Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.446/2002/ngu 
 
Urteil vom 10. Oktober 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter bAeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Ablehnung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 24. Juni 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ erhob am 9. Mai 2002 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage wegen "Widerrechtlicher Verletzung der persönlichen Verhältnisse" gegen zehn Beklagte aus dem Kanton Bern. Am 15. Mai 2002 erhob X.________ eine gleichartige Klage gegen drei Richter und einen Gerichtssekretär des Bezirksgerichts Zürich. In beiden Verfahren beantragte X.________, sämtliche Richter und Richterinnen des Bezirksgerichtes Zürich hätten wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten bzw. die Verfahren seien einem anderen, inner- oder ausserkantonalen Gericht zuzuweisen. 
 
Am 14. Mai 2002 teilte die Geschäftskontrolle des Bezirksgerichtes Zürich X.________ mit, seine Klage vom 9. Mai 2002 sei der 7. Abteilung zugewiesen und Bezirksrichter R. Schmid sei als Referent eingesetzt worden. 
 
Am 27. Mai 2002 gelangte X.________ ans Obergericht und beantragte wiederum, sämtliche Richter und Richterinnen des Bezirksgerichtes Zürich hätten wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten bzw. die Verfahren seien einem anderen, inner- oder ausserkantonalen Gericht zuzuweisen. 
B. 
Die Verwaltungskommission des Obergerichts erwog mit Beschluss vom 24. Juni 2002, Ablehnungsbegehren seien nur gegen einzelne, namentlich genannte Justizpersonen zulässig, und trat auf das Ablehnungsbegehren gegen das ganze Bezirksgericht Zürich nicht ein. Weiter hielt es fest, dass es sich beim Zuteilungsbeschluss vom 14. Mai 2002 um eine interne Anordnung des Gerichtspräsidenten handle, gegen die weder ein Rekurs noch eine Aufsichtsbeschwerde gegeben sei. Falls X.________ gegen den mit der Bearbeitung des Prozesses betrauten Bezirksrichter relevante Vorbehalte habe, sei ihm unbenommen, entsprechend den Vorschriften von § 100 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) ein Ablehnungsbegehren zu stellen. 
 
Mit Eingabe vom 4. September 2002 ans Bundesgericht beantragt X.________ unter Berufung auf verschiedenste Vorschriften der Bundesverfassung und der EMRK unter anderem, diesen Beschluss der Verwaltungskommission für nichtig zu erklären und aufzuheben, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
C. 
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Als Rechtsmittel gegen den Beschluss der Verwaltungskommission kommt einzig die staatsrechtliche Beschwerde in Betracht. Es ist daher zu prüfen, ob die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen und darauf eingetreten werden kann. 
 
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). 
 
Der Beschwerdeführer erhebt zwar verschiedenste Vorwürfe gegen die Richter des Bezirksgerichts und gegen die am angefochtenen Beschluss beteiligten Oberrichter, legt aber nicht dar - und nur das kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein - inwiefern die Verwaltungskommission des Obergerichts die Verfassung verletzte, indem sie die vom Beschwerdeführer bei ihr angehobenen Rechtsmittel als unzulässig beurteilte und deswegen darauf nicht eintrat. Die staatsrechtliche Beschwerde genügt damit den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Oktober 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: