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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_284/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Denys, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
T.________, 
vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Sachbeschädigung); rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. Januar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 T.________ erstattete am 18. April 2012 Strafanzeige wegen Sachbeschädigung gegen unbekannt. Er verdächtigte seine Nachbarn, A.A.________ und B.A.________, seine Sichtschutzhecke aus Kirschlorbeer verstümmelt zu haben. 
 
 Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das Verfahren gegen A.A.________ am 29. Oktober 2012 ein. 
 
 Gegen diesen Entscheid erhob T.________ Beschwerde, die das Obergericht des Kantons Aargau am 30. Januar 2013 abwies, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
 
 T.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 A.A.________ begehrt unaufgefordert, die Beschwerde sei entschädigungspflichtig abzuweisen (act. 10). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Einstellungsentscheid bezieht sich einerseits auf das Abschneiden von Ästen eines Kirschlorbeers vor Ende April 2012 und anderseits auf die Beschädigung von zwei Parkschildern des Beschwerdeführers im Mai 2012. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer einzig hinsichtlich des zweiten Sachverhalts an. 
 
 Dazu erwägt die Vorinstanz, es fehle an einem gültigen Strafantrag. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. 
 
2.1. Die Vorinstanz hält fest, zwar werde im Polizeirapport in einem Satz darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Parkschilder eine weitere Strafanzeige wegen Sachbeschädigung erstatten möchte. Diesbezügliche Ausführungen fänden sich in den Einvernahmen zur Sache, worauf im Rapport verwiesen werde, aber nicht. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Parkschilder kein Strafantrag gestellt worden sei.  
 
 Der Beschwerdeführer bezeichnet keine Stelle der polizeilichen Einvernahme, wo er den fraglichen Strafantrag gestellt haben soll. Folglich ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer legt eine E-Mail vom 8. Mai 2012 an Gfr W.________ ins Recht, woraus hervorgehe, dass er wegen Beschädigung der Parkschilder sehr wohl Strafantrag gestellt habe. Die E-Mail ist zwar nicht in den Akten, musste der Polizei aber zugegangen sein, weil sie diese Fotos aus der E-Mail-Anlage ausdruckte. Die E-Mail ist als neues Beweismittel zulässig, weil erst die vorinstanzliche Begründung Anlass gab, darauf zurückzugreifen.  
 
 Ein Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 2 StPO). 
 
 Die fragliche E-Mail trägt keine elektronische Signatur, stellt mithin keinen gültigen Strafantrag dar. 
 
2.3. Am 7. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer als Beschuldigter, weil ihn seine Nachbarn wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs angezeigt hatten, polizeilich einvernommen. Auf die Schlussfrage, ob er noch etwas beizufügen oder zu berichtigen habe, antwortete er:  
 
 "Ich möchte noch sagen, dass Frau A.________ jedes Mal, wenn ich und meine Frau in den Garten gehen, sie am Fenster steht und uns beobachtet. Sie hätte ja uns sehen müssen, wenn wir diese Sachbeschädigung begangen hätten. 
 
 Weiter möchte ich sagen, dass die Anzeige von mir, betreffend der Sachbeschädigung an den Parkschilder (n), passiert war, bevor die Familie A.________ Kenntnis gehabt hatte, dass ich eine Anzeige gegen sie erstattet hatte. Das zeigt mir, dass diese Eskalation bereits bestanden hatte und nicht die Anzeige der Auslöser gewesen war für die Eskalation." 
Die beiläufige Bemerkung in einem anderen Verfahren, dass er wegen der beschädigten Parkschilder Strafanzeige gemacht habe, genügt den inhaltlichen Anforderungen an eine Strafanzeige nicht. 
 
2.4. Dass im Polizeirapport davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer habe Strafanzeige wegen Sachbeschädigung an den Parkschildern erstattet, ändert nichts an der Tatsache, dass diesbezüglich innert der 3-Monatsfrist (Art. 31 StGB) kein gültiger Strafantrag eingereicht worden ist. Selbst wenn der Polizist gegenüber dem Beschwerdeführer seine Aufklärungspflicht verletzt haben sollte, darf ein formwidriger Strafantrag nicht als gültig angesehen werden (Christof Riedo, Der Strafantrag, Basel/Genf/München Diss. 2004, S. 421 f.).  
 
2.5. Fehlte es somit an einer Prozessvoraussetzung, durfte die Vorinstanz, ohne den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören, die Einstellung des Verfahrens bestätigen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.  
 
3.  
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
 
 Die Beschwerdegegnerin 2 macht einen Aufwand von Fr. 885.60 geltend, weil der Beschwerdeführer eine Orientierungskopie der Beschwerde ans Bundesgericht ihr direkt zugestellt habe. Aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht habe der Rechtsvertreter zwingend mit seiner Klientin die Sach- und Rechtslage intern besprechen und beraten müssen. Da der Beschwerdeführer diesen Aufwand verursacht habe, habe er dafür auch einzustehen. 
 
 Bei Beschwerden ans Bundesgericht bestimmt dieses die prozessleitenden Verfahrensschritte. Nur solche können eine Entschädigung nach sich ziehen. Ein Rechtsanwalt muss wissen, dass das blosse Einreichen einer Beschwerde noch keinen Rechtsnachteil für seinen Klienten bedeutet. Er kann sie ungelesen im Dossier ablegen. Der Anspruch ist unbegründet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdegegnerin 2 wird keine Entschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Borner