- bene Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab. Es prüfte, ob die Einstellung der Sozialhilfe verhältnismässig sei. Es bejahte dies in Berücksichtigung des Verhaltens von A.________ (auch nach einer Verwarnung beharrliche Weigerung, eine als zumutbar bezeichnete Arbeitsstelle anzutreten); im Urteil wird aber betont, dass ihm die für das Überleben notwendigen Mittel nicht vorenthalten werden dürften, wobei diese in Form von Naturalleistungen erbracht werden könnten; zudem sei die Einstellung der Sozialhilfe auf eine Dauer von sechs Monaten zu befristen. 
 
 
Mit Schreiben vom 3. Oktober (Postaufgabe 4. Oktober) 2000 an das Bundesgericht führt A.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen das ihm nach eigenen Angaben am 5. September 2000 eröffnete Urteil des Verwaltungsgerichts. 
 
 
2.-Wer staatsrechtliche Beschwerde erhebt, hat in der Rechtsschrift darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Dies setzt insbesondere voraus, dass zumindest rudimentär auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid eingegangen wird 
 
Ausdrücklich beruft sich der Beschwerdeführer einzig auf Art. 8 BV (Rechtsgleichheitsgebot). Inwiefern dieses Grundrecht durch das Urteil des Verwaltungsgerichts betroffen sein könnte, lässt sich seiner Eingabe nicht entnehmen. 
Was sodann das nur sinngemäss angesprochene Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) betrifft, begnügt sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf, dass eine Einstel-lung von Sozialhilfeleistungen nur in Ausnahmefällen möglich 
sei. Das Verwaltungsgericht selber ist ausdrücklich von dieser Vorgabe ausgegangen und hat, in Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts (Sozialhilfegesetz vom 27. September 1998), geprüft, ob die Einstellung der Sozialhilfe unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verhältnismässig sei. Es hat dabei das Verhalten des Beschwerdeführers einerseits, dessen Bedürfnis nach Bereitstellung der für das Überleben notwendigen Mittel andererseits berücksichtigt; in Würdigung aller Umstände kam es zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer diese unerlässlichen Mittel in Form von Naturalleistungen doch erbracht werden müssten und der Grundrechtseingriff zeitlich zu begrenzen sei. Auf die - sorgfältige - Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein; er nennt beispielsweise auch keinen Grund dafür, warum er die ihm zugewiesene Arbeit nicht antreten wollte. Es wäre ihm, gerade angesichts der Natur des Verfahrensgegenstands, auch ohne rechtskundigen Beistand zumutbar gewesen, zumindest rudimentär eine sachbezogene Beschwerdebegründung zu verfassen. Selbst wenn der Umstand berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer nicht rechtskundig ist, kann die Beschwerdeschrift nicht als den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügend betrachtet werden. 
 
Die Beschwerdefrist von 30 Tagen kann als vom Gesetz bestimmte Frist (Art. 89 Abs. 1 OG) nicht erstreckt werden (Art. 33 Abs. 1 OG). Da die Beschwerde erst am Ende der Beschwerdefrist eingereicht worden ist, besteht keine Möglichkeit, die offensichtlich ungenügende Rechtsschrift zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurückzuweisen; die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zum heutigen Zeitpunkt fällt schon aus diesem Grund zum Vornherein ausser Betracht. 
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug von Akten), nicht einzutreten. 
 
3.-Mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss wohl auch die unentgeltliche Rechtspflege im engeren Sinn (Kostenbefreiung). 
Diesem Begehren kann darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde schon in formellrechtlicher Hinsicht aussichtslos erscheint (Art. 152 OG). 
 
Somit sind die bundesgerichtlichen Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 OG) kann seiner finanziellen Lage sowie der Natur der Streitsache Rechnung getragen werden (Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Rheineck sowie dem Departement für Inneres und Militär und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 10. Oktober 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: